Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0006-K/04
Einleitung des Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-K/04vom 12.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Macht ein Geschäftsführer im Wege einer Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern aufgrund einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis geltend, obwohl dieser keine Leistung zugrunde liegt, ist der Verdacht, es liege ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor, in Anbetracht des Verstoßes gegen steuerliches Allgemeinwissen begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Hannes Prosen, in der Finanzstrafsache gegen
S.B., Geschäftsführerin, geboren am 20. Juli 1962, über die
Beschwerde der Beschuldigten vom 24. März 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Villach vom 6. März 2003, SN 061/2003/00017-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. März 2003 hat das Finanzamt
Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 061/2003/00017-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Villach
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für August 2002 die Verkürzung
an Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.796,40 begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 24. März 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Einleitung des Verfahrens sei nicht gerechtfertigt und willkürlich erfolgt.
Der Vorwurf, es liege der Honorarnote des Herrn O. keine Leistung zugrunde,
sondern handle es sich um eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Ankauf von
Anteilen an der R.V.P.GmbH sei objektiv verfehlt. Vielmehr habe sich Herr O. am
5. Oktober 2000 verpflichtet, die ihm persönlich zustehende Radiolizenz der
R.V.P.GmbH zur Verfügung zu stellen und sich für eine direkte
Lizenzerteilung an diese zu bemühen. Das monatliche Honorar wurde mit ATS
10.000,-- vereinbart. Für die Zeit nach Erhalt der Lizenz durch die
Gesellschaft habe er sich aufgrund eines Konsulentenvertrages verpflichtet,
Beratungsleistungen zum gleichen monatlichen Honorar zu erbringen. Dieser
Vereinbarung lag das Vorhaben zugrunde, von Wien aus in Österreich ein Netz
von Privatradiobeteiligungen aufzubauen. Dazu beteiligte man sich an der
R.V.P.GmbH. Da man vor Ort über keine Management- und
Beraterkapazitäten verfügte, sicherte man sich die Dienste des Herrn
O.. Aus dem gleichen Grund sei dieser Geschäftsführer geblieben.
Angesichts des Gesamtaufwandes in Höhe von etwa € 30 Millionen
wären die Kosten für diese Tätigkeiten relativ günstig
gewesen. Der abgeschlossene Konsulentenvertrag habe ab Erhalt der eigenen Lizenz
durch die Gesellschaft gegolten und sei bis 31. März 2005 unkündbar
gewesen. Der Vertrag sei somit nach Erhalt der Radiolizenz durch die
Regulierungsbehörde mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten. Im Sommer/Herbst
2002 haben sich die Wege getrennt. Herr O. wurde als Geschäftsführer
abberufen und trat seinen Geschäftsanteil ab. Zusätzlich habe sich die
Frage gestellt, was mit dem aufrechten und gültigen Konsulentenvertag zu
geschehen habe. Da Herr O. nicht bereit gewesen sei, auf sein laufendes Honorar
bis zum 31. März 2005 zu verzichten, entschloss sich die
Geschäftsleitung diesen Vertrag gegen Bezahlung des Honorars bis zum
Vertragsende unter Abschluss einer Konkurrenzklausel aufzulösen. Diese
Abschlagszahlung stelle ein Honorar für vertraglich vereinbarte
zukünftige Leistungen dar. Diese Leistungen wären jedoch nicht mehr zu
erbringen gewesen. Rechtlich sei strittig, ob diese Abschlagszahlung
umsatzsteuerpflichtig ist. Keinesfalls richtig sei, diese Zahlung als Kaufpreis
für abgetretene Gesellschaftsanteile zu qualifizieren. In subjektiver
Hinsicht stellte die Bf. ein qualifiziert vorsätzliches Handeln in Abrede.
Sie habe mit den abgeschlossenen Verträgen überhaupt nichts zu tun
gehabt und sei erst seit 27. September 2002 Geschäftsführerin der
GmbH. An den Konsulentenvertrag sei man zivilrechtlich gebunden gewesen. Diese
Vereinbarung wäre sonst eingeklagt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass
die Honorare umsatzsteuerpflichtig gewesen wären. Dies unabhängig
davon, ob Leistungen abgenommen wurden oder in Zukunft abzunehmen gewesen
wären. Die vom Prüfer im Abgabenverfahren vertretene Rechtsansicht
habe im Übrigen auch zu einer Minimierung des Steueraufkommens
geführt. Um Einstellung des Verfahrens wurde ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß
§ 8 Abs.
1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will,
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der
Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und
sich mit ihr abfindet.
Die Bf. ist seit 27. September 2002
Geschäftsführerin der R.V.P.GmbH. Im Jänner 2003 führte die
Abgabenbehörde I. Instanz eine Umsatzsteuersonderprüfung im
Unternehmen durch. Dabei stellte der Prüfer in Tz. 1 des Berichtes vom 21.
Jänner 2003 fest, dass für den Monat August 2002 Vorsteuern in
Höhe von € 4.796,40 zu Unrecht geltend gemacht wurden. Dieser Betrag
resultierte aus einer Rechnung des Herrn O. gegenüber der R.V.P.GmbH vom 1.
August 2002. Er verrechnete darin eine einmalige Abschlagszahlung für
Beratungstätigkeiten in Höhe von € 23.982,-- zzgl. 20%
Mehrwertsteuer. Der Prüfer stellte hiezu fest, dass die verrechneten
Beratungsleistungen nicht erbracht, sondern Herr O. seine Geschäftsanteile
veräußert habe. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung zur Umsatzsteuernachschau zum Anlass, um
gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die der Rechnung zugrunde liegenden Leistungen nicht
erbracht, sondern Anteile verkauft wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom
8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v.
18.3.1991, Zl. 90/14/0260). Geht es doch bei der Prüfung, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht. Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114
und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die
Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben,
ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu dem
Schluss gekommen, dass ein begründeter Tatverdacht gegeben
ist.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
einen Kalendermonat ( Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im vorliegenden
Sachverhalt steht unstrittig fest, dass Leistungen zwar verrechnet, jedoch nicht
mehr erbracht wurden. Ein Leistungsaustausch lag demnach nicht mehr vor. Die
Rechnung ist nach dem System des UStG Bindeglied zwischen leistenden Unternehmer
als Steuerschuldner und Leistungsempfänger als Vorsteuerabzugsberechtigten.
Diese Korrespondenz wird gestört, wenn der Unternehmer einen Vorsteuerabzug
auf Grund einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis geltend macht, obwohl gar
keine Leistung zugrunde liegt. Der im Einleitungsbescheid angeführte
Verdacht gründet sich darauf, dass in der Rechnung vom 1. August 2002
Leistungen verrechnet wurden, die tatsächlich nicht erbracht wurden. In
objektiver Hinsicht liegt damit eine Tatsache vor, aufgrund der man nach
allgemeiner Lebenserfahrung schlüssig auf ein Finanzvergehen
schließen kann. Macht ein Geschäftsführer im Wege einer
Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern auf Grund einer Rechnung mit gesondertem
Steuerausweis geltend, obwohl dieser keine Leistung zugrunde liegt, ist der
Verdacht, es liege ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor
begründet. Nach der Aktenlage ist daher sehr wohl davon auszugehen, dass im
relevanten Zeitraum Vorsteuern zu Unrecht in Anspruch genommen wurden. Dieser
von der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt wird auch
vom Aussteller der Rechnung bestätigt. In objektiver Hinsicht widerspricht
die Rechtfertigung der Bf. dem Ermittlungsergebnis der Abgabenbehörde I.
Instanz. Der Ansicht der Bf. es liege ein strittiger Sachverhalt vor und
vertrete sie eine andere Rechtsauffassung als das Prüfungsorgan ist zu
entgegnen, dass die diesbezügliche Rechtslage im Abgabenverfahren eindeutig
ist.
Den Tatverdacht in subjektiver Hinsicht weist die Bf.
vollkommen von sich. Sie sei erst seit 27. September 2002
Geschäftsführerin. Zu diesem Zeitpunkt waren der Konsulentenvertrag
und die Abtretung von Geschäftsanteilen bereits abgeschlossen und für
sie ein anzuerkennendes Faktum gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass diese
Vereinbarung umsatzsteuerpflichtig ist und zwar unabhängig davon, ob
für die Vergangenheit Leistungen erbracht worden bzw. in Zukunft abgerufen
worden wären. Der Bf. war grundsätzlich bewusst, dass der Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis keine Leistung zugrunde liegt. Sie wusste Bescheid
darüber, dass die verrechnete Leistung weder erbracht, noch abgerufen
werden wird. Insofern besteht in subjektiver Hinsicht der Verdacht, die Bf. habe
es als verantwortliche Geschäftsführerin in Kauf genommen, durch das
Berücksichtigen der Rechnung, die Umsatzsteuervoranmeldung für August
2002 unrichtig zu erklären und dabei gewusst, dass es dadurch zu einem
sachlich nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzug kommen werde. Der begründete
Tatverdacht liegt nach dem derzeitigen Aktenstand in objektiver und subjektiver
Hinsicht vor. Das gesamte Vorbringen der Bf. stellt sich inhaltlich als
Beschuldigtenrechtfertigung dar. Abgabenrechtlich sei durch die Prüfung ein
steuergünstigeres Ergebnis erzielt worden. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob die Beschuldigte ein Finanzvergehen tatsächlich begangen hat
oder nicht, bleibt somit dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten an dessen Ende entweder ein
Schuldspruch (Erkenntnis, Verwarnung) oder die Einstellung des Verfahrens zu
stehen hat. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-K/04
- Stammnummer
- 11311
- Gültig
- 12.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF