Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3981-W/02
Bürgschaftszahlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Sonderausgabe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3981-W/02vom 09.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind keine Sonderausgaben gem. § 18 EStG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
20. Dezember 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn vom
14. November 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 1999 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Hohe der Gutschrift an Einkommensteurer 1999 sind dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches. Die Gutschrift an Einkommensteuer 1999 beträgt
umgerechnet € 317,36 (S 4.367,00).
Der Bescheid betreffend
Einkpommensteuer 2000 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich sind Bürgschaftszahlungen
eines Gesellschafter-Geschäftsführers für Schulden der
GmbH.
Der Berufungswerber (Bw.) machte in den
Einkommensteuerklärungen für die Jahre 1999 und 2000 zunächst
negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form von
"GSVG-Beiträgen" S 28.200,00 bzw. S 37.784,00 geltend und gab an,
er habe von der F-GmbH keinen Geschäftsführerbezug erhalten. Die
Erklärungen wurden vom zuständigen Finanzamt Hollabrunn (FA) mit
Bescheid vom 11. Oktober 2001 jeweils antragsgemäß
veranlagt.
Mit Vorhalt vom 24. Oktober 2001 wies das FA den
Bw. darauf hin, dass laut telefonischer Auskunft der Sozialversicherungsanstalt
die Zahlungen nur S 6.112,46 und S 13.683,54 betragen hätten. Der
Bw. werde daher um Aufklärung und Vorlage der Zahlungsbelege ersucht. Im
Schreiben vom 7. November 2001 gab der Bw. an, die Beträge seien
laut einer beiliegenden Aufstellung der Sozialversicherungsanstalt in den
Erklärungen eingesetzt worden.
Mit Bescheid jeweils vom 14. November 2001 nahm
das FA das Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ neue
Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000, in denen die negativen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur mehr mit S 6.112,00 und
S 13.683,00 festgesetzt wurden.
Gegen die Einkommensteuerbescheide erhob der Bw. mit
Schreiben vom 17. Dezember 2001 Berufung und wendete in dem vor der
Abgabenbehörde II. Instanz strittigen Punkt Reduzierung der negativen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ein, er habe als ehemaliger
Geschäftsführer der F-GmbH für Darlehensaufnahme für einen
Ausgleich S 59.595,00 (1999) und S 165.972,00 (2000) zu bezahlen. Es
handle sich um nachlaufende Kosten aus dieser Tätigkeit.
Nachdem das FA den Bw. um Vorlage des Darlehensvertrages,
einer Zinsenbestätigung sowie Angabe der Gründe für die
Darlehensaufnahme ersuchte, gab der Bw. im Schreiben vom
4. Februar 2002 an, er sei Gesellschafter und
Geschäftsführer der F-GmbH gewesen und in deren Konkurs zur Haftung
für die anfallenden Kredite herangezogen worden. Die Bank habe beim Bw. mit
Gehaltsexekution für 1999 S 59.595,00 und 2000 S 165.972,00
eingezogen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2002
wies das FA dieses Berufungsbegehren mit der Begründung ab, beim
Gesellschafter-Geschäftsführer seien Aufwendungen für eine
Bürgschaft zu Gunsten der Gesellschaft auf die Beteiligung zu aktivieren
und führten daher nicht zu nachträglichen Betriebsausgaben, sondern zu
Gesellschaftereinlagen, weil sie in der Regel durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst seien. Es liege auch keine
außergewöhnliche Belastung vor.
Nach Erstreckung der Rechtsmittelfrist stellte der Bw. am
5. Juli 2002 einen Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, es liege hinsichtlich der
nach dem Konkurs der F-GmbH nachlaufenden Kosten durch Pfändung des
Einkommens auf Grund der persönlichen Bürgschaft des Bw. als
Gesellschafter und Geschäftsführer eine außergewöhnliche
Belastung vor. Die Zinsen für Rückzahlung seien eine dauernde und
unverschuldete Belastung. Es werde daher ersucht, diese Belastung als
Sonderausgabe zu berücksichtigen (Akt 2000 Seite 71).
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 machte das FA den
Bw. darauf aufmerksam, dass aus dem Vorlageantrag nicht eindeutig hervorgehe, ob
er die beantragten Zinsen als außergewöhnliche Belastung oder als
Sonderausgabe beantrage. Der Bw. werde daher eingeladen, sein Begehr zu
präzisieren.
Das Schreiben des FAes wurde vom Bw. im Original am
23.August 2002 mit dem handschriftlichen und mit Datum und Unterschrift
versehenden Vermerk "Antwort: als Sonderausgabe" retourniert (Akt 2000
Seite 73).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über die F-GmbH wurde mit Gerichtsbeschluss vom
17. Mai 1999 der Konkurs eröffnet und dieser am
12. November 2003 nach Verteilung gemäß
§ 139 KO
wieder aufgehoben. Der Bw. ist Geschäftführer und zu 33%
Gesellschafter der F-GmbH. Nach dem Vorbringen des Bw. wird er aus
Bürgschaften für Schulden der F-GmbH in Anspruch
genommen.
Gemäß
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 bezieht der zu mehr als 25% an einer GmbH beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer in Form von Gehältern oder
sonstigen Vergütungen aus der Gesellschaft Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Dies trifft auch auf den Bw. zu.
Zutreffend stellte das FA fest, dass die Inanspruchnahme
eines Gesellschafter-Geschäftsführers als Bürge für Schulden
der Gesellschaft bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu keinen
Betriebsausgaben führt, da die Zahlungen in erster Linie im
Gesellschaftsverhältnis begründet sind (Doralt, Kommentar EStG,
4. Auflage, § 4 Tz 330, Stichwort: Bürgschaften).
Gegenteiliges Vorbringen wurde vom Bw. nicht erstattet.
Zahlungen aus Bürgschaften eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für "seine" GmbH stellen auch
keine außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988 dar,
selbst wenn sie zur Abwendung deren wirtschaftlichen Untergangs eingegangen
wurden (Doralt, aaO, § 34 Tz 78, Stichwort: Bürgschaft, mit
Zitierung der Rechtsprechung).
Der Begriff der Sonderausgaben ist in § 18 EStG
1988 abschließend geregelt. Es handelt sich um Renten und dauernde Lasten
(§ 18 Abs. 1 Z 1), Prämien für bestimmte
Personenversicherungen (Z 2), Ausgaben zur Wohnraumschaffung und
Wohnraumsanierung (Z 3), Anschaffung bestimmter Wertpapiere (Z 4),
Kirchenbeiträge (Z 5), Steuerberatungskosten (Z 6), bestimmte
Zuwendungen für Wissenschaft und Forschung (Z 7) sowie
Verlustabzüge (§ 18 Abs. 6 und 7). Die auf Grund einer
Bürgschaft geleisteten Zahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für Bankschulden der GmbH fallen
jedoch unter keinen der Sonderausgabentatbestände des § 18 EStG
1988.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Der Einkommensteuerbescheid 1999 war im Punkt der vor der
Abgabenbehörde II. Instanz nicht strittigen Einkünfte als
Gemeinderat abzuändern.
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Beilage: Berechnungsblatt Einkommensteuer 1999
Wien, am 9.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3981-W/02
- Stammnummer
- 11274
- Gültig
- 09.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF