Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100028/2014
Wann entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Rückforderung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (KBG)?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100028/2014vom 31.05.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird. Unterbleibt (aus welchen Gründen auch immer) die Vorschreibung für dieses Jahr, kann die Abgabe insoweit nicht für ein späteres Jahr festgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA, in Vertretung des Leiters der Gerichtsabteilung 3001, in der Beschwerdesache der Frau Bfin
, betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2006,
zu Recht erkannt:
Der Berufung (jetzt: Beschwerde) wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte im September 2009 durch eine Meldung des zuständigen Sozialversicherungsträgers Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführerin für ihre Tochter ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt den Rückzahlungsbetrag an ausbezahlten Zuschüssen „für das Jahr 2006“ mit einer Abgabe in Höhe von 1.072,62 fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin auszugsweise aus:
„Unseres Erachtens wäre die Rückzahlung bereits auf Basis des Einkommens 2005 vorzuschreiben gewesen. Eine Vorschreibung auf Basis des Einkommens 2005 ist jedoch bereits verjährt, für eine Vorschreibung auf Basis des Einkommens 2006 besteht jedoch nun unseres Erachtens keine gesetzliche Grundlage.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 21 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Da das Einkommen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2005 tatsächlich die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht hat, ist der Abgabenanspruch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 21 KBGG (in voller Höhe) mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 entstanden.
Die Abgabe in voller Höhe von 1.072,62 Euro wäre daher „für das Jahr 2005“ festzusetzen gewesen. Ob diese Vorschreibung infolge eingetretener Verjährung nicht mehr möglich gewesen wäre, ist im vorliegenden Verfahren „für das Jahr 2006“ nicht zu prüfen.
Der Beschwerde ist Recht zu geben, dass ein Abgabenanspruch, der im Jahre 2005 entstanden ist, nicht „für das Jahr 2006“ geltend gemacht werden darf.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde, wie im Spruch geschehen, Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 31. Mai 2016
Normen und Schlagworte
- § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
- § 19 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100028/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100028.2014
- Stammnummer
- 112878
- Gültig
- 31.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF