Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0296-I/02
Wertpapierdepot: Unterliegen die erworbenen Wertpapiere (Aktien, Anteile an Investmentfonds) der Erbschaftsteuer ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-I/02vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei den im Depot erliegenden Wertpapieren handelt es sich um Anteile (Aktien) an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften sowie um Anteile an einem inländischen Investmentfonds iSd § 1 Abs. 1 InvFG 1993. Die Beteiligung des Erblassers zum Todestag von unter 1 % am Nennkapital der Gesellschaften wurde durch Bestätigung nachgewiesen. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, dritter Teilstrich, anzuwenden auf den Erwerb im Mai 2001, erfüllt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Erbschaftsteuer
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Verlassenschaftsabhandlung (Protokoll vom
16. Oktober 2001) nach dem am 5. Mai 2001 verstorbenen EH waren die
drei erblichen Söhne AH, OH und WH (= Bw) zu je 1/3 Anteil gesetzliche
Erben. Im Testament vom 18. März 1995 hatte allerdings der Erblasser
verfügt, dass "nach meinem Ableben die unter Konten- und Depotnummern bei
der Bank C-AG verwahrten Werte wie folgt aufzuteilen sind: meinem Sohn OH 40 %;
meinem Sohn WH 60 %." Dazu wurde in der Abhandlung festgehalten, das Testament
beinhalte zwar keine Erbseinsetzung, verfüge jedoch über den
größten Teil des Vermögens, sodass von einer Erbseinsetzung des
Sohnes OH zu 4/10 und des Sohnes WH zu 6/10 auszugehen ist, die beide hiezu eine
unbedingte Erbserklärung abgegeben haben. Der Sohn AH machte den
Pflichtteil nicht geltend. Laut Inventarium waren an Aktiva vorhanden: ein
Kontoguthaben S 86.208,49 (endbesteuert); ein Wertpapierdepot Nr. XY mit
dem Kurswert S 1.034.107,19; ein Guthaben bei der S-Residenz
S 9.725,55. Nach Abzug der Passiva von gesamt S 37.556 verblieb der
Reinnachlass mit S 1.092.485. Laut Depotverzeichnis der C-AG wurden
die im Depot XY zum Todestag enthaltenen Wertpapiere wie folgt
aufgelistet: Kz 1: 150 Stück, Aktien der P-AG, Kurswert gesamt
S 227.044,95 Kz 2: 4.850 Stück, Anteile an Fonds B II, Kurswert
gesamt S 466.494,81 Kz 3: 396 Stück, Aktien der H-AG,
Kurswert geamt S 340.567,43.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
10. Jänner 2002, Str. Nr. X, ausgehend vom Erbanfall zu 6/10el vom
steuerpflichtigen Erwerb S 554.284 gem. § 8 Abs. 1 (Stkl. I)
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, eine
3,5%ige Erbschaftsteuer im Betrag von S 19.400 = € 1.409,85
vorgeschrieben. Dabei wurden u. a. die (anteilig) erworbenen Wertpapiere
(S 620.464) als zur Gänze erbschaftsteuerpflichtig qualifiziert; als
"sonstige Forderung" wurde ein (anteiliger) Betrag von S 5.835
angesetzt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, nach
Ansicht des Bw seien die erblasser. Wertpapiere gem. § 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit. Auch sei der Gegenstand der so
bezeichneten "sonstigen Forderung" unklar.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 12. Feber
2002 wurde dahin begründet, dass gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG neben
endbesteuertem Kapitalvermögen außerdem Anteile an in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften steuerbefreit seien, wenn der
Steuerpflichtige nachweise, dass der Erblasser zum Todestag unter 1 % am
Nennkapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Dieser Nachweis liege
bislang nicht vor. Die sonstige Forderung betreffe das Guthaben bei der
S-Residenz.
Mit Antrag vom 19. Feber 2002 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
auf den beiliegenden Nachweis der C-AG verwiesen. Darin wird bestätigt,
dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unter 1 % am
Nennkapital der im Depot XY vorhandenen Vermögenswerte beteiligt
war. Vom Finanzamt nachgereicht wurde der bei der C-AG angeforderte
aktuelle Rechenschaftsbericht betr. die im Depot unter Kz 2 befindlichen Anteile
am Fonds B II.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Gegenstandsfall ist strittig, ob die von Todes wegen
erworbenen Wertpapiere im erblasser. Depot XY der Erbschaftsteuer unterliegen
oder nicht.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG idF BGBl I
2001/2, in Geltung ab 1. Jänner 2001, bleiben steuerfrei:
Erwerbe von Todes wegen
von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988
... unterliegen; ...
von
Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds im Sinne des Abschnittes Ia des
Investmentsfondsgesetzes 1993 durch Personen der Steuerklasse I;
von
Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der
Steuerpflichtige nachweist, dass der Erblasser im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld unter 1 vH am gesamten Nennkapital der Gesellschaft beteiligt
ist.
Der dritte Teilstrich (Erwerbe von Anteilen
an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften) wurde durch Art III Z 1
Kapitalmarktoffensive-Gesetz (KMOG) mit Wirksamkeit ab 2001 eingefügt. Die
Erläuterungen der Regierungsvorlage dazu lauten auszugsweise (358 BlgNR 21.
GP): "Im Hinblick auf die statische Verweisung auf § 97 Abs. 1
erster Satz und § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der Fasung des Bundesgesetzes, BGBl Nr.
12/1993, ist der Erwerb von Todes wegen und von Anteilen an
Kapitalgesellschaften von der Erbschaftsteuer nicht befreit. Durch die
vorliegende Gesetzesänderung soll die Befreiungsbestimmung auf den Erwerb
von Todes wegen von in- und ausländischen Anteilen an Kapitalgesellschaften
ausgedehnt werden; dies jedoch nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der
Erblasser zu weniger als 1 v. H. am gesamten Nennkapital der Gesellschaft
beteiligt ist (Freigrenze). Das für die Steuerfreiheit
höchstzulässige Beteiligungsausmaß ist am Todestag aus der Sicht
des Erblassers zu beurteilen ... Gehören zum Nachlassvermögen
Kapitalanteile an verschiedenen Kapitalgesellschaften, ist nur für jene
Kapitalanteile, die unter 1 v. H. des gesamten Nennkapitals betragen,
Steuerfreiheit gegeben ... Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
besteht kein Unterschied, ob diese Anteile zu einem Betriebsvermögen
gehören oder nicht."
In Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 83 f zu § 15 ErbStG, wird dazu im Weiteren auf eine
vom BMF geäußerte Rechtsansicht (siehe ÖStZ 2001, 105)
verwiesen, wonach hinsichtlich der Prüfung des Beteiligungsausmaßes
von weniger als 1 % bei Investmentfonds
gem. § 1 Abs. 1 Investmentfondsgesetz (InvFG), BGBl 532/1993, eine
Durchrechnung vorzunehmen sei. Dies (erläutert anhand von Beispielen) in
der Weise, dass zB vom Anteil an einem Fonds (zB 25 %) auf die vom Fonds als
Kapitalanlage gehaltenen Aktien an einer bestimmten Kapitalgesellschaft (zB 3 %
deren Nennkapitals) durchgegriffen wird. Dieser Anleger würde damit zB zu
0,75 % (= 25 % von 3 %) am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt sein;
im Erbschaftsfall entstünde daher keine Steuerpflicht. Allerdings
sind aufgrund der Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG 1993 solche
Sachverhalte nur in Ausnahmefällen
(Großanlegerfonds, ungewöhnlich hohe Anteilszeichnung an einem Fonds)
denkbar. Im Normalfall, dh bei reinen Publikumsfonds wird jedoch eine
Beteiligung von unter 1 % am Nennkapital einer AG als offenkundige Tatsache zu
sehen sein, die gemäß
§ 167 BAO nicht einmal eines Beweises
bedarf.
Im Gegenstandsfall handelt es sich bei den im Depot
erliegenden Wertpapieren zum Einen unter Kz 1 und 3 um Anteile (Aktien) an in-
oder ausländischen Kapitalgesellschaften (P-AG und H-AG); zum Anderen unter
Kz 2 um Anteile an einem inländischen Investmentsfonds B II der CI als
Kapitalanlagegesellschaft der C-AG. Diese Kapitalanlagegesellschaft unterliegt
nach § 1 der im vorgelegten Rechenschaftsbericht enthaltenen "Allgemeinen
Fondsbestimmungen" den geltenden Vorschriften des österr. InvFG 1993.
Darüberhinaus hat die C-AG mit Schreiben vom 15. Feber 2002
ausdrücklich bestätigt, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld (= der Todestag) hinsichtlich all dieser im Depot XY
vorhandenen Vermögenswerte mit unter 1 % am Nennkapital der betreffenden
Kapitalgesellschaften beteiligt war. Nach Obgesagtem würde sich bei einem
Investmentsfonds als (normaler) Publikumsfonds, wovon bei gegenständlichem
Fonds B II ausgegangen werden kann, ein diesbezüglicher Nachweis von vorne
herein erübrigen.
Da somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, dritter Teilstrich, offenkundig erfüllt sind,
steht hinsichtlich des im Erbwege erworbenen Wertpapierdepots die
Steuerbefreiung zur Gänze zu. Nach Ausscheidung der befreiten Wertpapiere
aus der Bemessungsgrundlage verbleibt für die Vorschreibung einer
Erbschaftsteuer kein Raum.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-I/02
- Stammnummer
- 11272
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF