Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0104-Z1W/02
Vorschreibung von Alkoholsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0104-Z1W/02vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Herstellung von Alkohol nach Abweisung eines Abfindungsantrages führt zur Entstehung einer Alkoholsteuerschuld nach § 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 12. November 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 17. Oktober
2001, Zl. 500/07796/2001, betreffend Alkoholsteuer
entschieden:
I.) Der Spruch
des Abgabenbescheides vom24. April 2001, Zahl 500/01356/1/2001/62/HA,
übernommen in die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung,
wird wie folgt geändert:
1.) Die ersten
beiden Sätze des Spruches werden gestrichen. An deren Stelle tritt:
"Gemäß
§ 201 BAO ( Bundesabgabenordnung ) wird die vom 22. bis
zum 25 Jänner 2001 gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG (
Alkoholsteuergesetz ) in Verbindung mit § 20 Abs. 2 AlkStG für
den Bf., entstandene Alkoholsteuerschuld in der Höhe von ATS 3.312,-
festgesetzt.
Der Regelsatz
für die Alkoholsteuer beträgt ATS 13.800,- je 100 l
Alkohol."
2.) In der
Zahlungsaufforderung wird die Formulierung " gemäß
§ 201 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr.194/1961 idgF.," gestrichen.
II.) Der
restliche Spruch bleibt unverändert.
III.) Im
übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am24. April 2001 setzte das Hauptzollamt Linz zur Zahl
500/01356/1/2001/62/HA dem Bf. für 24 Liter Alkohol eine gemäß
§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Ziffer 4 und 20 Abs. 2 AlkStG entstanden
Alkoholsteuerschuld in der Höhe von ATS 3.312,- fest. Zu entrichten sei
gem. § 201 BAO ein Betrag von ATS 1.524,-, " mit Abf.Nr.5027736 zu
entrichten " sei ein Betrag von ATS 1.788.-.
Dagegen legte der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung ein, in
der er um Aufhebung des Bescheides und um Bemessung der Alkoholsteuer nach dem
begünstigten Steuersatz ersuchte. Er habe die Abfindungsanmeldung
nachweislich am 15. Jänner 2001 zur Post gebracht und es sei nicht
einzusehen, durch die Versäumnisse der Post (7 Tage Postweg) eine
Schlechterstellung zu erfahren.
Das Hauptzollamt Linz wies mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2001,
Zl. 500/07796/2001-62/SA diese Berufung als unbegründet ab, worauf der
Bf. in offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde einbrachte. Er brachte dort
ausschließlich Argumente über die nach seiner Ansicht rechtzeitig
eingebrachte Abfindungsanmeldung vom 15. Jänner 2001 vor.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 AlkStG
beträgt die Alkoholsteuer 1.000,-- € je 100 Liter Alkohol
(Regelsatz). Für Erzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem
31. Mai 2000 und vorm dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt
die Alkoholsteuer 13.800,-- S je 100 Liter Alkohol.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG
entsteht, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die
Steuerschuld dadurch, dass Alkohol in anderer Weise als nach Ziffer 2
außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 AlkStG ist es
verboten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Alkohol
außerhalb einer Verschlussbrennerei herzustellen.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 22. Jänner 2001 wies das Hauptzollamt Linz mit
seinem Bescheid zur Zl. 500/1356/2001/62/HA den Antrag des Bf. auf
Herstellung von Alkohol unter Abfindung vom 15. Jänner 2001, Nummer
5027736 gemäß
§ 64 Abs. 2 Ziffer 2 AlkStG als
verspätet ab. Der Antrag, betraf Brennzeiten vom 22. bis zum
25. Jänner 2001 und langte am 22. Jänner 2001 beim
Hauptzollamt Linz ein. Der Abweisungsbescheid wurde dem Bf. am
24. Jänner 2001 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Bf.
führte zu den in der Abfindungsanmeldung vorgesehenen Zeiten das Brennen
von 4 hl "Birne" und 2 hl "Most" durch und stellte dadurch eine Menge von
insgesamt 24 Liter Alkohol her.
Dass der Bf. Inhaber eines Steuerlagers ist, kann aus dem
Akt nicht erkannt und festgestellt werden.
Zunächst ist durch die rechtswirksame und
rechtskräftige Abweisung des Abfindungsantrages klargestellt, dass die
Herstellung von Alkohol unter Abfindung dem Bf. im konkreten Fall nicht
bewilligt worden ist und daher die gegenständliche Herstellung von Alkohol
nicht unter Abfindung erfolgt sein kann.. Der Alkohol ist demnach im Sinne des
§ 8 Abs.1 Ziffer 4 ALkStG vom Bf. auf eine andere Weise als unter Abfindung
außerhalb eines Steuerlagers hergestellt worden.
Weiters musste nach dieser Gesetzesstelle die Herstellung
gewerblich erfolgt sein. Dieser Begriff "gewerbliche Herstellung" ist nach
Ansicht des Senates weit auszulegen. Schon im § 1 Abs. 1
AlkStG wird als Grundsatz festgehalten, dass Steuergegenstand unter anderem
Alkohol ist, der im Steuergebiet hergestellt wird. Gemeint ist damit jede
Herstellung von Alkohol, der nicht ausdrücklich ausgenommen ist.
Steuerbefreit sind dem gegenüber gemäß
§ 4 Abs. 2 Ziffer 5 AlkStG nur Erzeugnisse,
die als Hausbrand unter Abfertigung hergestellt werden. Gestärkt und
bekräftigt wird dieser Grundsatz durch den oben zitierten § 20 Abs. 2
AlkStG.
Daraus ergibt sich nach Ansicht des Senates die klare
Absicht des Gesetzgebers, grundsätzlich - bis auf die eine konkret
genannte Ausnahme des Hausbrandes - alle Arten der Herstellung von Alkohol im
Anwendungsgebiet steuerlich zu erfassen. Dies wäre aber mit einer zum
Beispiel dem Einkommensteuergesetz zu entnehmenden Definition von "gewerblich"
als eine selbstständige, nachhaltige, auf Gewinn ausgerichtete
Betätigung, nicht möglich.
Weiter gefasst ist die "gewerbliche Tätigkeit" im
Umsatzsteuergesetz. Diese setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinn
durchgeführt werden. In Anlehnung an den weiter gefassten Begriff der
gewerblichen Tätigkeit im Umsatzsteuergesetz wird die gewerbliche
Herstellung im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziffer 4 AlkStG im Zusammenhang mit der
genannten Absicht des Gesetzgebers daher so zu interpretieren sein, dass die
Herstellung mit einem wirtschaftlichen Hintergrund erfolgt ist. Das heißt,
die Herstellung ist dann als gewerblich anzusehen, wenn sie im Sinne des
Wirtschaftlichkeitsprinzipes im wirtschaftlichen Interesse des Herstellers
gelegen ist. Davon ist hier jedenfalls auszugehen, weil der Bf. sowohl sein
eigenes Brenngerät nutzte als auch über selbst gewonnene
alkoholbildende Stoffe verfügte, auch wenn ursprünglich die
Herstellung unter Abfindung von steuerbefreitem Hausbrand bzw. von Alkohol mit
einem ermäßigten Steuersatz geplant war.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im
gegenständlichen Fall der Bf. den Alkohol auf andere Weise als unter
Abfindung außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt hat und
für ihn daher die Steuerschuld nach § 8 Abs. 1 Ziffer 4
AlkStG entstanden ist.
Das Vorbringen des Bf., das das nicht rechtzeitige
Einlangen der Abfindungsanmeldung beim Hauptzollamt Linz betrifft, wäre im
vorhergehenden Verfahren nach der bescheidmäßigen Abweisung dieses
Abfindungsantrages einzubringen und zu behandeln gewesen. In diesem Verfahren
geht es um die Festsetzung und Vorschreibung der Abgabenschuld, weil der
Abfindungsantrag des Bf. rechtswirksam und rechtskräftig abgewiesen worden
ist und daher die Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht bewilligt worden
war. Ein Aufrollen dieses Verfahrens ist mit einer Untersuchung, ob die
Abfindungsanmeldung tatsächlich verspätet beim Hauptzollamt Linz
eingelangt ist, kann nicht Sache des gegenständlichen
Rechtsbehelfsverfahrens sein.
Der Spruch des Abgabenbescheides, übernommen in den
Spruch der Berufungsvorentscheidung war einerseits abzuändern, weil die
dortigen Ausführungen über das rechtskräftig abgeschlossene
Verfahren der Abweisung der Abfindungsanmeldung zwar eine Voraussetzung für
dieses Verfahren bilden, aber als zentrales Begründungselement in die
Begründung der Bescheide dieses Verfahrens und nicht in den Spruch der
Bescheide zu kommen haben. Weiters war die gesetzliche Grundlage für die
Erlassung des Abgabenbescheides, der § 201 BAO, dort zu
zitieren.
Andererseits ist die Zitierung des § 201 BAO im
Zusammenhang mit der Zahlungsaufforderung nicht richtig. Bei einem Bescheid nach
§ 201 BAO handelt es sich um einen Abgabenbescheid, der dann zu
erlassen ist, wenn - wie hier - Verpflichtungen zur Selbstbemessung
von Abgaben nicht eingehalten worden sind. Ein unmittelbarer und spezieller
Bezug zur Zahlungsaufforderung ist nicht gegeben, sodass der Spruch des
Abgabenbescheides auch diesbezüglich zu berichtigen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0104-Z1W/02
- Stammnummer
- 11322
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF