Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2115-W/03
Kosten von Familienheimfahrten bei Familienwohnsitz im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2115-W/03vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für Familienheimfahrten stellen keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Kosten der Lebensführung dar, wenn ein seit vielen Jahren im Inland berufstätiger Ausländer, der hier in einer Firmenunterkunft wohnt, aus Kosten und kulturellen Gründen eine Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland nicht durchführt. Derzeitige Restriktionen des Fremdenrechtes hinsichtlich Familienzusammenführung sind für die bestandene Rechtslage ohne Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Mag. Peter Zivic, gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Pölten
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 und
1999 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob dem Bw. Aufwendungen für
Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
zustehen oder nicht. Die Kosten hiefür wurden vorerst mit dem
höchstmöglichen Pendlerpauschale, dem im § 16 Abs.1 Z.6 lit c.
EStG 1988 ausgewiesenen Betrag (S 28.800) zum Abzug beantragt. Dieses Begehren
wurde mit Eingabe vom 26. Juli 2004 auf S 16.512,36 (€ 1.200) p. a.
(angenommene tatsächliche Fahrtkosten) reduziert.
Weiters wurde klargestellt,
dass die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht
beantragt wird (Eingabe vom 4. Juni 2004).
Der Bw., dessen
Familienwohnsitz sich in der Republik Bosnien - Herzegowina befindet,
deren Staatsbürger er auch ist, war viele Jahre hindurch bis zu seiner
Pensionierung in Österreich berufstätig. Das Begehren auf
Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten wurde von ihm wie
folgt begründet:
Infolge restriktiver
Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz 1992 bzw. dem Fremdengesetz 1997 hätte
die Ehegattin des Bw. für einen Inlandsaufenthalt wegen der bestehenden
Quotenpflicht eine mehrjährige Wartezeit in Kauf zu nehmen, was unzumutbar
sei. Zudem könne ihr gem. § 8 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997 ein
Aufenthaltstitel mangels Vorliegens einer für Inländer
ortsüblichen Unterkunft in Österreich nicht erteilt werden. Der Bw.
wohne in Österreich nämlich seit vielen Jahren nur in einer sog.
Dienstgeberunterkunft. Letztlich habe er in Bosnien - Herzegowina ein Haus
und einen landwirtschaftlichen Besitz (Fläche 3.000
m2), der während
seiner berufsbedingten Abwesenheit von seiner Ehegattin betreut
werde.
Der Bw. wies in einer
ergänzenden Eingabe darauf hin, dass Kosten von Familienheimfahrten laut
Ansicht des BMF bei Unterbringung des Steuerpflichtigen in einer
Firmenunterkunft anzuerkennen seien.
Das Finanzamt erließ
abweisende Berufungsvorentscheidungen, worin das Begehren auf
Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten deshalb abgewiesen
wurde, da der Bw., obwohl seit vielen Jahren im Inland berufstätig, keine
Maßnahmen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes gesetzt hatte und
kein beruflich relevanter Grund vorliege, der für eine Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in Bosnien - Herzegowina spreche.
In den Vorlageanträgen
wies der Bw. darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.
5. 2003, 2001/14/0121, hinsichtlich Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes, auch private Gründe als relevant erachtete.
Überdies stünden
Aufwendungen für Familienheimfahrten laut BMF auch dann als Werbungskosten
zu, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz im Ausland und
der Steuerpflichtige im Inland in einer Firmenunterkunft lebe, auch wenn der
Ehepartner nicht berufstätig sei.
Es wurde vom Bw. im Rahmen von
Vorhaltsbeantwortungen (4. Juni und 26. Juli 2004) festgestellt, die Kosten
für die Familienheimfahrten seien nicht (anteilig) als Betriebsausgaben im
Rahmen der Landwirtschaft, der sich als Liebhabereibetrieb darstellte, zu
erachten, da die Familienheimfahrten nur mit seiner nichtselbständigen
Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Er wies u. a. darauf hin, dass
mangels Beschäftigungsangebot in seiner Heimat er vor vielen Jahren ein
Dienstverhältnis in Österreich begründet habe, wonach seither
Familienheimfahrten erfolgten. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich läge darin, dass der Bw. in
Österreich in einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten
Firmenunterkunft mit anderen Arbeitskollegen untergebracht wurde und es daher
vollkommen unwirtschaftlich gewesen wäre, in Österreich einen
angemessenen Familienwohnsitz, sei es mit oder ohne Aufgabe des
Familienwohnsitzes in Bosnien - Herzegowina, zu begründen. Auch sei
er mit seiner Heimat kulturell eng verbunden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kosten für Familienheimfahrten sind nur dann auf Dauer
als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen,
wenn die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vorliegen. Dies wäre dann zutreffend, wenn
---eine tägliche Rückkehr vom
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann (träfe zu),
---die Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht privat
veranlasst und
---die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar ist.
Da der Bw. bereits viele Jahre in Österreich
tätig war, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob Aufwendungen
für Familienheimfahrten, wie der Bw. sichtlich anstrebt, ohne
Rücksicht darauf, ob der Familienwohnsitz aufgegeben wird oder nicht,
anzuerkennen seien. Laut ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes und Verwaltungsübung ist die Berücksichtigung
derartiger Aufwendungen nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab
Begründung des auswärtigen Dienstverhältnisses gerechtfertigt.
Für diesen Zeitraum, der diesfalls jedoch schon zu weit zurückliegt,
wäre - auch im Falle einer Firmenunterkunft - ein Abzug von Kosten
der Familienheimfahrten möglich gewesen.
Unbestrittenermaßen wurde es vom Bw. jedoch aus
wirtschaftlichen und kulturellen Gründen, vorgezogen, den Familienwohnsitz
in Bosnien - Herzegowina zu belassen. Es wurde dieser Wohnsitz daher aus
in der privaten Lebensführung wurzelnden Gründen beibehalten.
Wie aus dem vom Bw. zitierten Erkenntnis hervorgeht, kann
die Verlegung des Familienwohnsitzes auch aus in der Privatsphäre liegenden
Gründen unzumutbar sein, allerdings aus konkret erkennbaren
Ausnahmssituationen (wie diesfalls: Pflegebedürftigkeit eines nahen
Angehörigen). Dass die Wohnsitzverlegung jedoch unzumutbar gewesen
wäre, vermochte der Bw. nicht schlüssig darzulegen. Die vom Bw. ins
Treffen gebrachten restriktiven Bestimmungen des Fremden - und
Aufenthaltsgesetzes hatten für den Bw. zum Zeitpunkt der Begründung
des Dienstverhältnisses und weiteren Wohnsitzes in Österreich, der ja
schon viele Jahre vor der Rechtswirksamkeit dieser Gesetzesbestimmungen
erfolgte, keine Relevanz.
Die beantragten Kosten für
Familienheimfahrten waren somit, da keine Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit vorlagen, als Kosten der privaten
Lebensführung, gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.a EStG 1988
nicht zum Abzug zuzulassen.
Als illustratives Beispiel zu
dieser Entscheidung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.
4. 2004, Zl. 2003/13/0154 verwiesen.
Wien,
10. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenDoppelwohnsitzFirmenunterkunftFamilienwohnsitz im AuslandVerlegung des Familienwohnsitzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2115-W/03
- Stammnummer
- 11315
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF