Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0944-W/04
Frühstücksdiäten als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0944-W/04vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S.K., Flugbegleiterin, V.gasse,
vom 24. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 22. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Flugbegleiterin
tätig.
Strittig ist die Zuerkennung von Aufwandersätzen
betreffend Frühstücksdiäten für das fliegende Personal.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 wurden von der Bw. u.a. Werbungskosten betreffend Reiseaufwendungen in
Höhe von € 365,40 geltend gemacht und vom Finanzamt im Zuge der
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung auch zuerkannt.
In der form- und fristgerechten Berufung (Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz) wurde jedoch darüberhinaus unter
Verweis auf das (Lohnsteuer)Protokoll des Bundesministeriums für Finanzen
vom 3. Juli 2001, GZ 070101/15-IV/7/01 die betragsmäßig
vollständige Rückerstattung dieser Reiseaufwendungen betreffend
Frühstücksdiäten beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen
Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlaßten Reisen
Werbungskosten dar. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als
Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 leg.cit.
ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen
für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
In den von der Bw. zitierten bzw./und eingewendeten
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1999 Rz 317 wird ausgeführt, dass bei
kostenloser Beistellung eines Nächtigungsquartiers anlässlich von
Reisen (im weitesten Sinne) das Nächtigungspauschale nicht zusteht. Es sind
jedoch die tatsächlichen Aufwendungen für das Frühstück als
Werbungskosten absetzbar. Kann die Höhe dieser Aufwendungen nicht
nachgewiesen werden, sind sie im Schätzungsweg mit S°60,- pro
Nächtigung anzusetzen. Bei entsprechender Bereitstellung eines kostenlosen
Nächtigungsquartiers im Ausland bestehen keine Bedenken, wenn angesichts
der höheren Tagesgebühr im Ausland von durchschnittlichen
Frühstückskosten in Höhe von S 80,- ausgegangen wird, dies wird
u.a. auch für Bedienstete von Fluggesellschaften zutreffen.
Im vorliegenden Fall wurden somit vom Finanzamt
entsprechend der eingewendeten Regelung der LStR 1999 die beantragten
Aufwendungen für das Frühstück jeweils in ihrer
tatsächlichen Höhe als Frühstücksdiäten anerkannt. Eine
Berücksichtigung dieser Aufwendungen kann jedoch nur im Rahmen der
Anerkennung bzw. Absetzung als Werbungskosten und damit einhergehenden
Kürzung der steuerlichen Bemessungsgrundlage erfolgen. Eine
Rückerstattung der Beträge insgesamt ist jedoch nicht vorgesehen und
somit nicht möglich.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 10. August
2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0944-W/04
- Stammnummer
- 11293
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF