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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100105/2012

1. Antrag auf Abänderung eines Bescheides gemäß § 295a BAO 2. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100105/2012vom 22.07.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 28.2.2011 1. über die Abweisung des Antrages gemäß § 303 Abs. 1 BAO vom 23.12.2010 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Einkommensteuerbescheid 2005 sowie 2. über die Abweisung des Antrages gemäß § 295a BAO vom 23.12.2010 auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2005 zu Recht erkannt: Die Beschwerden vom 22.3.2011 werden abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Nach Einlangen der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beim Finanzamt am 2.3.2006 wurde mit Bescheid vom 9.3.2006 die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt (Einkommensteuergutschrift in Höhe von Euro 38,34). Der (einzige) Arbeitgeber des Berufungswerbers übermittelte neben dem Jahreslohnzettel 2005 am 13.6.2006 einen weiteren Lohnzettel für den Monat Juli 2005, der die Rückerstattung der vom Berufungswerber in mehreren Jahren in die betriebliche Pensionseinrichtung des Arbeitgebers entrichteten Beträge, ohne Vornahme eines Lohnsteuerabzuges, zum Inhalt hatte (siehe mit gleichem Sachverhalt das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.2010, 2007/15/0206). Der in der Folge ergangene Bescheid vom 21.6.2006 betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 sowie die gleichzeitig mit dem Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene neue Sachentscheidung bezüglich Einkommensteuer 2005 (Einkommensteuernachforderung in Höhe von Euro 763,15) erwuchsen in Rechtskraft. Mit neuerlicher Wiederaufnahme des Verfahrens berücksichtigte das Finanzamt mit Bescheid vom 16.9.2008 Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Mit Schreiben vom 29.11.2010 zog die Beschwerdeführerin ihre Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 begründungslos zurück. Graz, am 22. Juli 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100105/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100105.2012
Stammnummer
112629
Gültig
22.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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