Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100103/2012
Keine Antragszurücknahme nach Rechtskraft des Bescheides
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100103/2012vom 07.05.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. Februar 2011, betreffend die Abweisung des Antrags vom 12. Dezember 2010, mit dem der Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 zurückgezogen wurde, zu Recht erkannt:
Die Berufung (jetzt: Beschwerde) wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer hat bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 eingebracht. Auf Grund dieses Antrages erging der Einkommensteuerbescheid vom 24. Juli 2006.
Auf Anregung des Beschwerdeführers wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen. Dem Wiederaufnahmebescheid angeschlossen wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 30. Jänner 2008.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2010 brachte der Beschwerdeführer ein Anbringen, bezeichnet als „Rückziehung meiner Arbeitnehmerveranlagung“, ein.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2011 abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung (jetzt: Beschwerde) geht der Beschwerdeführer auf die Sache nicht näher ein, sondern begehrt im Wesentlichen, das Finanzamt möge das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufnehmen.
Über die Berufung (jetzt: Beschwerde) wurde erwogen:
Gemäß § 243 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid, den eine Abgabenbehörde erster Instanz erlassen hat, innerhalb der (verlängerbaren) Frist von einem Monat Berufung erhoben werden.
Im vorliegenden Fall ist der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 30. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen. Das bedeutet nicht nur, dass dieser Bescheid nicht mehr mit Berufung (jetzt: Beschwerde) angefochten werden kann, sondern auch seine Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. z.B. VwGH 17.4.2008, 2007/15/0278).
Nach Eintritt der Rechtskraft ist daher auch die Zurückziehung eines Antrages nicht mehr zulässig. Dies unabhängig davon, ob der fragliche Bescheid nur auf Grund eines gestellten Antrages ergangen ist, oder ob er von Amts wegen erlassen wurde (siehe dazu VwGH 1.2.1995, 92/12/0286).
Da der Einkommensteuerbescheid 2005 des Finanzamtes vom 30. Jänner 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, musste das Finanzamt den Antrag vom 12. Dezember 2010 auf Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 abweisen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher der Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung (jetzt: Beschwerde), wie im Spruch geschehen, abzuweisen war (Siehe dazu auch VwGH 19.3.2013, 2012/15/0092).
Graz, am 7. Mai 2015
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100103/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100103.2012
- Stammnummer
- 112828
- Gültig
- 07.05.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF