Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0165-I/04
Werbungskosten iZm WIFI-Kurs für Sekretärin/Chefassistentin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-I/04vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 5. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 10. April 2003 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin arbeitet als Sekretärin einer
Wohnbaugesellschaft in V. Sie hat im Jahr 2002 teils auf Anordnung ihres
Dienstgebers am WIFI in I folgende Kurse absolviert:
Top Fit fürs Sekretariat (1 Tag) Erfolgreiches
Managen im Sekretariat - Ausbildung zur Chefassistentin (20
Tage) Chefassistentinnen-Ausbildung Teil II - Abschlusstest (2
Tage) MS-Frontpage Erstellen von Webseiten - Grundlagen (6
Tage) MS Excel für Fortgeschrittene (6 Tage)
Die für diese Kurse aufgewendeten Fahrtkosten im
Betrag von 630 € (die Strecke vom Wohnort zum WIFI betrage hin und retour
50 Kilometer; bei 35 Kurstagen ergebe sich eine Gesamtstrecke von 1.750
Kilometer zu je 0,36 €; insgesamt somit 630 €) machte sie als
Werbungskosten geltend. Ebenso beantragte sie die Berücksichtigung von
"Tagesdiäten" in Höhe von 924 € (jeweils 26,40 € für 35
Kurstage).
Mit dem am 10.04.2003 ausgefertigten Bescheid betreffend
Einkommensteuer für 2002 wurde den beantragten Aufwendungen die
Abzugsfähigkeit versagt.
Die fristgerecht eingebrachte Berufung vom 5.5.2003, die
eine Auflistung der genauen Kurszeiten und der zurückgelegten Fahrten
enthält, wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2003 als
unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung verneinte das
Finanzamt einen "Zusammenhang mit der bisher ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit".
Im Vorlageantrag vom 16.12.2003 erläuterte die
Berufungswerberin die Notwendigkeit der absolvierten Kurse für ihre
berufliche Tätigkeit. Sie sei als Sekretärin und nach Absolvierung der
Kurse als Chefassistentin beschäftigt. Ihr Aufgabenbereich umfasse die
selbständige Erledigung aller Sekretariatsaufgaben und die Erarbeitung,
Wartung und Verbesserung der Marketingmaßnahmen im Immobilienverkauf. Dazu
gehöre auch die Erstellung und Wartung der Firmenwebseite. Hiefür habe
sie die Kurse "Chefassistentin" und "MS Frontpage" belegt. Für die gesamte
Kalkulation der Firma, die Fakturierung, Budgets sowie die
Hausverwaltungstätigkeiten sei das Beherrschen von MS Excel unbedingt
notwendig. Alle angeführten Kurse seien von der Geschäftsführung
angeordnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin hat die Notwendigkeit der belegten
Kurse für ihre berufliche Tätigkeit dargelegt. Ihr Dienstgeber hat die
Kurse nicht nur angeordnet, sondern - wie aus den vorgelegten
Zahlungsbelegen ersichtlich ist - mit Ausnahme einer
Prüfungsgebühr auch die Kursbeiträge bezahlt. Für den Senat
besteht daher kein Zweifel, dass die entstandenen Kosten der "Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" (vgl. § 16 Abs. 1 EStG 1988)
dienten.
Die Berufungswerberin hat die Strecke vom Wohnort zum
Kursort jeweils mit dem eigenen Pkw zurückgelegt. Nach Ansicht des Senates
bestehen keine Bedenken, die Fahrtkosten in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes zu schätzen. Diese Aufwendungen waren daher wie beantragt
mit 630 € (jeweils 50 Kilometer an 35 Tagen, insgesamt somit 1.750 km
á 0,36 €) zu berücksichtigen. Weiters wurde die von der
Berufungswerberin selbst bezahlte Gebühr im Betrag von 65 € für
die schriftliche Prüfung zur Veranstaltung "Top Fit für das
Sekretariat" als Werbungskosten zum Abzug gebracht.
Dem weiteren Antrag auf Berücksichtigung von
"Tagesdiäten" (jeweils im Höchstbetrag von 26,40 € für 35
Kurstage; insgesamt daher 924 €) konnte nicht entsprochen werden. Anders
als die tatsächlichen Fahrtaufwendungen ist die Berücksichtigung des
Tagesgeldes an das Vorliegen einer (Dienst-) Reise gebunden. Durch das Tagesgeld
soll der bei einer (Dienst-) Reise entstehende Verpflegungsmehraufwand
abgegolten werden. Fahrten im Nahbereich führen zur steuerlichen
Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtaufwendungen, nicht aber zur
Anerkennung eines Tagessatzes (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073; ÖStZB 1999,
311).
Der Ausbildungsort (WIFI in I) befindet sich im Nahbereich
des Wohnortes T. Die Berufungswerberin gibt die Entfernung mit 25 Kilometern an.
Die Strecke kann auf der Autobahn in 20 bis 30 Minuten zurückgelegt werden.
Der Dienstort V ist vom Ausbildungsort ca. 5 Kilometer entfernt. Die einzelnen,
ausschließlich am Abend oder am dienstfreien Samstag erfolgten Kursbesuche
stellen daher keine Dienstreisen iSd § 16 Z 4 EStG 1988 dar. Davon
abgesehen wäre die Berufungswerberin auf Grund ihrer beruflichen
Tätigkeit im Randbereich von I sowie der (nach ihren eigenen Angaben)
zahlreich belegten Kurse am WIFI in I über bestehende
Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend informiert, um Mehraufwendungen
für Verpflegung vermeiden zu können.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-I/04
- Stammnummer
- 11326
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF