Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0776-W/04
Nichtanerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft, Bescheidadressat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0776-W/04vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Otto Draxl, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4.,
5. und 10. Bezirk betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte 1995 und 1996 entschieden:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw haben 1996 beim
Finanzamt einen "Fragebogen anlässlich der Gründung einer atypisch
stillen Gesellschaft" (SO GmbH & atypisch stille Gesellschaft) abgegeben.
Die geplante Gesellschaft sollte aus den Gesellschaftern SO GmbH, AH und MH
bestehen. Für die Jahre 1995 und 1996 wurden jeweils Erklärungen der
Einkünfte von Personengesellschaften abgegeben. Nach einem
durchgeführten Vorhaltsverfahren wurde das Bestehen einer
Mitunternehmerschaft vom Finanzamt verneint. Das Finanzamt erließ in der
Folge für das Jahr 1995 einen Feststellungsbescheid mit dem die
Einkünfte mit Null festgestellt wurden, für 1996 wurde
gemäß
§ 92 Abs 1 BAO festgestellt, dass ab 1996 keine
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften durchgeführt
wird.
Die Berufungen gegen diese
Bescheide wurden als unbegründet abgewiesen. Die Mitunternehmereigenschaft
wurde gleichfalls verneint.
Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom VwGH mit Beschluss zurückgewiesen. Begründend führte
der VwGH im Wesentlichen aus, die angefochtene Erledigung sei nach ihrem
Erscheinungsbild eine "Berufungsentscheidung". Diese weise als Adressaten die SO
GmbH und Mitges auf. In Anschluss an den die Berufungen als unbegründet
abweisenden Spruch, sei in der angefochtenen Erledigung der Hinweis enthalten:
"Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§191 Abs 3 lit b
BAO)...". Die belangte Behörde habe die Beurteilung des Finanzamtes, die
steuerrechtliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft zu verweigern,
bestätigt.
Die mit der
"Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten sei wesentlicher
Bestandteil jedes Bescheides. Die in § 191 Abs 3 BAO normierte Wirkung
eines einheitlichen Feststellungsbescheides setze einen wirksam erlassenen
Feststellungsbescheid voraus. Bei dem Adressaten der angefochtenen Erledigung
handle es sich um kein zivilrechtlich rechtsfähiges Gebilde und eine
steuerliche Anerkennung als Mitunternehmerschaft sei nicht erfolgt. Die
angefochtene Erledigung habe damit keine Rechtswirksamkeit erlangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Steuerbescheide für
1995 (Feststellung der im Kalenderjahr 1995 erzielten Einkünfte gem §
188 BAO mit Null) und für 1996 (Feststellungsbescheid gem § 92 Abs 1
BAO, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung nicht durchgeführt
wird) wiesen jeweils folgenden Adressaten auf: "SO GmbH u Mitges" auf.
Zugestellt wurden die Bescheide an den steuerlichen Vertreter, die HH
GmbH.
Wie der VwGH (2003/13/0145)
ausgeführt hat, ist die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des
Normadressaten wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennug jener
Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende
Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will, ist
notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes
Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes
Bescheidmerkmal. Die in § 191 Abs 3 BAO normierte Wirkung eines
einheitlichen Feststellungsbescheides setzt einen wirksam erlassenen
Feststellungsbescheid voraus.
Bei dem Adressaten der
angefochtenen "Steuerbescheide" handelt es sich um kein zivilrechtlich
rechtsfähiges Gebilde und eine steuerliche Anerkennung der Personenmehrheit
als Mitunternehmerschaft ist nicht erfolgt. Die "Steuerbescheide" haben damit,
so wie die vor dem VwGH angefochtene "Berufungsentscheidung", keine
Rechtswirksamkeit erlangt.
Die Berufungen waren daher
zurückzuweisen.
Wien,
12. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0776-W/04
- Stammnummer
- 11325
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF