Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0159-W/03
Verdacht auf Abgabenhinterziehung nach Feststellungen der Betriebsprüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0159-W/03vom 10.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 17. September 2003 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Oberwart vom 4. September
2003, SN 2003/00114-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. September
2003 hat das Finanzamt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 039/2003/00114-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Geschäftsführer der Firma ST. vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer für den
Zeitraum Dezember 2001 in Höhe von € 12.033,17 sowie Jänner
bis August 2002 in Höhe von € 36.120,72 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die objektive Tatseite sich aus den Feststellungen der
Betriebsprüfungsverfahren, nämlich durch zu Unrecht geltend gemachte
Vorsteuerbeträge für den Zeitraum 12/2001 - 1/2002 (laut
Umsatzsteuersonderprüfung vom 22. April 2002; Tz. 1 und 2) sowie durch die
Nichtleistung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. Nichtbekanntgabe der
geschuldeten Abgabenbeträge für den Zeitraum 2/2002 - 8/2002
(laut Betriebsprüfungsbericht vom 11. April 2003; Tz. 14) abzuleiten
sei.
Zur subjektiven Tatseite wurde
ausgeführt, dass der Bf. als Geschäftsführer wider besseren
Wissens Umsatzsteuervorauszahlungen nicht geleistet und die geschuldeten
Abgabenbeträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben habe sowie
Vorsteuerbeträge von nicht ordnungsgemäßen Rechnungen (die Firma
S-GmbH sowie die Firma D-GmbH sind an den angegebenen Adressen nicht existent
bzw. etabliert; der Geschäftsführer der Firma S-GmbH habe sich zum
Zeitpunkt der Rechnungslegung bzw. Leistungserbringung nach Kroatien abgemeldet;
Bezahlung an Personen, die nicht mehr genannt werden können; zum Teil
Zahlungsbestätigungen auf den Rechnungen ohne Unterschrift) beansprucht
habe, woraus sich der Verdacht vorsätzlicher, auf eine Abgabenersparnis
ausgerichtete Handlungsweise ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. September 2003,
in welcher zur Umsatzsteuer für den Zeitraum 12/2001 in Höhe von
€ 12.033,17 vorgebracht wurde, dass die Vorschreibung dieser
Umsatzsteuer wegen Nichtanerkennung der Vorsteuern der Firmen S-GmbH und D-GmbH
erfolgt sei. Gegen diese Vorschreibung habe der Bf. Berufung eingebracht und
dargelegt, dass die Nichtanerkennung der Vorsteuern zu Unrecht erfolgt sei. Er
habe in der Berufung - auf die ausdrücklich verwiesen werde -
ausführlich begründet, dass diese zwei Firmen tatsächlich
existiert haben und dass er die Unternehmereigenschaft durch verschiedene
Unterlagen geprüft und nachgewiesen hätte.
Bis zur Konkurseröffnung
über die Firma ST. am 25. Februar 2003 (bis dahin habe er sämtliche
Schreiben persönlich erhalten) sei keine Entscheidung oder
Berufungsvorentscheidung über die Berufung ergangen gewesen. Erst im Zuge
von Erhebungen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides habe der Bf. mit
Verwunderung feststellen müssen, dass seine Berufung am 28. Februar 2003
abgewiesen worden sei und dass für das Jahr 2001 ein Steuerbescheid am 10.
April 2003 ergangen sei. Diese beiden Bescheide habe nicht er erhalten, sondern
der Masseverwalter. Hätte er die Bescheide erhalten, hätte er dagegen
ein Rechtsmittel eingelegt, da die Nichtanerkennung der Vorsteuer nicht richtig
war. Weshalb der Masseverwalter die Bescheide nicht bekämpft habe, entziehe
sich seiner Kenntnis. Er hätte jedenfalls die Bescheide bekämpft, da
ein offensichtlicher Irrtum des Finanzamtes vorliege. Er ersuche daher um
Wiederaufnahme der Verfahren, damit ihm Gelegenheit gegeben werde, die
Richtigkeit seiner Ausführungen in der Berufung zu beweisen.
Zur Umsatzsteuer für den
Zeitraum 01/2002 bis 08/2002 in Höhe von € 36.120,72 wird
vorgebracht, dass diese Festsetzung der Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt erfolgt
sei, als er auf Grund der Konkurseröffnung keine Verfügungsmacht und
keine Zustellvollmacht gehabt habe. Aus welchen Gründen der Masseverwalter
den Betriebsprüfungsbericht vom 1. April 2003 und den Steuerbescheid
für das Jahr 2002 ohne Rechtsmittel zur Kenntnis genommen habe, entziehe
sich seiner Kenntnis. Der Bf. habe jedenfalls die Umsatzsteuer für die
Monate, in denen eine Umsatzsteuer zu bezahlen gewesen sei, dem Finanzamt
eingezahlt (durch Zahlungen für September 2002 und Oktober 2002
nachgewiesen). In den Monaten, in denen keine Umsatzsteuer zu bezahlen gewesen
wäre, habe er auch keine Zahlungen leisten können. Das
Umsatzsteuervorsoll laut Steuerbescheid für das Jahr 2002 könne auf
keinen Fall stimmen, da laut Zahlschein laut Beilage für die Monate 2-
6/2002 Umsatzsteuer in Höhe von € 7.258,58 beim Finanzamt eingezahlt
worden sei.
Auf keinen Fall könne die
laut Betriebsprüfung in der Niederschrift vom 7. April 2003 aufscheinende
Vorsteuer in Höhe von € 2.548,16 stimmen, da in der Ergebnisrechnung
des Steuerberaters ein Materialaufwand in Höhe von € 115.396,00
ausgewiesen sei, der zu einer Vorsteuer in Höhe von € 23.079,60
hätte führen müssen.
Daher könne er nicht
nachvollziehen und sei ihm unverständlich, wie es zu der obigen
Vorschreibung gekommen sei. Er habe auch nicht überprüfen können,
ob bei den Festsetzungen der Umsatzsteuer uneinbringliche bzw. wegen
Beanstandungen nicht bezahlte Rechnungen berücksichtigt worden seien (denn
tatsächlich seien die Rechnungen niemals in der laut Ausgangsrechnung
ermittelten Höhe auch tatsächlich bezahlt worden) und ob alle
Vorsteuern anerkannt worden seien. Er könne nur vermuten, dass der
Masseverwalter die vom Finanzamt vorgeschriebenen Beträge infolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit widerspruchslos hingenommen habe, weil die
viel zu hohen Vorschreibungen auf den Ablauf des Konkurses keinen Einfluss
gehabt hätte. Auch hinsichtlich des Steuerbescheides für das Jahr 2002
ersuche er daher um eine Wiederaufnahme des Verfahrens, damit ihm Gelegenheit
gegeben werde, die tatsächlichen Verhältnisse darzulegen.
Abschließend stellt der
Bf. fest, dass es ihn hart treffe, dass gegen ihn für in Zeiträumen
durchgeführte Vorschreibungen, in denen ihm die Verfügungsgewalt
entzogen gewesen sei und er keine Möglichkeit der Überprüfung der
Richtigkeit der Festsetzungen und daher auch keine Möglichkeit von
Rechtsmitteln gehabt habe, ein Strafverfahren eingeleitet werde.
Er ersuche daher, das Strafverfahren einzustellen. Sollte
dies nicht in Erwägung gezogen werden, beantrage er eine Wiederaufnahme der
Verfahren, damit ihm Gelegenheit gegeben werde zu beweisen, dass die
Vorschreibungen in diese Höhe vollkommen zu unrecht erfolgt
seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 3.7.2003, 2003/15/0047). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Im Bericht über die
Umsatzsteuersonderprüfung vom 22. April 2002 wurde unter Tz.1 festgestellt,
dass die Firma S-GmbH und die Firma D-GmbH an den angegebenen Adressen nie
etabliert waren und daher keine Rechnungen vorgelegen sind, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Zum Zahlungsfluss wurde festgestellt, dass der Bf.
Gelder entweder an Herrn R. oder an einen gewissen Herren namens "D." oder an
"B." immer bar auf den Baustellen weitergeleitet hat. In einer Niederschrift mit
dem Bf. vom 9. April 2002 wurde festgehalten, dass die Bezahlung der Rechnungen
der genannten Firmen immer bar erfolgte, wobei der gewerberechtliche
Geschäftsführer Herr P. das Bargeld vom Bf. zur Weiterleitung erhalten
habe oder kassierte Ausgangsrechnungen für die Bezahlung der Subunternehmer
verwendet hat. Herr P. gab an, dass er keine Unterlagen zu diesen Firmen hat,
dass er keinen Geschäftsführer von diesen Firmen kennen gelernt hat
und auch nie in einem Büro dieser Firmen war. Die Firmen sind von Herrn R.
mündlich vermittelt worden.
Aus der Formulierung der Tz. 14
des Betriebsprüfungsberichtes vom 11. April 2003 ist zu ersehen, dass im
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuer-Nachschauzeitraum Februar bis
August 2002 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und daher die Entgelte
und Vorsteuern im Zuge der Betriebsprüfung ermittelt wurden.
Aus den Tatsachen, dass
Bargeldpauschalen an Subunternehmer, die noch dazu nur mündlich vermittelt
wurden, in der Baubranche gezahlt wurden, darüber hinaus die Subunternehmer
an den angegebenen Adressen nie etabliert waren, sich der
Geschäftsführer der Firma S-GmbH bereits im Juli 2001 nach Kroatien
abgemeldet hat, lässt sich der für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erforderliche Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens
ableiten.
In den angegebenen
Betriebsprüfungsberichten sind eindeutig solche Lebenssachverhalte
festgestellt worden, die den objektiven und subjektiven Verdacht begründen,
der Bf. könnte das vorgeworfene Finanzvergehen begangen haben. Dass der Bf.
seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht gekannt und deshalb entsprechende
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben hätte, ist aus dem bisherigen
Akteninhalt nicht ableitbar. Die abschließende Feststellung der Tat ist
nicht Gegenstand eines Einleitungsbescheides, sondern wird im weiteren
Untersuchungsverfahren zu klären sein.
Zum Vorwurf, es sei gegen den
Bf. für in Zeiträumen durchgeführte Vorschreibungen, in denen ihm
die Verfügungsgewalt entzogen gewesen sei und er keine Möglichkeit der
Überprüfung der Richtigkeit der Festsetzungen und daher auch keine
Möglichkeit von Rechtsmitteln gehabt habe, ein Strafverfahren eingeleitet
worden, ist festzuhalten, dass das Finanzstrafverfahren Zeiträume betrifft,
in denen der Bf. als Geschäftsführer abgabenrechtliche Pflichten
verletzt hat. Dass die Verkürzungen erst im Verlauf einer nachfolgenden
Prüfung festgestellt wurden bzw. die Bescheide infolge Konkurses des
Unternehmens an den Masseverwalter zugestellt wurden, ändert nichts am
Vorliegen eines Verdachts eines Finanzvergehens.
Zum den Verkürzungsbetrag
betreffenden Beschwerdevorbringen (der Bf. habe die beiden Umsatzsteuerbescheide
nicht erhalten, sondern der Masseverwalter; hätte der Bf. die Bescheide
erhalten, hätte er dagegen ein Rechtsmittel eingelegt, da die
Nichtanerkennung der Vorsteuer nicht richtig war; er habe auch nicht
überprüfen können, ob bei den Festsetzungen der Umsatzsteuer
uneinbringliche bzw. wegen Beanstandungen nicht bezahlte Rechnungen
berücksichtigt worden seien, denn tatsächlich seien die Rechnungen
niemals in der laut Ausgangsrechnung ermittelten Höhe auch tatsächlich
bezahlt worden, und ob alle Vorsteuern anerkannt worden seien) ist darauf
hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Höhe
des strafbestimmenden Wertbetrages im Beschwerdeverfahren gegen den
Einleitungsbescheid nicht bekämpfbar ist, sondern lediglich ein Tatverdacht
einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - in welcher Höhe
auch immer - gegeben sein muss. Die Ausführungen, der Bf. habe
jedenfalls die Umsatzsteuer für die Monate, in denen eine Umsatzsteuer zu
bezahlen gewesen sei, dem Finanzamt eingezahlt bzw. das Umsatzsteuervorsoll laut
Steuerbescheid für das Jahr 2002 könne auf keinen Fall stimmen,
können angesichts der Ergebnisse der finanzbehördlichen Prüfungen
den Verdacht einer Abgabenhinterziehung nicht entkräften. Da jedoch die
verfahrensgegenständliche Verkürzung im Finanzstrafverfahren
eigenständig zu beurteilen ist, bleibt es dem Bf. unbenommen, Einwendungen
- wie in der Beschwerde dargestellt - hinsichtlich der Höhe der
strafbestimmenden Wertbeträge, die eine Überprüfung der
Richtigkeit der Festsetzungen betreffen, im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren vorzubringen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass die Entscheidung über die gleichfalls beantragte
Wiederaufnahme der Abgabenverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz
zusteht und nicht im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu erfolgen hat.
Wien, am 10.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0159-W/03
- Stammnummer
- 11287
- Gültig
- 10.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF