Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2459-W/02
Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2459-W/02vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist bei einem Feststellungsbescheid der einzige namentlich genannte Mitgesellschafter eine nicht mehr existente GesmbH, so ist die Berufung, da der Bescheid ins Leere gegangen ist, als unzulässig zurückzuweisen, wobei eine beantragte mündliche Verhandlung nicht abgehalten werden muss.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO
und Gewerbesteuer für die Jahre 1986 bis 1992 beschlossen:
Die
Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15.10. 1993 übermittelte
der ehemalige Steuerberater der Bw., die Fa Sententia
WirtschaftstreuhandgesmbHdem Finanzamt
ein Schreiben, in dem er mitteilte, dass die C-GesmbH & Co KG mit dem Ziel
gegründet worden sei, ins Firmenbuch eingetragen zu werden, eine solche
Eintragung jedoch nie zustande gekommen sei.
Die Gewinnermittlung für die
Jahre 1989, 1990 und 1991 ergebe mangels Erlösen und Aufwendungen ein
Bilanzergebnis von 0,- öS, jedoch seien dem Gesellschafter Dr. St
Sonderbetriebsausgaben in der Höhe von 83.454,30 öS im Jahr 1989,
96.223,09 öS im Jahr 1990 und 6.478,-- im Jahr 1991 zuzurechnen. Mit
gleicher Post übermittelte der damalige Steuerberater auch die
Steuererklärungen für die Jahre 1986 - 1988 mit jeweils einer
Saldenliste.
Nach dreimaliger Urgenz wurde am
26.4.1994 der Fragebogen anlässlich der Gründung nachgereicht.
Im Zuge der weiteren
Überprüfungen wurde festgestellt, dass die als C-GesmbH & Co KG
bezeichnete Kommanditgesellschaft nie im Handelsregister eingetragen wurde. Das
Finanzamt ging daher in der Folge vom Vorliegen einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht vor.
Am 1.10.1998 teilte der damalige Stb. der Bw. dem Finanzamt
mit, dass die Gesellschafter der C-GbR ihre werbende Tätigkeit im Rahmen
der Gesellschaft mit 31.12.1992 als beendet ansahen.
Die Erklärungen der Jahre 1986,1987 und 1988 wurden am
19.10.1993, die der Jahre 1989 bis 1992 am 9.3.1995 unter dem Namen C-GesmbH
& Co KG übermittelt. Am 17.1.1996 wurden unter dem Namen C-GbR
berichtigte Erklärungen, neue Saldenlisten und Erklärungen der
Sonderausgaben für Dr. St. abgegeben.
Das Finanzamt erließ mit Datum 26.2.1999
Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1986 bis 1992 sowie Bescheide mit
denen die Einkünfte gem. § 188 BAO festgestellt wurden für die
Jahre 1988 bis 1993 mit Datum 2.3.1999 für die Jahre 1986 und 1987.
Adressat dieser Bescheide war jeweils die "ehem. Fa.
C-GmbH&Mitg."
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. am 2.4.1999 (GW), bzw.
am 30.6.1999 (F) Berufung.
Am 12.2.2001 erging eine Berufungsvorentscheidung mit der
die angefochtenen Bescheide aufgehoben und Bescheide erlassen wurden mit denen
festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 1986 - 1992 mangels
Vorliegen von Einkünften (einer Einkunftsquelle) zu unterbleiben hat.
Mit Schreiben vom 13.8.2001 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 12.2.2001 ein Vorlageantrag eingebracht.
In Streit stehen die in den Erstbescheiden festgestellten
Verluste, bzw. ob die von der Bw. ausgeübte Betätigung eine
Einkunftsquelle ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 273 Abs. 1 lit a. BAO hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist.
Nach der Bestimmung des § 246 Abs. 1 BAO ist zur
Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der
Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
In der Literatur wird hinsichtlich vorangeführter
Berufungslegitimation die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Bescheid
gegenüber dem Berufungswerber auch wirksam geworden sein muss (vgl.
Stoll/Handbuch zur Bundesabgabenordnung [Ausgabe 1980] Kommentierung zu §
246 Abs. 1 BAO, Seite 610; VwGH v 22.6.2001,
2001/13/0051; 2.8.2000, 99/13/0014; 20.4.2004, 2003/13/0145)
Hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erledigung normiert
§ 97 Abs. 1 BAO, dass Erledigungen dadurch wirksam werden, dass sie
demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt
sind.
Sowohl in den Bescheiden betreffend die Festsetzung der
Gewerbesteuer als auch in den Bescheiden über die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO, ist als
konkreter Adressat die "ehemalige Firma C-GmbH&Mitg" genannt.
Da die Firma "C-GmbH" bereits am 30.8.1994 im Firmenbuch
gelöscht worden und somit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtlich
nicht mehr existent war und die übrigen, an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts Beteiligten nur unkonkretisiert ("und
Mitgesellschafter") angeführt waren, gelangte der unabhängige
Finanzsenat zu der Ansicht, dass die bekämpften Bescheide
nicht wirksam ergangen
sind.
Demzufolge war die Berufung nach § 273 Abs. 1 lit a
als unzulässig zurückzuweisen.
Die erlassenen Bescheide sind als rechtlich nicht existent
anzusehen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf
§ 284 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO noch auszuführen, dass ungeachtet eines
rechtzeitigen Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
kann, wenn die Berufung zurückzuweisen ist.
Wien,
9.8.2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 284 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2459-W/02
- Stammnummer
- 11281
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF