Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3126-W/02
Verlustvortrag bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern, Prämien zu Lebensversicherungen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben, Sicherheitszuschlag bei Mängeln in den Aufzeichnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3126-W/02vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Dkfm. Johann
Springer, Steuerberater, 1060 Wien, Schadeckgasse 6/23, vom 29.
Oktober 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer 1996 sowie Einkommensteuer
für den Zeitraum 1996 bis 1999 und 2001 entschieden:
Die Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 und Einkommensteuer 1996, 1997
und 1999 werden als unbegründet abgewiesen.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer 1998 und 2001 werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw betreibt einen Autohandel. Darüberhinaus ist
der Bw Handelsverteter für den Fahrzeughandel. Aus diesen Tätigkeiten
bezieht der Bw Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelt der Bw
durch Einnahmen- Ausgabenrechung gem. § 4 Abs. 3 EstG 1988.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
wurden folgende Feststellungen getroffen:
Nicht erklärte
Betriebseinnahmen: Anlässlich einer Überprüfung des
Bankkontos des Bw wurden nachstehende Barerläge festgestellt:
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Datum
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Höhe
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29.
Dezember 1995
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20.000,00
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29.
Jänner 1996
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100.000,00
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5.
April 1996
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70.000,00
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10.
Mai 1996
|
80.000,00
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1.
Juli 1996
|
80.000,00
|
Summe
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350.000,00
Über Befragen gab der Bw
an, bei diesen Bareingängen handle es sich um Erlöse aus
Gebrauchtwagenverkäufen, die keinen Eingang in die Steuererklärungen
gefunden hätten und über die auch keine Unterlagen mehr vorhanden
wären.
Vom selben Bankkonto wurden nachstehende Abhebungen
getätigt, die für die Bezahlung der korrespondierenden
Autoeinkäufe verwendet wurden.
|
Datum
|
Höhe
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7
Februar 1996
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85.000,00
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29.
Februar 1996
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90.000,00
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5.
April 1996
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55.000,00
|
9.
April 1996
|
65.000,00
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Summe
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295.000,00
Anlässlich der
Schlussbesprechung wurden 2 Eingangsrechnungen der Fa Ing. Haas
vorgelegt:
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Datum
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netto
|
Vorsteuer
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Abhebung
|
vom
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19.
März 1996
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68.750,00
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13.750,00
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82.500,00
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07.02.1996
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9.
April 1996
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54.166,66
|
10.833,34
|
65.000,00
|
09.04.1996
Der Bw gibt an, er habe
sämtliche Unterlagen an den steuerlichen Vertreter weitergeleitet und
verstehe daher nicht, aus welchen Gründen diese Geschäftsfälle
keinen Eingang in die Aufzeichnungen und damit Steuererklärungen gefunden
hätten. Der steuerliche Vertreter hingegen gab an, er hätte alle
Geschäftsfälle erfasst, für die er vom Bw Unterlagen erhalten
habe.
Aus welchen Gründen die Geschäftsfälle nicht
erfasst worden seien, sei belanglos. Jedenfalls seien diese sowohl umsatz- als
auch ertragsteuerlich zu erfassen.
Weiters sei eine Provisionseinnahme vom 6.Oktober 1999 in
Höhe von S 2.310,00 auf dem Bankkonto ersichtlich, welche nicht erfasst
worden sei.
Schätzung gem. § 184 BAO: Aufgrund der
Feststellungen unter TZ 14 ist die Abgabenebehörde verpflichtet, die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln, zumal davon
ausgegangen werden muss, dass über die erwiesenermaßen nicht
erfassten (am Bankkonto ersichtlichen) Geschäftsfälle hinaus weitere
Vorgänge (die aus den vorgelegten Bankkonten nicht ersichtlich sind) keinen
Eingang in die Besteuerungsgrundlagen gefunden haben.
Den Betriebsausgaben 1995 und 1996 werden daher 50 % der
nicht erfassten Einnahmen als Sicherheitszuschlag hinzugerechnet.
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1995
|
10.000,00
|
1996
|
137.500,00
Da vor dem Verkauf ein Einkauf
stattgefunden haben muss, ist der entsprechende Wareneinkuaf zu schätzen,
wobei die BP den Einkaufspreis brutto (Vorsteuerabzug nicht möglich) gleich
dem Verkaufspreis netto annimmt. Dadurch ergeben sich ertragsteuerlich keine
Auswirkungen, da die Erträge gleich den Aufwendungen sind. Lediglich
umsatzsteuerlich ergeben sich Auswirkungen, da die als Sicherheitszuschlag
hinzugeschätzten Beträge mit dem Normalsteuersatz der Umsatzsteuer zu
unterziehen sind.
Absetzung für Abnutzung: Die anteilige
betriebliche des sich im Eigentum des Bw befindlichen Hauses wurde ab 1997 mit
21,40 % festgestellt (lt. Erklärung 60 %).
Ausgehend von einem Teilwert in Höhe von S
1.800.000,00 zum 1. Jänner 1997 errechnet sich die AfA wie
folgt:
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Teilwert
Gebäude
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1.800.000,00
|
davon
21,4 %
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385.000,00
|
AfA
4 %
|
15.400,00
Bisher wurde AfA in Höhe
von S 72.000,00 geltend gemacht, sodass der Differenzbetrag von S 56.600,00 dem
Gewinn hinzugerechnet wurde.
Lebensversicherung: Die Aufwendungen für
Lebensversicherung wurden als Betriebsausgaben abgesetzt und von der Veranlagung
anerkannt. Für das Jahr 1998 wurden diese Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben anerkannt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998
wurde die Nichtanerkennung als Betriebsausgabe bekämpft. In der
Begründung wurde ausgeführt, die Lebensversicherungsprämien
wären auf die umfangreichen Autoreisen des Bw sowie auf die Besicherung
eines betrieblichen Kredits zurückzuführen und handle es sich sehr
wohl um Betriebsausgaben.
Aus den vorgelegten Versicherungspolizzen geht hervor, dass
es sich um eine Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung sowie um eine
Ablebensversicherung handle, deren Ansprüche zu Gunsten der
kreditgewährenden Bank vinkuliert sind.
Prämien zu Lebensversicherungen des Betriebsinhabers
sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn
sie zur Sicherung eines betrieblichen Kredites (selbst bei Verpfändung und
Sicherung von Bankkrediten) abgeschlossen wurden. Eine Prämienaufteilung
von betrieblicher und privater Sphäre kommt nicht in Betracht. Dient die
Lebensversicherung neben der Besicherung von Betriebskrediten auch der
Absicherung persönlicher Gefahrenmomente, dann sind die Prämien nicht
abzugsfähig.
Von der BP wurden die als Betriebsausgaben abgestzten
Lebensversicherungsprämien den Gewinnen hinzugerechnet und bei den
Sonderausgaben berücksichtigt. Betreffend das Jahr 1998 wurde das
Berufungsbegehren dahingehend abgewiesen.
Anlaufverluste: In der Berufung betreffend
Einkommensteuer 1998 wurde die Berücksichtigung eines aus dem Jahr 1995
stammenden Anlaufverlustes mit der Begründung beantragt, dass der Betrieb
auf der Grundlage von Elektrofahrzeugen auf einen KFZ-Handel sowie auf die
Übernahmekontrolle und Bereitstellung zur Verladung an Auftraggeber in
Deutschland umgestellt worden sei.
Im BP-Verfahren wurde weiters vorgebracht, die Einstellung
des Elektroautobetriebes wäre 1995/1996 erfolgt. Dieser hätte nie zu
Einnahmen geführt.
In den Jahren 1993 bis 1995 seien lediglich Provisionen im
Zusammenhang mit herkömmlichen KFZ erklärt worden. In einem am 31.
Jänner 1994 gestellten Teilnachsichts- bzw. Ratenansuchen wird darauf
hingewiesen, dass die Fa Waldhauser Elektrofahrzeug Ende Dezember 1993 den
Vertretungsauftrag entzogen hat. Im Zuge der BP konnte mangels tauglicher
Angaben des Bw bzw. der Vorlage entsprechender Unterlagen nicht festgestellt
werden, ob ein Handel mit Elektrowagen tatsächlich stattgefunden hat und
wann dieser eingestellt wurde. Fest steht, dass diesbezüglich keine
Einnahmen erklärt wurden.
Als weiters Indiz für eine Betriebseröffnung bzw.
-umstellung wurde eine Vereinbarung zwischen dem Bw und der Fa ÖFAG
vom 30. September 1996, mit der ein Geschäftskontakt (Vermittlungsrahmen)
zwischenÖFAG und Autohaus GesmbH Wuppertal hergestellt wird, angeführt
überdies die Ausstellung eines Gewerbescheines u.a. Handel mit KFZ,
Handelagent für KFZ vom 6. Februar 1997.
Von der BP wurde der Verlustausgleich nicht gewährt,
da Anlaufverluste nicht vorliegen. Anlaufverluste seien solche, die in den
ersten 3 Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung des Betriebes entstehen.
Diese Verluste seien bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 als
Sodnerausgaben zu berücksichtigen.
Lt. VwGH sei eine Betriebseröffnung dann anzunehmen,
wenn ein Betrieb neu gegründet werde oder ein bestehender Betrieb
entgeltlich oder unentgeltlich übernommen und in völlig
geänderter Form weitergeführt werde. Im gegenständlichen Fall
habe die Betriebsgründung 1990 stattgefunden. Die
Geschäftstätigkeit werde zumindest seit dem Jahr 1993, wenn auch in
gesteigertem Umfang, in der gleichen Form ausgeübt. Eine
Vermittlungstätigkeit habe der Bw auch schon vor Abschluss des Vertrages
mit der ÖFAG ausgeübt.
Einkommensteuer 2001: In der Erklärung wurde
beantragt, den Verlust 2000 in Höhe von S 59.435,13 als Sonderausgaben gem.
§ 18 Abs. 7 EStG 1988 anzuerkennen.
Vom Finanzamt wurde dieser Verlust als nicht
vortragsfähig qulifiziert und der Verlustabzug versagt.
Weiters wurde in der Einkommensteuererklärung 2001
statt der AfA eine fiktive Miete und die als Sonderausgaben zu qulifizierenden
Beiträge zu Lebensversicherungen als Betriebsausgaben abgesetzt. Diese
wurden seitens des Finanzamtes anerkannt.
In der frist- und formgerechten Berufung wird
eingewendet:
Sicherheitszuschlag 1996: Bei den nicht
erklärten Einnahmen handle es sich um Fehlleistungen in 1995 und 1996
aufgrund der damals gegebenen Barzahlungen. Es habe sich dabei um den Ankauf von
unfallbeschädigten Fahrzeugen, die vom Bw instandgesetzt und weiterverkauft
worden seien. In den Folgejahren seien alle Zahlungen durch
Banküberweisungen bzw. Scheckverrechnung unter durchgehender Vermerkung auf
den Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen erfolgt.
Der Bw habe festgestellt, dass auch die Barzahlungen 1995
und 1996 über das Bankkonto geführt worden seien und eine
lückenlose Erfassung - nach Erfassung der nicht erklärten
Betriebseinnahmen - erfolgt sei.
Absetzung für Abnutzung: Anstatt einer AfA sei
eine anteilige Büromiete anzusetzen. Die Büromiete in vergleichbarer
Lage betrage S 200,00/m² und errechne sich bei einer Bürofläche
von 67 m² eine Monatsmiete in Höhe von S 13.400,00 und eine
Jahresmiete von S 160.800,00.
Die Liegenschaft sei nur als wirtschaftliche Einheit
(§ 2 BewG) zu nutzen. Das Gebäude sei an 3 Seiten von einem schmalen
Streifen umgeben, dazu komme auf der 4. Seite eine kleinere Fläche in
Hanglage.
Der Wert der betrieblichen Nutzung der Bürofläche
komme unter Ansatz der Büromiete wesentlich besser zur Geltung als durch
die AfA des Gebäudes mit Baujahr 1953.
Für den Verkehrswert der Liegenschaft und einer
Geschäftsmiete sei das Vorhandensein einer Garagenfläche für 2
PKW von besonderer Bedeutung.
Lebensversicherung: Die Lebensversicherung sei auf
die umfangreiche Reisetätigkeit mit dem Auto zurückzuführen und
diene überdies der Besicherung von betrieblichen Krediten. Bei der
Versicherung handle es sich um eine Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung
sowie um eine Ablebensversicherung, deren Ansprüche zugunsten der Bank
Austria vinkuliert seien. Im Zuge der letzten Erhöhung des Kreditrahmens
habe die Bank die Erhöhung der Versicherung verlangt. Die Versicherung
diene der Absicherung der betrieblichen Gefahrenmomente und sei nicht auf
Familienverhältnisse ausgerichtet.
Anlaufverluste:
§ 18 Abs. 7 EstG 1988 schaffe
für Einnahmen-Ausgabenrechner eine Ergänzungsbestimmung, derzufolge
die Verluste, die in den ersten 3 Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung
eines Betriebes (Anlaufverluste) als Sonderausgaben abzuziehen
seien.
Der Geschäftsverlauf in den ersten 3 Jahren nach
Gründung sei derart ungünstig gewesen, dass der Bw im Jahr 1995 eine
Umstellung der gesamten Geschäftsstruktur vornehmen musste. Diese habe in
einem Ausbau des international ausgerichteten Autohandels bestanden. Als Zeichen
der Umstellungsmaßnahmen sei die Ausstellung der Gewerbescheine
(Handelsgewerbe, Handels mit KFZ und Handelsagent - KFZ, Taxi, Mietwagen)
anzusehen.
Die von der BP monierten Angaben zur zwingenden Umstellung
mit de facto Neubeginn ließen sich aus der schlechten Ertragslage der
ersten Jahre erkennen. Die Fa Hessel, mit der im Wesentlichen Kleinhandel
erfolgt sei, wurde liquidiert. Aus dem Elektrohandel hätte trotz intensiver
Marktbearbeitung kein Abschluss erzielt werden können.
Die markante Umstellung der betrieblichen Ausrichtung
ergebe sich aus dem Umstieg auf internationalen Großhandel vor allem nach
Deutschland.
Die Bindung der Verlustabzüge, soweit sie aus E/A
Rechnern stammen an den 3-Jahreszeitraum erscheine bei der wirtschaftlichen
Bedeutung der E/A Rechner nicht hinnehmbar.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP
aus:
Sicherheitszuschlag: Aufgrund der unter TZ 14
getroffenen Feststellungen betreffend nicht erklärte Einnahmen habe sich
eine Verpflichtung zur Schätzung ergeben, um sämtliche Unsicherheiten
hinsichtlich der Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen
auszuräumen.
Dem Berufungsbegehren, bei den unbestritten nicht
erklärten Einnahmen handle es sich um "Fehlleistungen in 1995 und 1996
aufgrund der damals gegebenen Barzahlungen" und wäre nach deren Erfassung
durch die BP eine lückenlose Erfassung sämtlicher betrieblicher
Vorgänge erfolgt, könne seitens der BP keineswege gefolgt werden,
zumal nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden
müsse, dass über die nachgewiesenermaßen nicht erfassten
Geschäftsfälle hinaus weiter Vorgänge keinen Eingang in die
Besteuerungsgrundlagen gefunden hätten.
Absetzung für Abnutzung: Seitens der BP
könne dem Vorbringen, anstatt der AfA sei eine anteilige Büromiete und
der diesbezüglichen Begründung, die Liegenschaft wäre nur als
wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 2 BewG sinnvoll zu nutzen, sowie dem
Vorbringen, der Wert der betrieblichen Nutzung der Bürofläche
käme unter "Ansatz der Büromiete wesentlich besser zur Geltung als
durch AfA" weder gefolgt werden noch sei die in der Berufung vorgebrachte
Argumentation in irgendeiner Weise nachvollziehbar.
Der Ansatz von (fiktiven, da nicht angefallenen)
Mietaufwendungen scheine nicht vertretbar.
Lebensversicherungen: Auch in der Berufung werde
ausgeführt, dass die Lebensversicherung neben der Betriebskreditbesicherung
auch der Absicherung persönlicher Gefahrenmomente dienten. Die Prämien
seien sowohl auf die umfangreichen Autoreisen als auch auf die Absicherung eines
betrieblichen Kredits zurückzuführen.
In der Berufung würden keine Argumente vorgebracht,
die gegen eine, neben der unbestrittenermaßen betrieblichen Veranlassung,
darüberhinausgehende Veranlassung sprächen.
Anlaufverluste: Im Rechtsmittelverfahren für
1998 sei die Berücksichtigung eines aus dem Jahr 1995 stammenden
"Anlaufverlustes" als Sonderausgabe mit der Begründung beantragt worden,
dass der Betrieb auf der Grundlage von Elektrofahrzeugen umgestellt auf einen
KfZ-Handel sowie die Übernahmekontrolle und Bereitstellung zur Verladung an
Auftraggeber in Deutschland umgestellt worden wäre.
Im BP-Verfahren sei weiters ausgeführt worden, die
Einstellung des Elektro-Autobetriebes wäre 1995/1996 erfolgt, allerdings
hätte dieser nie zu Einnahmen geführt bzw. hätte eine
entsprechdne Tätigkeit des Bw, die angeblich in den Jahren 1995 oder 1996
eingestellt worden wäre, durch nichts glaubhaft gemacht werden
können.
Auch dem Vorbringen in der Berufung, der Bw hätte im
Jahr 1995 eine Umstellung der gesamten Geschäftsstruktur vornehmen
müssen, die in einem Ausbau des international ausgerichteten Autohandels
betanden hätte und dem Hinweis auf eine Artikel Dr. Hofians, "Anlaufkosten
aus betrieblicher, bilanzrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht" (2. Absatz:
"unterschiedliche Interpretation der Anlaufkosten: Im weitesten Sinn werden
darunter alle Aufwendungen verstanden, die im Zusammenhang mit der
Gründung, Erweiterung oder Umstellung eines Unternehmens anfallen")
könnten aus der Sicht der BP keine Argumente entnommen werden, die eine
Revidierung der getroffenen Etnscheidung rechtfertigten.
Dagegen wird eingwendet:
Sicherheitszuschlag: Es habe sich um eine
außergewöhnliche Geschäftsabwicklungen gehandelt, bei denen es
sich um unfallbeschädigte Fahrzeuge gehandelt habe, die vom Bw instand
gesetzt und weiter verkauft worden seien. Nur bei diesen hätten die
Fehlleistungen der Nichterfassung vorgelegen. In den Folgejahren seien die
Geschäfte über das Bankkonto geführt und lückenlos erfasst
worden.
Außer den genannten hätte die BP keine
nichterklärten Einnahmen feststellen können, weshalb ein
Sicherheitszuschlag nicht zu verhängen sei.
Absetzung für Abnutzung: Der Wert der teilweise
betrieblichen Nutzung liege nicht in der AfA des Gebäudes sondern in der
Widmung der gesamten Liegenschaft durch den Bw.
Die Liegenschaft stehe seit der Einantwortung zu 100 % im
Eigentum des Bw, der diese im beschriebenen Umfang der betrieblichen Nutzung ab
Einantwortung zugeführt habe.
Damit liege eine Vermögensbindung in beachtlichem
Umfang vor, die schon auf Grund der örtlichen Gegebenheiten jede weitere
Liegenschaftsnutzung unmöglich mache. Der Wert dieser Widmung werde im
Vergleich mit einer geschätzten Büromiete ermittelt. Dass fiktive
Mietaufwendungen keiner Est-Absetzung zugänglich seien, sei hier nicht
relevant, da ein Mietverhältnis nicht fingiert sondern ein effektiver
Nutzungssachverhalt durch den Mietvergleich bewertet werde. Der Ansatz des
anteiligen Nutzungswertes der Liegenschaft mit mit jährlich 160.800,00 sei
als angemessen zu bezeichnen - günstige Landschafts- und
Verkehrslage, ausgebaute Garagenplätze.
Der zu Grunde gelegte m²-Preis von S 200,00 lasse sich
unter anderem aus einem Artikel des Kurier vom 4. März 2000 ableiten, aus
dem sich ein Grenzwert von über S 200,00 in günstiger Lage durchaus
ableiten lasse.
Im BP-Bericht werde der Betrag von S 160.800,00 nur
kommentarlos angeführt und mit einem Rufzeichen versehen, ohne zu dem
Wertansatz Stellung zu nehmen.
Lebensversicherung: Im Zuge der Erhöhung des
Kredits habe die Bank Austria eine Erhöhung der Lebensversicherungssumme
verlangt. Die Ansprüche aus der Lebensversicherung seien zugunsten der Bank
Austria vinkuliert.
Der Bw habe keine nahen Angehörigen und seine extreme
Reisetätigkeit mache eine betriebliche Versicherungsabdeckung
notwendig.
Die VwGH Entscheidung vom 3. Dezember 1986 könne
für den konkreten Fall nicht den Anfragebantwortungen des BMF
entgegenstehen, da die Versicherungen eindeutig dem Betrieb zuzordnen seien. Die
erforderlichen Nachweisführungen seien ohne besondere Verwaltungsarbeiten
möglich, sodass für eine typisierende Betrachtungsweise keine
Notwendigkeit vorliege.
Im Rahmen der BP habe der Bw die Ausschließlichkeit
der betrieblichen Veranlassung dargestellt.
Anlaufverluste: Der Verlust 1995 habe sich aus der
Notwendigkeit ergeben, dass eine Umstellung der gesamten Geschäftsstruktur
mit einem Ausbau des international ausgerichteten Autogroßhandels
vorzunehmen gewesen sei.
Wenn nach Ansicht der BP eine tiefgreifende, einer
Betriebseröffnung gleichzuhaltende Änderung der Tätigkeit
keineswegs vorliege, dann werde dem Sanierungsgedanken, der zugunsten der
Einnahmen- Ausgabenrechner sichtlich vom Gesetzgeber eingebaut worden sei, jede
Verfolgbarkeit abgesprochen.
In der Eingabe vom 2. November 2003, eingelangt am 6.
November 2003 hat der Bw die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mündliche Verhandlung: Gem. § 284 Abs. 1
BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag, oder in der Beitrittserklärung
beantragt wird oder wenn es der Referent für erforderlich
hält.
Nur ein rechtzeitig gestellter Antrag verschafft der Partei
einen Rechtsanspruch auf Abhaltung und Durchfürhung einer mündlichen
Verhandlung. Kein Rechtsanspruch besteht, wenn der Antrag erst in einem die
Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt wird, selbst dann nicht, wenn
dieser Schriftsatz innerhalb der Berufungsfrist eingebracht wird. Dies gilt auch
dann, wenn keine Berufungsvorentscheidung erlassen wird und demzufolge ein
Vorlageantrag nicht möglich ist (vgl. Ritz, Bundesagabenordnung-Kommentar,
§ 284 RZ 1).
Im vorliegenden Fall ist der Antrag weder hinsichtlich der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1996 sowie Einkommensteuer
1996 bis 1999 noch hinsichtlich der Berufung betreffend Einkommensteuer 2001
rechtzeitig gestellt worden.
Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer
1996 und Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 wurde am 29. Oktober 2001 und die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 am 29. Dezember 1999
eingebracht. In diesen Schriftsätzen hätte eine mündliche
Verhandlung beantragt werden müssen. Da über die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1998 mittels Berufungsvorentscheidung abgesprochen
wurde, hätte auch noch die Möglichkeit bestanden, im Vorlageantrag vom
29. Oktober 2001 die mündliche Verhandlung zu beantragen. Weder in der
Berufungsschrift noch im Vorlageantrag wurde ein Antrag auf mündliche
Verhandlung gestellt.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer
2001 wurde am 25. Juli 2003 eingebracht. Die mündliche Verhandlung
hätte somit in dieser Eingabe beantragt werden müssen.
Die Übergangsbestimmung des § 313 Abs. 12 BAO
kommt, abgesehen davon, dass auch für diesen Fall der Antrag verspätet
gestellt worden wäre, im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da
diese Fälle nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2003 durch den
Berfungssenat zu entscheiden waren.
Da der Antrag auf mündliche Verhandlung aber erst in
der Eingabe vom 2. November 2003 gestellt wurde, ist er verspätet. Da der
Sachverhalt keiner Ergänzung bedarf hält auch der Referent eine
mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und war von der
Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzusehen.
Sicherheitszuschlag 1996: Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung. Diese
Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen
wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte
Vorgänge sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden
(vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, § 184 RZ 18).
Unbestritten ist, dass die in TZ 14 dargestellten Einnahmen
in den Jahren 1995 und 1996 nicht erklärt wurden.
Es bestehen Hinweise, dass der Bw weitere Fahrzeuge
eingekauft und weiterverkauft hat, die nicht erklärt wurden. Die Rechnungen
der Fa Haas stammen vom 19. März 1996 und vom 9. April 1996.
Während für die Rechnung vom 9. April 1996 eine Abhebung vom Konto mit
demselben Datum existiert, besteht eine solche Abhebung für die Rechnung am
19. März 1996 nicht. Der Bw hat am 7. Februar 1996 einen Betrag in
Höhe von S 82.500,00 und am 29. Februar 1996 einen Betrag von S 90.000,00
vom Konto abgehoben, ohne darzutun, wofür er diese Geldmittel verwendet
hat. Die Möglichkeit, dass der Bw diese Beträge für den Ankauf
weiterer Gebracuhtwagen verwendet hat, kann somit nicht ausgeschlossen werden.
Es ist auch unwahrscheinlich und widerspricht der Lebenserfahrung, dass jemand
am 6. Februar einen Geldbetrag in Höhe von S 85.000,00 abhebt, um damit
einen Betrag in Höhe von S 82.500,00 am 19. März zu bezahlen.
Dies erscheint umso unwahrscheinlicher, als am 29. Februar 1996 ein
weiterer Betrag in Höhe von S 90.000,00 abgehoben wurde.
Auch in den Jahren 1991 und 1992 hat der Bw durch
Selbstanzeigen der Behörde mitgeteilt, dass er Einnahmen nicht erklärt
hat. Darüberhinaus hat der Bw im Jahr 1999 Einnahmen nicht
erklärt.
Die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages ist somit
gerechtfertigt.
Absetzung für Abnutzung: Im Zuge der BP wurde
festgestellt, dass lediglich 21,4 % des im Eigentum des Bw stehenden
Einfamilienhauses betieblich genutzt sind. In den Steuererklärungen wird
die betriebliche Nutzung mit 60 % angegeben. Die AfA wurde von der BP
entsprechend vermindert.
Hinsichtlich des betrieblich genutzten Teils des
Gebäudes liegt eine Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten
ist.
Dieser Teilwert ist gem. § 8 Abs. 1 EStG 1988 bei
Einkünften aus Gewerbetrieb, die im gegenständlcihen Fall vorliegen,
mit bis zu 4 % jährlich abzuschreiben.
Für den Ansatz einer fiktiven Miete, wie sie der Bw in
der Berufung vorschlägt, fehlen die gesetzlichen Grundlagen. Eine Miete
für Büroräumlichkeiten kann nur dann zu Betriebsausgaben
führen, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich angemietet und die
Mieten auch bezahlt wurden.
Die Veranlagung hat die fiktiven Mietaufwendungen im
Einkommensteuerbescheid 2001 als Betriebsausgaben anerkannt. Dies war durch die
Berufungsentscheidung richtig zu stellen und die Mietaufwendungen auszuscheiden
und die AfA abzusetzen. Die AfA 2001 beträgt S 15.400,00, die geltend
gemachten fiktiven Mietkosten S 160.800,00, sodass der Gewinn 2001 um den
Differenzbetrag von S 145.400,00 zu erhöhen ist.
Lebensversicherung: Bei den gegenständlichen
Versicherungen handelt es sich um eine Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung
sowie um eine Ablebensversicherung. Die Ansprüche aus der
Ablebensversicherung sind zugunsten der Bank Austria vinkuliert.
Lt. den Berufungsausführungen seien die
Lebensversicherungsprämien auf die umfangreichen Autoreisen sowie auf die
Absicherung eines betrieblichen Kredits zurückzuführen.
Es handelt sich eindeutig um eine gemischte Er- und
Ablebensverischerung. Neben der Absicherung des betrieblichen Kredits dient die
Versicherung auch dem Sparen und kann nicht gesagt werden, dass der Sparzweck
gegenüber dem Absicherungszweck in den Hintergrund tritt. Eine Aufteilung
in einen betrieblichen und privaten Teil kommt aufgrund des Aufteilungsverbots
nicht in Betracht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, § 4 TZ 330
Stichwort Versicherungen und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die Lebensversicherungen sind daher nicht als
Betriebsausgaben sonder nur als Sonderaugaben abzugsfähig.
Da im Jahr 2001 von der Veranlagung die
Versicherungsprämien als Betriebsausgabe gewährt wurden, war dies
durch die Berufungsentscheidung richtig zu stellen und der Gewinn 2001 um
S 33.388,00 zu erhöhen. Dieser Betrag war im Jahr 2001 als
Sonderausgabe zu berücksichtigen.
Anlaufverluste:
§ 18 Abs. 7 EStG 1988
ermöglicht für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 eine
Verlustabzug, jedoch eingeschränkt auf Anlaufverluste.
Anlaufverluste sind solche, die in den ersten 3
Veranlagungszeiträumen entstehen.
Lt. den Feststellungen der BP und den Ausführungen des
Bw hat er in den Jahren 1995 und 1996 gebrauchte Autos gekauft und
weiterverkauft. Die Ausführungen des Bw können nicht widerlegt werden.
Auch wenn die Gewerbeberechtigung hiefür erst im Jahr 1997 ausgestellt
wurde, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass der Autohandel bereits im
Jahr 1995 begonnen hat.
Da der Bw bisher die Tätigkeit eines Autohändlers
nicht ausgeübt hat, muss davon ausgegangen werden, dass er sein Unternehmen
Jahr 1995 um den Bereich Autohandel erweitert hat. Hinsichtlich des Jahres 1995
liegt somit ein Anlaufverlust vor. Der Verlust des Jahres 1995 ist somit im Jahr
1998 vortragsfähig. Lt. Einkommensteuerbescheid 1995 beträgt der
Verlust S 75.000,00, sodass lediglich dieser Betrag als vortragsfähiger
Verlust abgezogen werden kann. Insoweit war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Hinsichtlich des Jahres 2000 liegt kein Anlaufverlust vor,
sodass der Verlust 2000 im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2001 nicht
vorgetragen werden kann.
Die Gewinn 2001 errechnet sich wie folgt:
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lt.
Erklärung
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195.068,00
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AfA
Differenz
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145.400,00
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Lebensversicherung
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33.388,00
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373.856,00
Beilage:
2 Berechnungsblätter (je in ÖS und €)
Wien, am 11.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AnlaufverlusteVerlustabzugEinnahmen-/AusgabenrechnerVersicherungsprämienBetriebsausgabenSonderausgabenSicherheitszuschlagNichtordnungsmäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3126-W/02
- Stammnummer
- 11300
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF