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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103411/2009

Verlängerung von Berechtigungen für Piloten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103411/2009vom 03.03.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf vertreten durch Janezic & Schmidt Rechtsanwälte OG, Lagergasse 57a, 8020 Graz gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern Wien vom 31. Juli 2009 betreffend Rückerstattung von Gebühren zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 7. April 2009 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Rückerstattung von Gebühren in Höhe von insgesamt 124,20 Euro und legte Kopien der alten Pilotenlizenz, der neuen - von der F (x) ausgestellten - Pilotenlizenz, der Bestätigung hinsichtlich der geleisteten Gebühren und des Bescheiderstellungsantrages an die F bei. Der Beschwerdeführer legte folgenden Sachverhalt dar: "..1. Ich bin Inhaber einer Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge zur Lizenznummer y ausgestellt von der zuständigen Luftfahrtbehörde, der F. Zivilluftfahrt mbH. Im Rahmen dieser Lizenz besitze ich eine so genannte Klassenberechtigung zum Führen einmotoriger Flugzeuge (im Fachjargon "SEP" - Single Engine Piston - genannt) sowie eine entsprechende Instrumentenflugberechtigung für beide genannten Klassen (im Fachjargon "IR" - Instrument Rating - genannt). 2. Für die Verlängerung dieser Berechtigungen ist die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen erforderlich. Die Voraussetzungen zur Verlängerung der Berechtigung habe ich erfüllt und deren Nachweis schriftlich an die F gesendet, worauf hin mir die F (ohne dass ich dies beantragt hätte) die diesem Antrag in Kopie beiliegende neue Lizenz ausgestellt und auf dem Postweg übermittelt hat. 3. Am 1. April 2009 habe ich in weiterer Folge von der F eine Rechnung erhalten, die einerseits Gebühren nach der einschlägigen Gebührenverordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits Gebühren nach dem Gebührengesetz ausweist. 4. Informativ darf ich mitteilen, dass ich hinsichtlich der Gebühren nach der xV einen Antrag an die F - auf Bescheidausstellung iSd § 3 Abs. 2 xV gerichtet habe, weil ich beabsichtige, diese Gebührenvorschreibung im Rechtsmittelweg zu bekämpfen (siehe Antrag beiliegenden Antrag an die F). 5. Hinsichtlich der Gebühren nach dem Gebührengesetz verweise ich darauf, dass ich zur Vermeidung einer Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 3 GebG diese am 8.9.2008 unter dem Vorbehalt der Rückforderung einbezahlt habe. 6. Meinen hiermit hinsichtlich dieser von mir bezahlten Gebühren gestellten Rückforderungsantrag gem. § 281 Abs. 2 BAO begründe ich wie folgt: Die Rechnung der F weist die einzelnen zur Verrechnung gelangten Gebührentatbestände nicht mit hinreichender Deutlichkkeit aus. Mir wurden nachstehende Gebühren vorgeschrieben: Erhöhte Gebühr für eine Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 € 43,60 Gebühr für eine Beilage (einer Eingabe) gemäß § 14 TP 5 GebG 1957 pro Bogen 3,60 Gebühr für die amtliche Ausfertigung der Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 vom ersten Bogen € 77, Gesamtgebühren in Euro 124,20. Hinsichtlich dieser Tarifposten ist auszuführen wie folgt: Zu § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG: Gegenstand dieser TP sind amtliche Ausfertigungen, mit denen persönliche Berechtigungen erteilt werden. Voraussetzung für die Gebührenpflicht der amtlichen Ausfertigung nach TP 2 Abs. 1 Z 1 ist die Erteilung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen). Hiebei wird nicht zwischen einmaliger und dauernder Erwerbstätigkeit unterschieden. Zu den amtlichen Ausfertigungen iSd der TP 2 sind nur solche Ausfertigungen zu rechnen, die entweder von Gesetzes wegen auszustellen sind oder die auf Betreiben einer Partei von der Behörde ausgestellt werden. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG setzt daher die Erteilung einer Berechtigung voraus, die auf Antrag oder von Gesetzes wegen auszustellen ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor: Wie oben bereits ausgeführt war ich bereits Inhaber einer entsprechenden Lizenz samt den beinhalteten Berechtigungen. Die F als zuständige Luftfahrtbehörde hat mir daher keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Für eine solche Verlängerung kann jedoch nicht die Gebühr für die Erteilung "verrechnet" werden. Darüber hinaus habe ich nie einen entsprechenden Antrag an die F gestellt, sondern ist diese völlig aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies auch tatsächlich erforderlich gewesen wäre: die einschlägigen materiellen Bestimmungen betreffend die Verlängerung von Berechtigungen im Rahmen von Pilotenlizenzen sehen vor, dass die den Überprüfungsflug durchführenden FE(A) auf der Rückseite der Lizenz bestätigen, dass die Verlängerungsbedingungen erfüllt wurden und das neue Gültigkeitsdatum vermerken (so genanntes "endorsement"). Handlungen der Behörde sind hiefür nicht erforderlich und habe ich diese demgemäß auch nicht beantragt. Aber auch das Gesetz sieht eine solche "amtswegige" (Neu-)Ausstellung von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen (siehe dazu JAR-FCL 1.025(c) vor, welche jedoch allesamt hier gegenständlich nicht vorliegen. Ich verweise diesbzgl. auch auf meinen in Kopie beiliegenden Antrag an die Austro Control GmbH und erhebe das dortige materielle Vorbringen auch zum Vorbringen des nunmehr gegenständlichen Antrags gem. § 281 Abs. 2 BAO. Zu § 14 TP 5: Wenn nun die Gebühren nach der xV nicht anfallen, weil ein behördliches Vorgehen gar nicht erforderlich war, auch nicht beantragt war und auch das Gesetz keine entsprechende Verpflichtung zum "amtswegigen" Einschreiten" der Behörde normiert darüber hinaus der Gebührenschuldner selbst mit der Behörde niemals in Kontakt tritt und demgemäß auch keine Unterlagen an diese übersendet, kann auch keine Beilagengebühr gemäß dieser TP anfallen, setzt doch der Begriff der "Beilage" schon semantisch voraus, dass es einen "(Haupt-)Antrag" oder Ähnliches gibt, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Zu § 14 TP 6 (2): Zur Eingabengebühr im Allgemeinen: Unter einer Eingabe ist ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung innerhalb des gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Behörde getroffen werden soll. Die Eingabe muss hiebei nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird, wie zB die Erteilung einer Auskunft. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren. Der Eingabengebühr unterliegen nicht nur Willens-, sondern auch Wissenserklärungen. Nach dem GebG bilden darüber hinaus folgende vier Merkmale die Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe, die gleichzeitig gegeben sein müssen: a) die Eingabe muss von einer Privatperson (natürliche oder juristische) eingebracht werden; b) die Eingabe muss an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet sein; c) die Eingabe muss sich auf Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises der Gebietskörperschaft beziehen; d) die Eingabe muss die Privatinteressen des Einschreiters betreffen. Die Gebührenschuld entsteht bei Eingaben gem. § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Ergeht keine schriftliche Erledigung über das Ansuchen, so wird eine Gebührenschuld nicht ausgelöst. An all diesen Voraussetzungen mangelt es. Ich bin mit der F überhaupt nie in Kontakt getreten und habe auch keinen Antrag an diese gerichtet. Ein allenfalls seitens des FE(A) an die Behörde - zur Dokumentation seiner Tätigkeit - übermitteltes Prüfungsprotokoll kann jedenfalls keine Gebührenschuld meinerseits auslösen. Zur erhöhten Eingabengebühr im Speziellen: Die erhöhten Eingabegebühren sind sachlich durch das gesteigerte Privatinteresse des Einschreiters gerechtfertigt. Die erhöhte Eingabengebühr ( ... ) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass bei derartigen Amtshandlungen der Arbeitsaufwand der Behörde größer ist als bei anderen Amtshandlungen, für die die normale Gebühr zu entrichten ist. Für die erhöhte Gebührenpflicht ist wesentlich, dass die Eingabe auf ein nach außen hin erkennbares behördliches Tätigwerden (Erteilung, Anerkennung, Ernennung, Eintragung) gerichtet ist. Nur bloße Anzeigen, die materiell nicht auf ein Tätigwerden der Behörde gerichtet sind, unterliegen nicht der erhöhten Eingabengebühr. Da letztlich - mangels Eingabe - auch keine Eingabengebühr anfallen kann, kann logischerweise auch keine erhöhte Eingabengebühr anfallen. Darüber hinaus ist - selbst für den Fall, dass die Finanzverwaltung zur Rechtsansicht gelangt, dass die Gebühren gem. den vorstehenden TP zu Recht angewandt wurden - für die Luftfahrtbehörde mit der Verlängerung einer Berufspilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen kein höherer Aufwand verbunden als mit der Verlängerung einer Privatpilotenlizenz bzw. der darin beinhalteten Berechtigungen, weshalb jedenfalls die Verrechnung einer erhöhten Gebühr einer inhaltlichen Rechtfertigung entbehrt...." Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 wies das Finanzamt den Antrag um Rückerstattung von Gebühren als unbegründet ab. Das Finanzamt führte aus wie folgt: "Wurden Wertzeichen (Stempelgebühren) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist gemäß § 241 Abs. 2 u. 3 Bundesabgabenordnung der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen. Nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG unterliegen Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 €. Erhebungen bei der F haben ergeben, dass die Verlängerung einer befristet erteilten Berechtigung für Zivilluftfahrer nach § 9 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) einen entsprechenden Antrag des Bewerbers an die x voraussetzt. Dieser Antrag erfolgt in Form eines Schreibens betr. praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245, das sowohl vom Bewerber als auch vom Prüfer (Gutachter der x) unterfertigt und binnen drei Tagen an die zuständige Behörde (x) übermittelt wird. Werden die Voraussetzung für die Verlängerung erfüllt, wird seitens der x die Berechtigung verlängert. Aus der Schrift betr. praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung auf Flugzeugen mit einem Piloten nach JAR-FCL 1.240/1.245 (Vordruck), geht hervor, dass P als Bewerber hinsichtlich der begehrten Verlängerung auftritt. Wenn auch das Schriftstück durch eine andere Person in seinem Namen aber sicherlich mit seiner Zustimmung bei der Behörde überreicht wird, liegt eine gebührenpflichtige Eingabe i.S. des § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Eingabengebühr i.H. v. 43,60 €) vor. Die diesem Schreiben angeschlossene Schrift, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dient, unterliegt der Beilagengebühr gem. § 14 TP 5 GebG (Gebühr 3,60 € pro Bogen). Die seitens der x erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen (jeder weitere Bogen unterliegt der Gebühr von 13,00 €). Die Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabe und Beilage ist mit Zustellung der Verlängerung der Berechtigung (abschließende Erledigung) an den Antragsteller entstanden (§ 11 GebG). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Verlängerung der Berechtigung seitens der x. Auf Grund der Gebührenpflicht der ob genannten Schriften ist der Rückerstattungsantrag abzuweisen." Fristgerecht wurde gegen vorgenannten Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht. In der Rechnung der F seien die einzelnen Gebührentatbestände nicht angeführt worden. Die Vorschreibung der Gebühren sei daher formal unrichtig. Das Finanzamt sei nicht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente einer Gebührenerstattung eingegangen. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine gültige Pilotenlizenz zu besitzen. Die m GmbH habe dem Beschwerdeführer keine Lizenz erteilt, sondern nur eine bereits bestehende Lizenz bzw. die darin beinhalteten Berechtigungen verlängert. Dafür könne keine Gebühr verrechnet werden. Der Beschwerdeführer habe nie einen Antrag an die F gestellt, sondern sei diese aus eigenem tätig geworden, ohne dass dies tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Es sei irrelevant, dass die Fim Interesse des Beschwerdeführers gehandelt habe, da diese als Verwaltungsbehörde bei all ihrem Handeln an entsprechende Anträge gebunden sei. Auch das Gesetz sehe solche "amtswegige" (Neu) Ausstelungen von Lizenzen anlässlich einer Berechtigungsverlängerung nur in Ausnahmefällen vor. Nach Wiedergabe der den Fall betreffenden gesetzlichen Bestimmungen des Gebührengesetzes wurde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt. Mit Schreiben vom Dezember 2008 hat die F zu einem ähnlich gelagerten Rückerstattungsantrag wie folgt Stellung genommen: "Die nach dem GebG vorgeschriebenen Gebühren werden aus Gründen der Verfahrensökonomie in einer Summe vorgeschrieben. Auf Wunsch eines Gebührenschuldners würde die Gebührenschuld allerdings nach den einzelnen Tatbeständen aufgegliedert werden. Mit der neu ausgestellten Lizenz seien die darin enthaltenen befristeten Berechtigungen "verlängert" worden. Nach Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen würde die Berechtigung für einen weiteren Zeitraum neu erteilt werden. In diesem Sinn sei gemäß § 9 ZLPV 2006 (Zivilluftfahrt-Personalverordnung) bei jeder, durch die x zu erfolgender Verlängerung ebenso zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setze die Verlängerung einer Berechtigung für Zivilluftfahrer jedenfalls gemäß § 9 ZLPV einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus. Als Voraussetzung für die Verlängerung sei neben dem Nachweis durchgeführter Flüge insbesondere die positive Absolvierung einer Befähigungsprüfung mit einem dazu berechtigten Prüfer erforderlich. Dieser habe ein entsprechendes schriftliches Protokoll samt Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers binnen drei Tagen an die zuständige Behörde zu senden. Das dabei verwendete Formular sei von den Joint Aviation Authorities (JAA, Vereinigung von Luftfahrtbehörden) in IEM FCL 1.240(b)(2) der Durchführungsbestimmungen dezidiert auch als Antrag bezeichnet worden. Die über einen Monat hinausgehende Verlängerung erfolgedurch die x auf Grund des übermittelten Protokolls samt Gutachten durch die Ausstellung einer neuen Lizenz. Die Behörde mache bei dieser Vorgangsweise von der Möglichkeit gemäß JARFCL 1.025 (c)4 Gebrauch, vor Ablauf der 5-jährigen Gültigkeitsdauer der Lizenz, diese aus "Zweckmäßigkeitsgründen" bzw. verwaltungstechnischen Gründen bei der Verlängerung einer darin enthaltenen Berechtigung amtswegig mit zu verlängern. Bei regelmäßiger Verlängerung der Berechtigungen würde daher die Gültigkeitsdauer der Lizenz selbst nie auf Antrag des Inhabers zu verlängern sein. Jede Gebühr für die Verlängerung einer Berechtigung beeinhalte auch die Gebühr für die Verlängerung der gegenständlichen Lizenz. Eine gebührenpflichtige Eingabe müsse keinen bestimmten Antrag enthalten, wohl aber ein bestimmtes bzw. erkennbares Begehren. Dieses ergebe sich aus der Bezeichnung Bewerber für den geprüften Piloten im Formular und dem rechtlichen Zusammenhang (angestrebte Verlängerung der befristeten Berechtigung) mit dem damit verbundenen Verwaltungsverfahren, das durch die Übermittlung des Protokolls der Befähigungsüberprüfung eingeleitet wird." Am 27. Februar 2015 wurden dem Bundesfinanzgericht von der x eine Kopie des formlosen Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung FI gemäß II. Abschnitt TP 3b xV übermittelt. Die vorgeschriebenen Gebühren seien am 9. April 2009 als eingelangt verbucht worden. Das Finanzamt legte die Beschwerde ohne Erlassung einer BVE dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Streitgegenständlich ist in vorliegendem Fall, ob die von der F angeforderten Gebühren i.H. von 124,20 € für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung FI gemäß II. Abschnitt TP 3b xV zu Recht angefordert worden sind. Die F hat über Ersuchen der Behörde betreffend die Verlängerung von Berechtigungen von Piloten folgende umfangreiche Stellungnahme abgegeben: "Gem. JAR-FCL 1.425 lit (d) "können" vom Prüfer "Verlängerungsvermerke" in der Lizenz des Piloten vorgenommen werden, dem er die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung abgenommen hat. Nach § 8 Abs. 2 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) gilt die Gültigkeitsdauer einer mit einem Schein (Lizenz) verbundenen Berechtigung "als um einen Monat verlängert", sofern die gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise der Anlage 7 (JAR-FCL 2) für die Verlängerung der betreffenden Berechtigung erforderliche Befähigungsüberprüfung erfolgreich absolviert und dies vom Prüfer in die Lizenz mit einem entsprechendem Vermerk (Prüfervermerk) eingetragen wurde. Wie die Bezeichnung "Prüfervermerk" selbst schon besagt, handelt es sich um einen Vermerk des Prüfers, mit dem die erfolgreiche Absolvierung der für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Berechtigung (manchmal nur mit-) erforderlichen Befähigungsüberprüfung bestätigt wird und um keine "Eintragung einer erfolgten Verlängerung". Der Ausdruck "Verlängerungsvermerk" in der Anlage 1 zur ZLPV 2006 für denselben Akt des Prüfers ist hier insoweit irreführend und bezieht sich lediglich auf die in § 8 ZLPV 2006 oben erwähnte vorgesehene Regelung, dass die Gültigkeitsdauer einer Berechtigung damit "vorübergehend" auf ausdrücklich nur einen Monat verlängert wird. Damit soll im Interesse einer unbürokratischen Handhabung zugunsten des Piloten der Zeitraum überbrückt werden, der zwischen der Prüfung bzw. dem Einlangen des vom Prüfer an die Behörde gesandten Antrags-/Prüfungsprotokolls und der (amtswegigen, nicht verrechneten) Ausstellung einer neuen Lizenz liegt, in dem die "verlängerte Berechtigung" eingetragen wird und die dem Piloten zugesandt/ausgehändigt wird. Mit der Zustellung der neu ausgestellten Lizenz verliert die bisherige seine Gültigkeit. Vorteil für den Piloten: er kann die bisherige Lizenz behalten (die er in Ausübung seiner Rechte bei sich zu führen hat), muss sie zwecks Eintragung der Verlängerung nicht an die Behörde senden oder dieser vorlegen. Gemäß § 9 ZLPV 2006 hat die Behörde Berechtigungen auf Antrag zu verlängern, wenn 1. die Voraussetzungen für die Erteilung weiter gegeben sind und 2. der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles einschließlich der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) nachweist. Die Behörde (und nicht der Prüfer) hat demnach nicht nur zu prüfen, ob der Bewerber die Voraussetzungen für die beantragte Verlängerung einer Berechtigung erfüllt (die nicht bei jeder Berechtigung lediglich aus einer bei einem Prüfer positiv absolvierten Befähigungsprüfung bestehen), also die weiter vorliegende fachliche Befähigung, sondern auch, ob die Voraussetzungen für die Erteilung (§ 30 Luftfahrtgesetz, LFG) weiter gegeben sind, also darüber hinaus die Verlässlichkeit und die körperliche und geistige Tauglichkeit des Antragstellers. Diese Überprüfungen können nur von der Behörde und nicht vom Prüfer wahrgenommen werden. Die Ausstellung einer Lizenz und Eintragungen in eine Lizenz, die gemäß § 26 LFG als Bescheid anzusehen ist, sind rein begrifflich schon allein der Behörde vorbehalten. Der Prüfer ist ausdrücklich nur befugt, den "Prüfervermerk" darin einzutragen. Zudem ergibt sich aus der Definition des Begriffs "Verlängerung" (z.B. einer Berechtigung) in JAR-FCL 1.001, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren (der Behörde) zur Verlängerung der Gültigkeit einer noch gültigen Berechtigung für einen weiteren festgelegten Zeitraum unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen handelt. Der Prüfer selbst gibt als nichtamtlicher Sachverständiger ein Gutachten über die Prüfung ab und trägt den Prüfervermerk in die Lizenz ein. Denn laut der Begriffsbestimmung in JAR-FCL 1.001 stellt die Befähigungsprüfung nur den Nachweis der weiteren fliegerischen Befähigung für die Verlängerung dar und ist nicht mit der Verlängerung gleichzusetzen. Im gegenständlichen Fall erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der m GmbH, mit Mail vom 8. März 2009 welche Voraussetzungen zur Verlängerung einer Lehrberechtigung erfüllt sein müssen. Diese Anfrage wurde von der m am 13.3.2009 wie folgt beantwortet: "Ein diesbezüglicher Antrag kann formlos an eine bekannt gegebene Adresse gestellt werden. Nach Übersendung der erforderlichen Unterlagen wird eine neue Lizenz ausgestellt. Verrechnet werden die Gebühren für die Verlängerung der IR Berechtigung. Die Gültigkeitsdauer jeder einzelnen Berechtigung darf nicht überschritten werden. Die Unterlagen können per Post übermittelt werden." Diese Mitteilung der F beantwortete der Beschwerdeführer umgehend mit Mail vom 13. März 2009 folgendermaßen "vielen Dank im voraus mfg K ppl- Fluglehrer". Laut Auskunft der m vom 27.2.2015 sind die für die Bearbeitung des Antrags benötigten Unterlagen (Nachweis eines absolvierten Fortbildungslehrgangs für Fluglehrer, Auszug aus dem Flugbuch über die erteilten Pilotenausbildungen) auf dem Postweg bei der m am 25.3.2009 eingelangt. Für die m haben keine Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität seines Anbringens bestanden. Für die Erledigung dieses Antrags wurden dem Beschwerdeführer schließlich am 26. März 2009 Gebühren in Höhe von 124,20 Euro nach dem GebG vorgeschrieben. Eine gebührenpflichtige Eingabe muss nur ein bestimmtes Begehren, aber keinen bestimmten Antrag enthalten. Es steht außer Zweifel, dass durch die entsprechende Anfrage bei der m und die anschließende Übermittlung der bekannt gegebenen Unterlagen eine amtliche Tätigkeit (Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Fluglehrberechtigung) der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wurde. Die Verlängerung einer Berechtigung für Zivilluftfahrer setzt jedenfalls gemäß § 9 ZLPV entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl einen entsprechenden Antrag des Bewerbers voraus, dem die x bei Erfüllung der diesbezüglichen Voraussetzungen zu entsprechen hat. Die amtswegige Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz durch Neu-Ausstellung einer solchen ist bei Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen sowohl wegen verwaltungstechnischen Gründen als auch aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig (JAR-FCL 1.025, Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen)..." "In der Anlage 1 zur Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 (ZLPV 2006) wird die Berufspilotenlizenz definiert in: JAR-FCL 1.001 Die Lizenzen Berufspilotenlizenz (CPL) und Linienpilotenlizenz (ATPL) sind solche, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Verkehr zulassen. Im Gegensatz dazu hat ein Privatpilot eine Lizenz inne, die eine fliegerische Tätigkeit im gewerblichen Luftverkehr nicht zulässt. Die CPL ist demnach eine gesetzlich geregelte Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Da bei jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer in ihr erhaltenen Berechtigung jeweils auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Lizenz selbst zu prüfen ist, werden die entsprechenden Gebühren verrechnet, die auch bei der erstmaligen Erteilung zum Tragen kommen." Das Finanzamt hat aus dem dargestellten Sachverhalt rechtsrichtig den Schluss gezogen, dass Gebührenpflicht besteht. Wie bereits vom Finanzamt im Bescheid vom 31. Juli 2009 ausgeführt unterliegen nach § 14 TP 6 Abs. 2 GebG 1957 Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 €. Die diesem Schreiben angeschlossenen Schriften, die zur Stützung des Begehrens auf Verlängerung der Berechtigung dienen, unterliegen der Beilagengebühr gemäß § 14 TP 5 GebG (Euro 3,60 pro Bogen). Schließlich unterliegt die seitens der x erteilte Verlängerung der Berechtigung gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1GebG der Gebühr von 77 € vom ersten Bogen. Der bei der x eingelangte "Antrag auf Verlängerung FI" - Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Fluglehrberechtigung datiert mit 13. März 2009 wurde vom Beschwerdeführer gestellt. Diese Feststellung wurde durch die im Zuge des Beschwerdeverfahrens getätigten Ermittlungen bestätigt. Der Antrag weist demnach alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe i. S. d. § 14 TP 6 Abs. 2 GebG auf und unterliegt der erhöhten Eingabengebühr in Höhe von 43,60 €. Die seitens der x erteilte Verlängerung der Berechtigung unterliegt gem. § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG der Gebühr von 77,00 € vom ersten Bogen. Auch in diesem Punkt ist dem Finanzamt zuzustimmen. Der Antrag um Rückerstattung von zu Unrecht entrichteten Gebühren wurde daher zu Recht abgewiesen. Wie die F bestätigt hat, wurden die Gebühren entrichtet. Die Beschwerde war daher aus den oben angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen. Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Graz, am 3. März 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103411/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103411.2009
Stammnummer
113492
Gültig
03.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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