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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100901/2014

Managergehälter verfassungskonform

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100901/2014vom 23.03.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamt Graz-Stadt vom 28.05.2014, KVZ 2014 betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 wurden bei der Beschwerdeführerin die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2014 und Folgejahre neu festgesetzt. Für zwei Arbeitnehmer wurde nämlich bisher ein Lohnaufwand berücksichtigt, der den Betrag von 500.000.- Euro überstiegen hat. Da dieser Aufwand ab März 2014 gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014 nicht abzugsfähig ist, erhöhte sich die Körperschafsteuervorauszahlung um den auf den nichtabzugsfähigen Teil entfallenden Steuerbetrag. Die Bf. legte in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde (nur) ihre verfassungs- rechtlichen Bedenken dar und verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung. Das BFG hat erwogen: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von ab 1. März 2014 ausbezahlten, den Betrag von 500.000,00 € (pro Person und Wirtschaftsjahr) übersteigenden Gehältern (§ 12 Abs. 1 Z 8 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014) sowie die unterschiedliche Anwendung des Abzugsverbots in § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Rahmen der Steuervorauszahlungen (§ 124b Z 253 lit. b EStG 1988 iVm § 26c Z 50 zweiter Satz KStG 1988) und der Veranlagung als verfassungskonform beurteilt (vgl. VfGH 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Nachdem nunmehr der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014 die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden (Neu-)Regelung sog. Managergehälter bestätigt hat, dabei nach Ansicht des BFG auch über alle von der Bf. vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken abgesprochen hat und die angefochtene Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 2014 und Folgejahre - den einfachgesetzlichen Bestimmungen folgend - in von der Bf. beantragten Höhe erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.     Graz, am 23. März 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100901/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100901.2014
Stammnummer
113464
Gültig
23.03.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF