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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/3100008/2016

Säumnisbeschwerde - Einstellung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/3100008/2016vom 25.01.2017
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, Adresse, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Kitzbühel Lienz betreffend Erledigung der Beschwerden vom 4. Dezember 2015 gegen die Haftungsbescheide gem § 82 EStG 1988 sowie Festsetzungsbescheide für Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vom 11. November 2015 für die Jahre 2005 bis 2013 beschlossen: I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 8. November 2016 Säumnisbeschwerde. Sie führte in der Begründung aus, ihre Beschwerden vom 4. Dezember 2015 gegen die oben im Spruch genannten Bescheide des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 11. November 2015, welche spätestens am 11. Dezember 2015 beim Finanzamt eingelangt seien, wären bis dato unerledigt. Das Finanzamt sei daher mit der Erledigung mehr als sechs Monate säumig. Das Bundesfinanzgericht forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 25. November 2016 gemäß § 284 Abs 2 BAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (10. November 2016) über die gegenständlichen Beschwerden zu entscheiden und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Finanzamt übermittelte in der Folge die Abschrift der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Dezember 2016 samt Zustellnachweis. Gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde. Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes innerhalb offener Frist entsprochen und eine Beschwerdevorentscheidung, somit den geforderten Bescheid, erlassen. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ableiten lässt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Innsbruck, am 25. Jänner 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/3100008/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.3100008.2016
Stammnummer
113171
Gültig
25.01.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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