Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1015-W/03
Restnutzungsdauer einer Liegenschaft auf Grund eines Gutachtens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1015-W/03vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dem Gutachten ist zu folgen, wenn Feuchtigkeitsschäden aufgezeigt wurden und das Finanzamt den dortigen Angaben nicht entgegen tritt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vert., vom
28. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn vom
4. Februar 2003 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr 2001 beträgt
umgerechnet € 397,88 (S 5.475,00).
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich ist die Ermittlung der
Restnutzungsdauer eines der Vermietung dienenden Gebäudes an Hand eines
Gutachtens.
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte erstmals für
das Jahr 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In einem "Antrag
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b" (Akt 2001
Seite 2) gab die Bw. an, das Gebäude sei am 1. Dezember 2000
unentgeltlich erworben worden. Die fiktiven Anschaffungskosten würden im
damaligen Zeitpunkt laut einem Bewertungsgutachten S 1,281.800,00 betragen.
Die Restnutzungsdauer betrage 35 Jahre, die jährliche Afa
S 36.623,00.
Das zuständige Finanzamt Hollabrunn (FA) wich von der
Erklärung der Bw. ab und ging im Einkommensteuerbescheid 2001 vom
4. Februar 2003 von einem Afa-Satz 1,5% und einer Jahres-Afa von
S 19.215,00 aus. In der schriftlichen Bescheidbegründung führte
das FA aus, mangels Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer seien die
Afa-Sätze des § 8 Abs. 1 EStG 1988 herangezogen
worden.
Dagegen erhob die Bw. mit Schreiben vom
28. Februar 2003 Berufung und brachte vor, in einem bereits
vorgelegten Bewertungsgutachten sei der Zustand des Gebäudes
ausführlich beschrieben und auf Grund der bisherigen Bestandsdauer von ca.
70 Jahren die technische Restnutzungsdauer mit 35 Jahren festgelegt worden. Es
werde daher beantragt, die Afa mit S 36.623,00 laut Bewertungsgutachten
anzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2003 wies
das FA die Berufung mit der Begründung ab, in der
Einkommensteuererklärung sei die Afa mit 3% angesetzt worden, was einer
Restnutzungsdauer von 35 Jahren entspreche. Bei [vermieteten] Gebäuden
betrage die Afa grundsätzlich 1,5% bei einer Nutzungsdauer von rund 67
Jahren. Ein höherer Afa-Satz und damit eine kürzere Nutzungsdauer
komme auch bei im gebrauchten Zustand angeschafften Gebäuden nur in
Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten
nachzuweisende kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen sei. Die kürzere
Nutzungsdauer sei grundsätzlich durch ein Gutachten über den
Bauzustand schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Das Gutachten selbst
unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörde. Eine
schlüssige Ermittlung der im Einzelfall anzusetzenden kürzeren
Restnutzungsdauer setze ein Eingehen auf den konkreten Bauzustand des
Gebäudes voraus. Die Ermittlung einer fiktiven Gesamtnutzungsdauer, von der
das Alter des Gebäudes abgezogen werde, bilde keine taugliche Grundlage zur
Schätzung der Restnutzungsdauer (Hinweis auf EStRL § 28,
Rz 6443ff). Der Behörde sei ein Gutachten über den Verkehrswert
zum Stichtag 1.12.2000 vorgelegt worden. Laut Gutachten seien Baubewilligung und
Fertigstellung 1931 erfolgt. Das Gutachten selbst enthalte eine
ausführliche technische Beschreibung der konstruktiven Ausführung des
Wohn- und Geschäftshauses. Der Bau- und Erhaltungszustand sei beim Wohn-
und Geschäftshaus als sehr gut und bei der ehemaligen
Spenglerei-Werkstätte als mittelmäßig dargetan worden. Dies
deshalb, weil die laufenden Bau- und Erhaltungsarbeiten augenscheinlich immer
zeitgerecht durchgeführt worden seien. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer
sei im Mittel mit 85 Jahren geschätzt und die bisherige Bestandsdauer mit
70 Jahren worden. Auf Grund der laufend durchgeführten Erhaltungsarbeiten
werde die wirtschaftliche Restlebens-Restnutzungsdauer noch etwa 35 Jahre
betragen. Datiert mit 28. Februar 2003 sei dem FA eine Ergänzung
des Gutachtens vom 18. Mai 2002 übermittelt worden. In dieser
Ergänzung werde die wirtschaftliche mit der technischen Nutzungsdauer
gleichgesetzt und neuerlich die verwendeten Materialien bzw. Bauausführung
(Bauweise) beschrieben. Außergewöhnliche Schäden seien weder im
Gutachten selbst noch in dessen Ergänzung ins Treffen geführt worden.
Vielmehr sei festzuhalten, dass im Gutachten der Bauzustand des Wohn- und
Geschäftshauses als sehr gut, bedingt durch die laufenden Bau- und
Erhaltungsarbeiten, und der Spenglerei als mittelmäßig festgestellt
worden seien. Auch in der Ergänzung zum Gutachten werde zum Bauzustand des
Gebäudes keine Aussage getroffen. Das Gutachten beschränke sich auf
die Feststellung, dass die wirtschaftliche Lebensdauer solcher Gebäude im
Mittel mit 85 Jahren zu schätzen sei. Irgendwelche
außergewöhnliche Schäden am Haus seien offenbar bis jetzt nicht
aufgetreten und auch nicht behauptet worden. Mit diesen Ausführungen sei
aber nicht dargetan, dass der Bauzustand des in massiver Bauweise errichteten
Gebäudes ein Abweichen von den üblichen Erfahrungswerten betreffend
die Nutzungsdauer von Gebäuden rechtfertigen würde. Die allgemein
gehaltene Aussage, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Hauses Baujahr
1931 in dieser Bauweise nach heutigen Maßstäben im Mittel mit 85
Jahren anzusetzen wäre, sei nicht geeignet gewesen, Beweis für das
Vorliegen besonderer Umstände zu erbringen, die gegen die von der
Behörde angenommene Gesamtnutzungsdauer gesprochen hätten. Vielmehr
werde der gute Bauzustand unterstrichen durch die Aufteilung des Verkehrswertes
auf Grund und Boden (12,92% zu 87,08%). Es sei nämlich durchaus vertretbar,
so die Lehre und Judikatur, eine Korrelation zwischen Grund und Boden und
Restnutzungsdauer herzustellen. Bei geringer Restnutzungsdauer würde der
Grund und Boden in kurzer Zeit frei werden, die Anschaffungskosten würden
daher zum Großteil darauf entfallen. Bei langer Restnutzungsdauer werde
das Gegenteil der Fall sein. So würde etwa der Grund- und Bodenanteil bei
35 jähriger Restnutzungsdauer 58% betragen, ausgehend von der
Prämisse, dass der Anteil Grund und Boden bei einem Miethaus mit einer
Restnutzungsdauer von 66,66 Jahren 20% und bei einem Abbruchhaus 100% betrage.
Im gegenständlichen Fall sei der Grund und Boden lediglich mit 12,92%
ausgeschieden worden. Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu
errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend sei,
hänge die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom
Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs ab. Hierbei sei auch auf
Beeinträchtigungen aus verschiedenen Ursachen Bedacht zu nehmen. Solle also
tatsächlich von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer abgegangen werden,
sei ein genaues Eingehen des Gutachtens auf den Gesamtzustand des jeweiligen
Gebäudes, insbesondere der tragenden Teile, unumgänglich. So
könnten etwa Setzungsrisse oder starke Mauerdurchfeuchtungen die
Nutzungsdauer verkürzende Faktoren darstellen, wobei noch zu
berücksichtigen sei, ob die Schäden mit wirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen behebbar seien. Im Gutachten selbst sei der Bau- und
Erhaltungszustand beim Wohn- und Geschäftshaus als sehr gut festgestellt
worden. Lediglich im straßenseitigen Zimmer des Obergeschosses sei der
PVC-Belag schadhaft. Nur der Bau- und Erhaltungszustand der ehemaligen
Spenglerei-Werkstätte und des Lagerraums, welche nunmehr vorwiegend als
Abstellplätze dienten, sei als mittelmäßig bezeichnet worden.
Amtsbekannt seien Gebäude, welche in gleicher Bauweise errichtet worden
seien und sehr wohl Setzungsrisse, Mauerdurchfeuchtungen etc. aufweisen
würden und eine gelebte weit über hundert Jahre hinausgehende
technische Nutzbarkeit hätten. Insbesondere aber sei festzuhalten, dass die
Bw. keine namhaften Gründe ins Treffen geführt hätte, die der
Behörde ein Abgehen von der gesetzlichen Nutzungsdauer ermöglicht
hätten.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz und brachte vor, ihrer Ansicht nach sei der derzeitige
Bauzustand schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden. Die
Ausführungen des Sachverständigen seien in der
Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden. Dabei sei als
wesentlich festgehalten worden, dass die technische Nutzungsdauer von den
verwendeten Baustoffen der tragenden Konstruktion abhänge, wie zB von den
Mauern, Decken und weiters von den Feuchtigkeits- und Schallisolierungen. Eine
Erneuerung dieser Bauteile sei unwirtschaftlich und aus technischer Sicht in
Frage zu stellen. Die durchfeuchteten Mauer- und Verputzflächen seien im
Gutachten nicht angeführt, da vor 70 Jahren keine Isolierung erfolgt und
die vorhandenen Durchfeuchtungen daher selbstverständlich seien. Es werde
daher eine zweite Ergänzung des Gutachtens vom 18. Mai 2002
übersendet. Eine Trockenlegung des Bauwerkes sei auf Grund der bestehenden
Anrainerbauten nicht möglich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut offenem Grundbuch erhielt die Bw. mit
Übergabsvertrag vom 13. November 2000 das Eigentumsrecht an der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft. Mit schriftlicher Ergänzung
vom 6. März 2001 trat die Bw. als alleinige Vermieterin in den
bereits bestehenden Mietvertrag vom 7. März 1997 betreffend das
Gebäude bestehend aus Geschäftslokal und Wohnung im ersten Stock ein.
Das Mietverhältnis soll am 31. März 2006 enden (Dauerbelege
Seite 21 bis 28).
Die Bw. bezieht aus der berufungsgegenständlichen
Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 28 EStG 1988. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5% der fiktiven Anschaffungskosten (lit. c)
als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Dies entspricht einer
Nutzungsdauer von rund 67 Jahren.
Eine kürzere Nutzungsdauer ist vom Abgabepflichtigen
nachzuweisen, dem diesbezüglich die Beweislast obliegt. Der Nachweis einer
kürzeren Nutzungsdauer kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten
über den Bauzustand erbracht werden. Für die Behörde besteht zwar
keine Bindung an ein Gutachten, dennoch hat es sich mit diesem
auseinanderzusetzen (vgl. Doralt, Kommentar EStG, 4. Auflage, § 16
Tz 159 unter Hinweis auf die Rechtsprechung).
Im Erkenntnis vom 17.12.2003, 2001/13/0277, stellte der
VwGH unter Hinweis auf die ständige Judikatur fest, dass ein Gutachten
nicht als nachvollziehbar zu beurteilen ist, das zur Qualität der
Bauausführung oder allfälligen bereits bestehenden Schäden keine
Feststellungen enthält und auch nicht begründet, an Hand welcher
Befunde die Restnutzungsdauer der einzelnen Gebäudeteile ermittelt
wurde.
Im Bewertungsgutachten vom 18. Mai 2002
betreffend Verkehrswert zum Stichtag 1. Dezember 2000 (Dauerbelege
Seite 1 bis 11) wird der Bau- und Erhaltungszustand als sehr gut angegeben, da
die laufenden Erhaltungsarbeiten zeitgerecht durchgeführt wurden. Die
wirtschaftlichen Nutzungsdauer gab der Gutachter auf Grund der gewählten
Baustoffe und Ausführungsart (Stampfbetonstreifenfundamente,
Ziegelmauerwerk) mit 85 Jahren an. Das Gutachten enthält eine
ausführliche Beschreibung der baulichen Ausführung und der verwendeten
Materialien. Die bisherige Bestandsdauer sei etwa 70 Jahre, da das Gebäude
1931 errichtet wurde. Auf Grund der laufend durchgeführten Bau- und
Erhaltungsarbeiten sei davon auszugehen, das die wirtschaftliche Restlebens-bzw.
Restnutzungsdauer noch etwa 35 Jahren betragen werde.
Im Schreiben vom 28. Februar 2003 (Dauerbelege
Seite 16f) ergänzte der Sachverständige seine Schätzung der
Nutzungsdauer mit 35 Jahren, obwohl Bau- und Erhaltungszustand im Gutachten mit
gut eingestuft wurde, damit, dass die technische Nutzungsdauer auch wesentlich
von den verwendeten Baustoffen abzuleiten sei. Dem technischen Bericht [des
Gutachtens] sei zu entnehmen, dass das Kellermauerwerk mit Ziegeln und nicht mit
Dichtbeton oder entsprechender Vertikalisolierung ausgeführt wurde. Im
Zeitpunkt der Hauserrichtung sei eine Vertikalisolierung und auch eine
vollflächige Horizontalisolierung nicht üblich gewesen. Eine
Durchfeuchtung des Kellergeschosses, die je nach Bodenbeschaffenheit auftrete,
sei damals in Kauf genommen worden. Dies sei unverständlich, aber zum
damaligen Zeitpunkt seien außer über den Kellergeschossen keine
Massivdecken verlegt worden. Im gegenständlichen Gebäude befinden sich
Holztramdecken, die bei weitem nicht die technische Nutzungsdauer von
Massivdecken besitzen würden. Aus Ersparnisgründen seien die
Deckenträme über dem Obergeschoss gleichzeitig als Bundträme
für die Dachkonstruktion genützt worden. Eine Trennung der
Dachkonstruktion von der Obergeschossdecke sei somit nicht gegeben. Der NÖ
Bauordnung gemäß müsse die oberste Geschossdecke die
Trümmerlast des Daches tragen, was im vorliegenden Fall nicht zur
Gänze gegeben sei. Die Holztramdecken besitzen keine ausreichende
Schallisolierung, unter dem Fußbodenbelag wurde nur Schlacke eingebracht.
Aus heutiger Sicht würde kein Bauwerber Stufen aus Beton verlegen, die
rasch ausgetreten würden und eine sehr verkürzte Nutzungsdauer
hätten. Eine Verlängerung der technischen Nutzungsdauer hänge
sehr wesentlich von den verwendeten Baustoffen der tragenden Konstruktion ab und
vom Feuchtigkeits- und Schallisolierungen. Eine Erneuerung dieser Bauteile sei
wirtschaftlich unvorstellbar, da die Nebenkosten weitaus höher wären,
als die Kosten der Erneuerung.
Im weiteren Schreiben vom 10. Juni 2003
(Dauerbelege Seite 18f) gab der Sachverständige zum Vorhalt, warum er im
Gutachten nicht erwähnt habe, dass das Wohn- und Geschäftshaus
durchfeuchtete Mauern und Verputzflächen habe, an: Es sei allgemein
bekannt, dass Bauwerke erst ab etwa 1960 mit einer Vertikalisolierung versehen
wurden. Aufgehende Mauern seien erst unterhalb und zum Teil erst über der
Erdgeschossdecke mit einer Horizontalisolierung versehen worden. Auch seien
unterhalb der Kellerfußböden keine vollflächigen
Horizontalisolierungen eingebracht worden. Es sei damals nicht üblich
gewesen, unterhalb des Kellerfußbodens eine Rollschotterlage mit einem
bewehrten Unterlagsbeton aufzubringen. Erst durch einen solchen Unterlagsbeton
werde eine vollständige Horizontalisolierung aufgebracht. Dass durch das
Fehlen dieser Isolierungsmaßnahmen Durchfeuchtungsschäden entstehen
und vorhanden seien, wäre für den Sachverständigen keine neue
Erkenntnis gewesen und von ihm vorausgesetzt, dass dies der Bw. bekannt gewesen
sei.
Der nahe gelegene Bach sei 1972 bis 1974 reguliert und
dabei das Bachbett um etwa 2,5 m vertieft worden. Erst dadurch habe sich
der Grundwasserspiegel gesenkt, was jedoch auf die Durchfeuchtungsschäden
kaum einen Einfluss gehabt hätte. Eine vollständige Trockenlegung des
Bauwerkes sei nur mit sehr hohen Kosten möglich. Würde eine
Vertikalisolierung der Außenmauern erfolgen, müsste der Gehsteig und
die Rückseite um das Bauwerk aufgegraben und die Isolierung angebracht
werden. Durch diese Maßnahme sei ein Abdampfen nach Außen nicht mehr
möglich. Die Feuchtigkeit würde noch mehr in das Gebäudeinnere
eindringen, eine Trockenlegung der beiden seitlichen Mauern sei wegen
bestehender Anrainerbauten nicht möglich. Am 5. Dezember 1974 sei
eine Stützmaurer auf einer Länge von etwa 75 m in das Bachbett
gestürzt und habe erneuert werden müssen. Dadurch sei es zu einem
plötzlichen Absinken des aufgestauten Grundwasserspiegels
gekommen.
Bei der Aussage im Gutachten, dass der Bau- und
Erhaltungszustand sehr gut sei, sei die bisherige Bestandsdauer von 70 Jahren zu
Grunde gelegen und nicht jene eines Neubaus. Es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Nutzungsdauer noch 50 Jahre betragen werde, sondern
nach obigen Überlegungen noch etwa 35 Jahre.
Die Bw. legte somit im Berufungsverfahren vor dem FA mit
dem Gutachten vom 18. Mai 2002 und den beiden Ergänzungen des
Sachverständigen vom 28. Februar und 10. Juni 2003
Feststellungen zur Qualität der Bauausführung (Fehlen entsprechender
Feuchtigkeitsisolierung) und bereits bestehenden Feuchtigkeitsschäden vor.
In der Berufungsvorentscheidung erstattete das FA allgemeine
Rechtsausführungen und vermisste konkrete Schadensfeststellungen des
Sachverständigen. Den daraufhin in der zweiten Ergänzung vom
10. Juni 2003 gemachten Sachverhaltsangaben, wonach sich der
Grundwasserspiegel erst 1972 bis 1974 gesenkt habe, jedoch die bestehenden
Feuchtigkeitsschäden wegen der Nachbarbauten nicht zu beseitigen sei, ist
das FA nicht entgegen getreten.
Im Vorlagebericht an die Abgabenbehörde
II. Instanz gab das FA lediglich an: "Strittig ist die Restnutzungsdauer
des Gebäudes, welches zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dient. Vorgelegt wurde ein Gutachten über den Verkehrswert des
Gebäudes und letztlich zwei Ergänzungen hiezu. In Ansehung der
Randzahlen 6443 ff der EStR ist das vorgelegte Gutachten nicht geeignet, der
Behörde ein Abgehen von der gesetzl. Nutzungsdauer zu ermöglichen."
Das FA stellte somit den im zweiten Ergänzungsschreiben vom
10. Juni 2003 dargelegten Sachverhalt nicht in Abrede.
Da somit die Bw. im Sinne der Rechtsprechung (VwGH
17.12.2003, 2001/13/0277, mit Zitaten der Vorjudikatur) zusammen mit den beiden
Ergänzungen - insbesondere jene vom 10. Juni 2003 - ein
Gutachten mit Feststellungen über die konkrete Bauausführung,
bestehende Bauschäden und Hindernisse für deren Beseitigung vorlegte,
denen vom FA in sachverhaltsmäßiger Weise nicht entgegengetreten
wurde, war der Berufung statt zu gegeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1015-W/03
- Stammnummer
- 11342
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF