Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1298-W/03
Selbstbehalt bei Arztkosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1298-W/03vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 34 Abs 6 EStG 1988 ist nicht anwendbar, wenn keine Behinderung (im steuerlichen Sinn) dargetan wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vertreten durch
ADir. RR. Helga Gehbauer, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. begehrt erstmals in
seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 die
Berücksichtigung von Arzthonoraren in Höhe von
S 10.400,23.
Aus den beiliegenden Unterlagen
lässt sich entnehmen, dass die ärztlichen Leistungen in Zusammenhang
mit einer psychotherapeutischen Behandlung der Tochter (geboren 1984) des Bw.
erbracht wurden. Aus dem Schreiben des Bundessozialamtes Wien
Niederösterreich Burgenland vom 30. Juli 2002 geht hervor, dass neben dem
Kostenersatz des Krankenversicherungsträgers keine weiteren Kosten nach dem
Verbrechensopfergesetz übernommen werden können.
Das Finanzamt erließ eine
abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei die Zwangsläufigkeit der
Aufwandstragung in Frage gestellt wurde. Zudem würde der geltend gemachte
Betrag den Selbstbehalt nicht übersteigen.
Im Vorlageantrag vom 20.2.2003
schildert der Bw. den Hergang des Verbrechens, der in der Folge eine Behandlung
erforderlich machte.
Wegen eines nicht umgestellten
Verrechnungsmodus des Wahlarztes konnte das Sozialamt die Differenz zwischen
Wahlarzthonorar und Kostenersatz der Kasse nicht übernehmen.
Der Bw. bringt sein
Unverständnis zum Ausdruck, nach einem erlittenen Verbrechen bezahlte
Behandlungskosten als Selbstbehalt deklarieren zu wollen.
An den Bw. erging ein
Fragenvorhalt, der auf eine allfällig gegebene Behinderung der Tochter
gerichtet war. Eine solche Behinderung hat der Bw. nicht dargetan.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Außergewöhnliche
Belastungen sind bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, wenn neben den
Erfordernissen des § 34 Abs 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 auch die Voraussetzung
der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (§ 34 Abs 1 Ziffer 3 EStG 1988) gegeben
ist.
Demzufolge beeinträchtigt
die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dann wesentlich,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Im gegenständlichen Fall
ist unbestritten, dass die geltend gemachte Höhe der Arzthonorare den
Selbstbehalt im Sinne des § 34 Absatz 4 EStG 1988 nicht übersteigt.
Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung liegt eine steuerlich (!)
abzugsfähige Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nicht
vor.
§ 34 Absatz 6 EStG 1988,
sohin die Berücksichtigung von Aufwendungen ohne Abzug eines
Selbstbehaltes, ist unter anderem für Aufwendungen in Zusammenhang mit
behinderten Personen (§ 8 Abs 4 FLAG und § 35 EStG 1988) anwendbar.
Derartige Behinderungen liegen aber nach dem Vorbringen des Bw. nicht
vor.
Wien,
am 16. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1298-W/03
- Stammnummer
- 11345
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF