Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1556-W/02
Fremdüblichkeit eines Darlehens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1556-W/02vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird einer KG seitens einer GmbH, wobei die an der KG zu 96% beteiligte Kommanditistin auch gleichzeitig Alleingesellschafterin der GmbH ist, Kapital in Form von Darlehen gewährt, so sind die Barmittelhingabe und deren Zinsen nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die vom VwGH geforderten Kriterien (wie Eindeutigkeit, Klarheit, Fremdüblichkeit) erfüllt sind. Liegen jedoch weder schriftliche Verträge noch Vereinbarungen über Sicherheiten, Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten vor und wurden seitens der GmbH auch keinerlei Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich abgereifter Zinsen gesetzt, jedoch gleichzeitig die von der KG der GmbH aus einem anderen Rechtsgeschäft resultierenden Mietvorauszahlungen von der GmbH beglichen, so ist diese Vorgehensweise keinesfalls als fremdüblich anzusehen, weshalb die Kapitalzuführungen bei der KG nicht als Darlehen und die damit im Zusammenhang stehenden und als Aufwand verbuchten Zinsen nicht als betrieblich veranlasst angesehen werden können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Johann Putzer WTHD GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Gewerbesteuer
für die Jahre 1993 und 1994 sowie Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für die Jahre 1993 bis 1995
entschieden:
Der
Berufung gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1995
wird in eingeschränktem Umfang stattgegeben. Die angefochtenen
Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 188 BAO
werden abgeändert. Hinsichtlich der Feststellung und Aufteilung dieser
Einkünfte wird auf die Tabellen am Ende der Entscheidungsgründe
verwiesen, welche einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden.
Die Gewerbesteuerbescheide
für das Jahr 1993 und 1994 werden gemäß
§ 295 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und
die Höhe der Abgaben hinsichtlich der Gewerbesteuer sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1996 bis 1998 wird
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
erklärt.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine KG, erzielt aus der
Vermietung des Firmengeländes inklusive der Firmengebäude
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Zuge einer die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde unter Tz 15 des Berichtes
folgende mit Berufung bekämpfte Feststellung getroffen: "Die
Kommanditistin ist gleichzeitig 100% Gesellschafterin der W GmbH. Der Saldo
des Verrechnungskontos W GmbH resultiert aus Darlehensgewährungen
dieser GmbH an die geprüfte KG und den anfallenden
Zinsbelastungen. In Anlehnung an das Zivilrecht sind die Zinsbelastungen
bis einschließlich 1992 bereits verjährt. Darlehensverträge
liegen keine vor, ebenso wurden weder Rückzahlungen geleistet, noch
Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Die Duldung der Verjährung der Zinsen
bis einschließlich 1992 und der Umstand, dass bereits im Zuge der
Vorschreibung 50% als uneinbringlich abgeschrieben werden, lässt an der
Ernsthaftigkeit weiterer Zinsvorschreibungen zweifeln. Im Jahre 1996
weist das Verrechnungskonto W GmbH neben der Zinsbelastung einen
Realzuwachs aus. Dieser Mittelzufluss ist auf Grund der
Eigentümeridentität nicht als Darlehen der GmbH, sondern als Einlage
der Kommanditistin zu werten. ... ."
In weiterer Folge erkannte die
BP die im Prüfungszeitraum 1993 bis 1995 im Zusammenhang mit der
Darlehensgewährung als Aufwand geltend gemachten Zinsen nicht an (1993:
S 302.794,00; 1994: S 310.697,00; 1995: S 327.931,00) und
erfolgte für die im Zeitraum 1990 - 1992 aufwandswirksam verbuchten
sowie mangels Einforderung durch die W GmbH und in Anlehnung an das
Zivilrecht bereits verjährten Zinsen eine entsprechende
Berücksichtigung als a.o.Ertrag (1993: S 203.465,00; 1994:
S 225.597,00; 1995:S 273.916,00). Gleichzeitig wurde die
Eröffnungsbilanz zum 1.2.1992 um die verjährten Zinsen 1989 in
Höhe von S 591.353,50 korrigiert.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ die entsprechenden
Gewebesteuer- und Feststellungsbescheide, wobei in weiterer Folge -
basierend auf den Prüfungsfeststellungen - im Zuge des
Feststellungsverfahrens für das Jahr 1996 Zinsaufwendungen in
Höhe von S 344.933,00 im Zusammenhang mit Kapitalzuführungen an
die Bw. durch die W GmbH ebenfalls nicht anerkannt wurden. Begründet
wurde dies damit, dass die im Jahr 1996 von der W GmbH an die Bw.
zugeführten Mittel nicht als Darlehen, sondern als Einlage der
Kommanditistin zu werten seien.
Für die
Jahre 1997 und 1998 erfolgte die Feststellung der Einkünfte
erklärungsgemäß.
Mit Schreiben vom
20. April 2000 brachte die Bw. sowohl gegen die Feststellungsbescheide
für die Jahre 1993 bis 1998 als auch gegen die Gewerbesteuerbescheide
die Jahre 1993 und 1994 betreffend das Rechtsmittel der Berufung ein und
führte dazu (in Ergänzung mit der Berufung betreffend die W GmbH)
aus: Die W GmbH stehe in enger geschäftlicher Verbindung mit
der Bw., weil letztere die Liegenschaft Z gegen Miete der W GmbH zur
Nutzung überlasse. Die Ausleihung von Geldbeträgen bei der
W GmbH erfolgte zur Finanzierung betrieblicher Ausgaben und Investitionen
bei der Bw. und seien die betreffenden Geldbeträge anstelle eines
Bankkredites aufgenommen worden. Diese Finanzierungshilfen seien immer als
rückzahlbare Beträge zwischen befreundeten Geschäftspartner
gedacht gewesen und seien in diesem Sinne auch von beiden Geschäftspartnern
als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bilanziert worden, wobei die Anpassung
der Verzinsung im Einklang mit dem aktuellen Zinsniveau erfolgte. Diese
Vorgangsweise sei zudem in voller Kenntnis und auf ausdrückliche Anordnung
durch die Finanzverwaltung im Zuge der bei der W GmbH stattgefundenen und
die Jahre 1985 bis 1987 betreffenden Betriebsprüfung erfolgt, wobei
auf Grund der gesellschafterbezogenen Verbindung die Verzinsung der Forderung
bei der W GmbH mit 8% erfolgt und auf Basis der handelsrechtlich zwingenden
und steuerrechtlich anzuerkennenden Bewertungsvorschriften die Forderung aus
Zinsen zu 50% wertberichtigt worden sei. Dies deshalb, da die Einbringlichkeit
wegen Überschuldung der Bw. zweifelhaft erschien. Die
Kreditgewährung an die Bw. sei aus der Sicht der W GmbH
ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, weil das zur
Nutzung überlassene Bestandsobjekt der W GmbH langfristig zur
Verfügung gestellt worden sei und daraus für die W GmbH ein
eminenter wirtschaftlicher Vorteil entstehe. Die Vorteile aus der Nutzung der
Liegenschaft seien somit höher zu bewerten gewesen als die Kosten der
Finanzierung. Von Verjährung könne ebenfalls nicht gesprochen
werden, weil zwischen beiden Unternehmen eine langfristige
Darlehensgewährung von Anfang an vorgesehen war. Diese habe nicht nur das
Kapital, sondern auch die Zinsen betroffen. Aus dem Umstand, dass die Zinsen
jahrelang nicht haben gezahlt werden können, sei nämlich noch lange
nicht auf Verjährung zu schließen. Eine solche sei gerade zwischen
Geschäftspartnern, die in laufender Geschäftsverbindung stehen
völlig unüblich. Verjährung werde nämlich immer nur dann
eingewendet, wenn ein Vertragsteil Zahlungen nicht leisten will. Gerade dann
aber, wenn die Möglichkeit einer Gegenverrechnung in Folge wechselseitiger
Geschäftsbeziehungen möglich sei, könne die Verjährung nicht
wirksam eingewendet werden. Da die Bw. monatlich Mieten an die W GmbH in
Rechnung stellt, hätte die W GmbH jederzeit unter Hinweis auf die
offenen Zinsen die Gegenverrechnung vornehmen können und keine Zahlungen
leisten müssen. Tatsächlich habe aber die W GmbH die monatlichen
Mietbelastungen regelmäßig bezahlt. Dies sei deshalb
selbstverständlich gewesen, weil auch seitens der Bw. nie auf
Verjährung abgezielt worden sei. Vielmehr sei von Anfang an klar gewesen,
dass beide Geschäftspartner ihre gegenseitigen Verpflichtungen einzuhalten
haben. Die seitens der Betriebsprüfung unterstellte Verjährung sei
daher weder zivilrechtlich zustande gekommen (mangels Einrede der
Verjährung) noch wirtschaftlich vorstellbar, weshalb die Zinsaufwendungen
Betriebsausgaben und nicht Gewinn sind. Auch der Hinweis, dass die
Zinsbelastungen bei der W GmbH schon im Jahr der Forderungsverbuchung zu 50%
wertberichtigt worden seien, werde trotz Erläuterung falsch interpretiert
und dargestellt. Protokollierte Unternehmen unterliegen bei der Bewertung des
Umlaufvermögens dem strengen Niedestwertprinzip. Forderungen seien daher
aus der Sicht des jeweiligen Jahresabschlusses zu bewerten, wobei für den
Bilanzansatz der Zeitpunkt der Zahlung ausschlaggebend für die Höhe
des Abschreibungsbedarfes sei. Im Einvernehmen mit der vorangegangenen
Betriebsprüfung bei der W GmbH sei daher ein 50%-Abschlag als
angemessen und richtig anerkannt worden. Die Bilanzierung der Zinsforderung bei
der W GmbH erfolge seither auf dieser Grundlage. Von der Bildung der
Wertberichtigung, die also nur eine Korrektur des Wertansatzes und nicht ein
Hinweis auf die Uneinbringlichkeit sei, könne nicht auf die Ernsthaftigkeit
der Zinsen geschlossen werden. Dabei sei auch unberücksichtigt geblieben,
dass nach der Tilgung anderer Verpflichtungen mit der Zinsenzahlung an die
W GmbH begonnen worden sei. Dies habe bei der W GmbH zu einer
anteiligen Auflösung der gebildeten Wertberichtigungen im entsprechenden
Ausmaß geführt. Die Gewährung eines weiteren
Kapitalzuschusses im Jahr 1996 zur Finanzierung von Anschaffungen der Bw.
sei völlig zu Unrecht als Gesellschaftereinlage behandelt worden, weil
dieser Mittelzufluss ein sonst erforderliches Bankdarlehen ersetzt habe. Die in
angemessener Höhe verrechneten Zinsen würden sonst anfallenden
Bankzinsen entsprechen und wären als Betriebsausgabe auch zu
berücksichtigen. Gleichzeitig werden für den Fall der Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
In einer zu vorliegender Berufung abgegebenen Stellungnahme
der Betriebsprüfung führte diese unter Bezugnahme auf die Berufung
gegen die W GmbH und nach Widergabe der bestehenden engen
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Bw. zu der W GmbH (an der Bw. ist
Frau M W. zu 96% als Kommanditistin beteiligt und gleichzeitig alleinige
Gesellschafterin der W GmbH) aus, dass auf Grund der Personenidentität
zwischen den Entscheidungsträgern der Vertragspartner unter Beachtung der
Rechtsprechung hinsichtlich Verträgen zwischen nahen Angehörigen
besonders vorsichtig geprüft werden müsse, ob die formelle rechtliche
Gestaltung des Rechtsgeschäftes seiner wirtschaftlichen Bedeutung
entspreche. Vom steuerlichen Vertreter sei mitgeteilt worden, dass kein
schriftlicher Darlehensvertrag vorliege. Alleiniger Nachweis für das
behauptete Darlehensverhältnis sei die Bilanzierung der Verbindlichkeiten.
Im Wirtschaftsleben werden auch unter befreundeten Geschäftspartnern
Darlehensgeschäfte üblicherweise in schriftlichen Verträgen
festgehalten, in denen Bedingungen über Sicherheiten, Verzinsung und
Rückzahlungsmodalitäten enthalten seien. Im gegenständlichen Fall
sei es somit ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrages seit 1983 insgesamt zu
einem Barmitteltransfer von über S 2,5 Mio. gekommen und seien
weder Vereinbarungen über Sicherheiten, Zinsen und
Rückzahlungsmodalitäten erfolgt noch Rückzahlungen selbst
geleistet worden. Auch seien seitens der W GmbH keinerlei
Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich bereits abgereifter Zinsforderungen
gesetzt worden und habe die W GmbH trotz aushaftender Forderungen die der
KG geschuldeten Mietvorschreibungen beglichen. Würde man das vorliegende
Darlehensgeschäft im Fremdvergleich betrachten, so sei nach Ansicht der BP
auszuschließen, dass der Barmitteltransfer zu gleichen Bedingungen unter
Fremden abgeschlossen worden wäre. Zudem würde es sich im
gegenständlichen Fall nicht um einen, sondern um mehrere
Darlehensverträge handeln. Die Bw. habe von der W GmbH eine Vielzahl
einzelner Beträge erhalten. Da ein Darlehensvertrag jeweils eine konkrete
Darlehensvaluta zum Gegenstand hat, wäre bei zutreffen der Argumentation
nicht von einem einzigen Darlehensvertrag, sondern von einer Vielzahl solcher
Verträge auszugehen, die insgesamt die zu den Bilanzstichtagen ausgewiesene
Darlehensschuld ergeben hätten. Der Abschluss einer solchen Vielzahl einem
Fremdvergleich standhaltender Darlehensverträge sei weder in den
Bilanzerläuterungen dargestellt noch im gesamten Prüfungsverfahren
behauptet worden. Zudem sei die Bw. überschuldet. Zur Frage der
Insolvenzgefahr werde im Lagebericht der Bw. regelmäßig
ausgeführt, dass auf Grund der langfristigen Finanzierung seitens der
W GmbH keine Insolvenzgefahr bestehe. In der Berufung werde weiters
ausgeführt, dass seitens der Bw. Rückzahlungen erst im
Jahr 1998/99 einsetzten, weil die Bw. ihre Verpflichtung an Dritte -
Zeitrente an Herrn H und Rückzahlung der Bankverbindlichkeiten -
planmäßig zu erfüllen gehabt habe. Diesbezüglich sei zu
bemerken, dass die Zeitrentenverbindlichkeit lt. Bilanz zum 31.1.1992 bereits
vor 1992 nicht mehr bestanden habe und die Entwicklung der Bankverbindlichkeiten
zeige, dass die Rückzahlungsraten auch nicht so exorbitant hoch waren, um
die finanzielle Existenz des Unternehmen zu gefährden. Grundsätzlich
sei es Angelegenheit des Unternehmers sein Unternehmen mit einer entsprechenden
Kapitaldecke auszustatten, um den Fortbestand des Unternehmens zu
sichern.
Mit Schreiben vom 10. August 2000 führte die
Bw. in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP (sowie unter
Bezugnahme auf die Gegenäußerung zur Stellungnahme im
Berufungsverfahren der W GmbH) Folgendes aus:
Die Bw. sei 1980 gegründet worden mit dem Ziel, das im
angekauften Einzelunternehmen des Gesellschafters Herrn H befindliche
Betriebsgebäude und die Pachtrechte an der Liegenschaft Z zu erwerben
und in weiterer Folge eine langfristige Nutzung durch die W GmbH zu
ermöglichen. Noch vor Eintragung der KG in das Firmenbuch verstarb der
damalige Mitgesellschafter M, wobei die Erben über kein Vermögen
verfügten. Da auch Frau W über keine über die schon bei der
Gründung geleisteten Einlagen hinausgehenden Mittel zur Kapitalausstattung
verfügt habe, habe die aus dem Kaufvertrag gegenüber Herrn H
eingegangene Verpflichtung aus dem laufenden Geschäftsbetrieb aufgebracht
werden müssen, wobei die Zahlungsverpflichtungen die finanziellen
Möglichkeiten, die sich aus den Mieteinnahmen ergeben haben,
überstiegen. Da der W GmbH an der sehr gut geeigneten Liegenschaft
gelegen war, habe sich diese auch bereit erklärt, die finanziellen
Lücken der Bw. durch Ausleihungen zu überbrücken. Dadurch sei
auch das Verrechnungskonto zwischen den beiden Gesellschaften entstanden,
welches eine reine Finanzierungsfunktion gehabt habe. Die
Rückzahlung der Darlehen und Zinsen sei durch notwendige Investitionen der
Bw. verzögert worden. Erst im Jahre 1999 komme es zu den ersten
Rückzahlungen (S 700.000,00), die auf die gestundeten Zinsen
anzurechnen seien. Der Vorteil der Stundung der Zinszahlung sei
ausschließlich zwischen den beiden Gesellschaften auf Grund ihrer
wirtschaftlichen Abhängigkeit gewährt worden, wobei in Hinblick auf
die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsrechte an der Liegenschaft Z
für die W GmbH diese auch der Bw. entsprechend bereitwillig die
Stundung der Zinszahlungen eingeräumt habe. Eine andere Form der
Finanzierung sei für beide Unternehmen nicht in Betracht gekommen, weil die
Bw. auf Grund ihres rückläufigen Handelsumsatzes und der Mieteinnahmen
gegenüber Banken als nicht ausreichend kreditfähig angesehen worden
sei. Eine Finanzierung in dem erforderlichen Volumen, wie es durch das
Verrechnungskonto zum Ausdruck komme, wäre seitens einer Bank nicht
möglich gewesen. Das Darlehen sei betrieblich veranlasst und
notwendig, weil andernfalls eine Nutzung der Liegenschaft für die
W GmbH gar nicht möglich gewesen wäre. Dies vor allem deshalb, da
seitens der Bw. und der W GmbH zwar eine Zusammenführung beider
Unternehmungen angestrebt worden sei, diese jedoch an der ablehnenden Haltung
der B Gesellschaft scheiterte, die keine Änderung des Pachtvertrages
durch Hinzutritt der W GmbH oder Übertragung der Pachtrechte
akzeptierte. Der Vorwurf, dass monatliche Mietvorschreibungen der Bw. an
die W GmbH von Letztgenannter gezahlt worden seien, obwohl Forderungen aus
Zinsen und Darlehen bestanden haben, sei aus der Sicht des Fortbestandes beider
Unternehmen zu sehen. Ob Mietzahlungen geleistet worden wären oder eine
Gegenverrechnung mit Zinsen stattgefunden hätte, hätte das
Betriebsergebnis beider Unternehmen nicht beeinflusst. Die aus einer
Nichtzahlung der Mietvorschreibung resultierenden Zahlungsengpässe bei der
Bw. hätten nämlich zu einer existenzbedrohenden Situation für
beide Unternehmungen geführt. Zudem sei die Stellungnahme der
Betriebsprüfung zum Thema Zinsen zurückzuweisen, weil einfach
unterstellt worden sei, dass keine Zinsen bezahlt worden seien. Die Stundung der
Zinszahlungen bedeutet nämlich noch lange keine Zinsenlosigkeit der
Darlehensforderung. Zwischenzeitig haben die Zinszahlungen eingesetzt und
könnten nicht unberücksichtigt bleiben. Von einem Verzicht auf
Einforderung der Zinsen könne nicht gesprochen werden, weil diese aus
wirtschaftlichen Gründen nur aufgeschoben worden seien. Zudem stelle der
Ausweis von Forderungen aus Zinsen und Darlehensgewährungen in der Bilanz
(der W GmbH) ein Beweismittel dar, welches Bedeutung hätte. Auch wenn
die offenen Zinsen außerhalb der Verjährungsfrist für
Forderungen liegen, so bedeute dies noch lange nicht, dass diese verjährt
sind. Die Bw. habe sich ausdrücklich verpflichtet, auf das Recht der
Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Verjährung tritt nur ein,
wenn dies vom Schuldner eingewendet werde, was im vorliegenden Fall nicht
zutreffe.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 schränkte
die Bw. ihr Berufungsbegehren dahingehend ein, dass auf die Geltendmachung der
Aufwandszinsen für das Verrechnungskonto der W GmbH verzichtet werde,
sofern die in den Jahren 1993 bis 1995 als außerordentlicher Ertrag
berücksichtigten Zinsen aus Vorjahren, die seitens der Betriebsprüfung
als verjährt qualifiziert worden seien, als steuerneutrale Beträge
behandelt und das Betriebsergebnis um S 203.465,00 für 1993, um
S 225.597,00 für 1994 und um S 273.916,00 für 1995 reduziert
werden würde. Gleichzeitig werde für den Fall der zustimmenden
Erledigung des abgeänderten Berufungsantrages, der Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es hierbei, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit weniger Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 18.12.1990,
87/14/0155).
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang
einer Abgabenpflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen, wobei die Offenlegung
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen muss.
Der Verwaltungsgerichtshof hat Kriterien entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich
berücksichtigt werden können. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden,
wenn sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Diese in
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten
Kriterien beruhen auf der in § 21 BAO normierten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise und haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom
Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden
- Beweiswürdigung (vgl. für viele VwGH vom 29.11.2000,
95/13/0004; 28.11.2002, 2001/13/0032). Dies gilt vor allem deshalb, weil der in
der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessengegensatz
bei nahen Angehörigen auszuschließen ist und durch die rechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von den tatsächlichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen entsprechend beeinflusst
werden könnten (vgl. aus jüngster Zeit VwGH 31.3.2003,
98/14/0164).
Im gegenständlichen
Berufungsfall beantragte die Bw. Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit von der
W GmbH an die Bw. gewährten Barmittelzuflüsse als
Betriebsausgaben anzuerkennen. Begründet wurde dies in erster Linie damit,
dass es sich bei der Kapitalzufuhr um von der W GmbH an die Bw.
gewährte Darlehen handle, die dazu dienten, finanzielle Engpässe der
Bw. überbrücken zu helfen. Dies vor allem auch deshalb, da der
W GmbH an einer langfristigen Nutzung der Liegenschaft Z gelegen sei
und aus der Nutzung der Liegenschaft Z ein eminenter Vorteil für die
W GmbH entstehe.
Wenn die Bw. im vorliegenden
Fall vorbringt, bei den strittigen Zinsaufwendungen handle es sich um
betrieblich veranlasste Aufwendungen, so kann dem nicht gefolgt
werden. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, ist die
Kommanditistin der Bw., Frau W auch gleichzeitig Alleingesellschafterin der
W GmbH, weshalb auf Grund der vorliegenden Personenidentität zwischen
den Entscheidungsträgern der Vertragspartner unter Beachtung der
Rechtsprechung hinsichtlich Verträgen zwischen "nahen
Angehörigen" besonders vorsichtig geprüft werden muss, ob die
formelle rechtlich Gestaltung des gegenständlichen Darlehensgeschäftes
seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung entspricht. Als "nahe
Angehörige" kommen nämlich entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH v. 3.8.2000, Zl. 96/15/0159) nicht nur
Familienangehörige in Betracht, sondern auch mit der Gesellschaft
(Gesellschafter) direkt oder indirekt wirtschaftlich verflochtene
natürliche oder juristische Personen. So müssen zwischen nahen
Angehörigen abgeschlossene Darlehensverträge - um steuerliche
Anerkennung zu finden - unter den gleichen Bedingungen wie unter Fremden
abgeschlossen worden sein. Dies bedeutet, dass die Verträge jedenfalls
klare Kündigungs- Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen enthalten
müssen (VwGH v. 25.10.1994, Zl. 94/14/0067).
Im vorliegenden Berufungsfall,
erhielt die Bw. seitens der W GmbH im Berufungszeitraum bzw. in den Jahren
davor (seit 1983) wiederholt Kapitalzuschüsse, welche zunächst
unverzinst blieben und erst auf Grund von Feststellungen einer
abgabenbehördlichen Prüfung bei der W GmbH ab dem Jahr 1989
mit 8% verzinst wurden. Schriftliche Darlehensverträge liegen keine vor.
Ebenso wenig wurden im Zeitraum 1984 bis 1998 seitens der Bw. weder Zins- noch
Kapitalrückzahlungen geleistet. Vielmehr kam die W GmbH den von der
Bw. für die Nutzung der Liegenschaft Z vorgeschriebenen Mietzahlungen
pünktlich nach und setzte hinsichtlich der gegenüber der Bw.
bestehenden Zinsforderungen im Zusammenhang mit den gewährten
Barmittelzuflüssen keinerlei Einbringungsschritte.
Betrachtet man nun
gegenständlichen Berufungsfall im Lichte der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Angehörigenjudikatur, so sind
keine der Voraussetzungen erfüllt, die eine Anerkennung der
Kapitalzuführungen in Form von fremdüblichen Darlehen rechtfertigen
und Folge dessen die strittigen Zinsaufwendungen als betrieblich veranlasst
ansehen würden. Wie der steuerliche Vertreter der Bw. mit Schreiben vom
16. Februar 1998 der Behörde mitteilte, bestehe kein
schriftlicher Darlehensvertrag und legte die Bw. in weiterer Folge auch
keinerlei schriftliche Vereinbarungen vor, die Rückschlüsse auf eine
genügend deutliche Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile wie etwa
Rückzahlungsmodalitäten, Zinszahlungen, Laufzeit und Besicherung
zugelassen hätten.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dürfen präzise und schriftliche
Vereinbarungen zumindest über die Höhe sowie den
Rückzahlungszeitpunkt von Darlehenszinsen nicht fehlen. In diesem
Zusammenhang spricht das Vorbringen der Bw., die Rückzahlungen der Darlehen
und Zinsen seien durch notwendige Investitionen (Bau einer Tankstelle,
Büroräume, etc) der Bw. verzögert worden, weil diese
Investitionen aus dem laufenden Cash-Flow haben finanziert werden müssen,
gegen das Vorliegen von klar und eindeutig vereinbarte
Rückzahlungsmodalitäten, zumal die Bw. keinerlei Bezug habende
Unterlagen, die den Schluss zugelassen hätten, es existierten
tatsächlich diesbezügliche Vereinbarungen, vorlegte. Wenn die
Bw. in diesem Zusammenhang angibt, ab dem Jahr 1999 habe die Zinszahlung
eingesetzt bzw. bedeute eine Stundung der Zinszahlungen seitens der W GmbH
noch lange keine Zinsenlosigkeit des Darlehens, so vermag ein derartiges
Vorbringen weder eine fehlende klare Vereinbarung in Bezug auf die
Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen zu ersetzen noch berechtigt es zu
der Annahme, dass im gegenständlichen Fall der Zinsenverrechnung
tatsächlich eine ernstgemeinte Zinsvereinbarung zu Grunde gelegen ist (VwGH
v. 30.5.1989, Zl.88/14/0111). Mit der Argumentation, es sei von Anfang an eine
langfristige Darlehensgewährung vorgesehen gewesen bzw. könne aus dem
Umstand, dass jahrelang keine Zinsen bezahlt worden seien, noch nicht auf
Verjährung geschlossen werden, übersieht die Bw., dass durch das
Unterbleiben von Einbringungsmaßnahmen seitens der W GmbH in Bezug
auf die ausstehenden Zinsen für die Bw. jederzeit die Möglichkeit
besteht, durch Einwendung der Verjährung sich den offenen Zinszahlungen mit
sofortiger leistungsbefreiender Wirkung zu entziehen. Die Behauptung, die Bw.
habe sich ausdrücklich verpflichtet, auf das Recht der Einrede der
Verjährung zu verzichten, erscheint als wenig glaubwürdig, zumal es zu
keiner Vorlage diesbezüglicher Unterlagen kam. Zudem kann nach Meinung des
UFS aus einzelnen Zinszahlungen noch nicht auf die ernsthafte Absicht zur
tatsächlichen Rückzahlung sowohl der Darlehensverbindlichkeit als auch
der Zinsen geschlossen werden (VwGH v. 31.7.2002,
Zl. 98/13/0011).
Nach Meinung des UFS erscheint
es unglaubwürdig und unwahrscheinlich, dass unter Fremden ein Darlehen zu
den gleichen Bedingungen wie im vorliegenden Fall abgeschlossen worden
wäre. Es entspricht nämlich keineswegs den Erfahrungen des
Wirtschaftslebens - auch unter befreundeten Geschäftspartnern - einem
Geschäftspartner wiederholt Kapital in Form von Darlehen oder Krediten
über Jahre hinweg zur Verfügung zu stellen, wobei jedoch weder Zins-
noch Kapitalrückzahlungen geleistet bzw. seitens des Darlehensgeber
keinerlei Einbringungsmaßnahmen zumindest hinsichtlich bereits
zivilrechtlich verjährten Zinsen gesetzt werden und gleichzeitig der
Darlehensgeber seinen gegenüber dem Darlehnsnehmer bestehenden
Verpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften (Vermietung der
Liegenschaft Z) pünktlich nachkommt. In diesem Zusammenhang stellt
sich auch die Behauptung der Bw., die Zinsen haben auf Grund der Finanzlage der
Bw. erst nach Abstattung der Fremdverpflichtungen (H, Banken) gezahlt werden
können, als reine Schutzbehauptung dar, da die Zeitrentenverpflichtung laut
Bilanz zum 31.12.1992 bereits vor 1992 nicht mehr bestand und auch die
Entwicklung der Bankverbindlichkeiten zeigt, dass die Rückzahlungsraten
nicht so exorbitant hoch waren, um dadurch die finanzielle Existenz des
Unternehmens zu gefährden.
Ebenso geht das Vorbringen, das
Darlehen sei betrieblich veranlasst und notwendig, weil andernfalls eine Nutzung
der Liegenschaft für die W GmbH gar nicht möglich gewesen
wäre, ins Leere. Der Argumentation, seitens der Bw. und der W GmbH sei
zwar eine Zusammenführung beider Unternehmungen angestrebt worden, diese
sei jedoch an der ablehnenden Haltung der B Gesellschaft gescheitert, ist
nämlich entgegenzuhalten, dass gerade für diesen Fall der Bw. bewusst
gewesen sein musste, auf die Notwendigkeit einer fremdüblichen Gestaltung
der Barmittelbereitstellung durch die W GmbH an die Bw. zu
achten.
Weiters spricht aber auch die
wirtschaftliche Situation der Bw. gegen das Vorliegen eines unter
fremdüblichen Bedingungen gewährten Darlehen. So wurden zum einen die
der Bw. von der W GmbH gewährten Barmittel ohne entsprechenden
Sicherheiten zur Verfügung gestellt und zum anderen führt die Bw. (in
ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP) in Bezug auf ihre
Kreditwürdigkeit selbst Folgendes aus: "Eine andere Form der
Finanzierung kam für beide Unternehmen nicht in Betracht, weil die Bw. auf
Grund ihres rückläufigen Handelsumsatzes (Verkauf von gebrauchten
LKW-Anhängern, später Reifenhandel) und der Mieteinnahmen
gegenüber Banken als nicht ausreichend kreditfähig angesehen wurde.
Eine Finanzierung in dem erforderlichen Volumen, wie es durch das
Verrechnungskonto zum Ausdruck kommt, wäre seitens einer Bank nicht
möglich gewesen". Zudem enthält ein in den
Jahresabschlüssen in Anhang abgegebenen Vermerk nachstehenden Wortlaut:
"Unter Berücksichtigung der stillen Reserven des Anlagevermögens
(Gebäude, Mietrechte) liegt keine Überschuldung vor. Aufgrund der
langfristigen Finanzierung seitens der Fa. W GmbH besteht keine
Insolvenzgefahr." Ebenso wie der Inhalt dieses Vermerkes spricht auch das
Vorbringen der Bw., "die aus einer Nichtzahlung der Mietvorschreibungen
resultierenden Zahlungsengpässe bei der Bw. hätten zu einer
existenzbedrohenden Situation für beide Unternehmen (Bw., W GmbH)
geführt, nicht für, sondern gegen das Berufungsbegehren, die
strittigen Zinsaufwendungen als betrieblich veranlasst anzuerkennen. Nach
Meinung der Behörde erscheint es nämlich auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes keinesfalls als gegeben, dass auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen ein Darlehen gewährt worden wäre. In diesem Sinne
hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof bei fehlenden Sicherheiten und wenn
über Jahre hinweg neue Mitteln überlassen werde, obwohl infolge
konkursrechtlich relevanter Überschuldung eine Rückzahlung der Zinsen
unwahrscheinlich ist, gegen die Annahme einer fremdüblichen
Darlehensgewährung ausgesprochen (Wiesner, "Die ertragssteuerliche
Beurteilung von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen zwischen
Nahestehenden", Teil II, FJ Nr. 4/98).
Wie die Bw. in der Berufung
ausführt, erfolgte die Ausleihung der Geldbeträge bei der W GmbH
zur Finanzierung betrieblicher Ausgaben und Investitionen bei der Bw. anstelle
eines Bankkredites, wobei die Verzinsung jeweils an das aktuelle Zinsniveau
angepasst worden sei. Diese Vorgehensweise sei auf ausdrückliche Anordnung
durch die Finanzverwaltung erfolgt, sodass die Verbuchung als Zinsaufwand der
bei der W GmbH als Zinsertrag verbuchten Beträge zwingende Folge
gewesen sei. Dieser Argumentation ist jedoch entgegen zu halten, dass - obwohl
die Vorbetriebsprüfung (19985 bis 1987) bei der W GmbH die
Aktivstände ("Darlehensstämme") seinerzeit offenkundig
ohne Vorlage von schriftlichen Verträgen und damit zu Unrecht und entgegen
den Anforderungen der Judikatur als echte Forderung anerkannt hat - , dies
jedoch die Abgabenbehörde nicht hindert, hievon in den Folgejahren
abzuweichen. Gemäß Erkenntnis des VwGH v. 23.Februar 1996,
Zl. 94/17/0114 ist aus dem Unterbleiben einer Beanstandung für einen
früheren Prüfungszeitraum nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kein
berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde
geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abzuleiten.
Abschließend wäre
noch zu bemerken, dass es sich im Übrigen im vorliegenden Fall nicht um
einen, sondern um mehrere Darlehensverträge handeln würde.
Zivilrechtlich kommt ein Darlehensvertrag als einzelner Realkontrakt erst mit
der Übergabe der jeweiligen Darlehensvaluta in der Weise zustande, dass der
Darlehensnehmer über zugeteilte Geldbeträge willkürlich
verfügen kann. Dabei stellt die Rückzahlungsverpflichtung einen
wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar. Der Umstand, dass im Rahmen
eines Jahresabschlusses Zinsen verbucht werden, erbringt für den Abschluss
eines Darlehens- bzw. Kreditvertrages keinen Beweis. In diesem Sinne irrt die
Bw., wenn sie davon ausgeht, die Bilanzierung der Verbindlichkeit bzw. der
Zinsen sei als Beweis für das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses
zu sehen. Im vorliegenden Fall hat die Bw. von der W GmbH eine Vielzahl
einzelner Beträge erhalten. Da ein Darlehensvertrag jeweils eine konkrete
Darlehensvaluta zum Gegenstand hat, wäre nicht von einem einzigen
Darlehensvertrag, sondern von einer Vielzahl solcher Verträge auszugehen,
die insgesamt die zu den Bilanzstichtagen ausgewiesene Darlehenschuld ergeben
hätten. Der Abschluss einer solchen Vielzahl einem Fremdvergleich
standhaltender Darlehensbeträge wurde jedoch seitens der Bw. weder im
gesamten Berufungsverfahren behauptet (VwGH v. 15.3.1995, Zl.94/13/0249) noch in
der Bilanz bzw. in den Erläuterungen in entsprechender Weise dargestellt
(Gliederung der einzelnen Darlehen nach Kapitalstand und Laufzeit).
Da somit im vorliegenden
Berufungsfall die der Bw. seitens der W GmbH gewährten
Kapitalzuschüsse insgesamt gesehen die Kriterien einer fremdüblichen
Darlehengewährung nicht erfüllen, waren daher die strittigen
Zinsaufwendungen (in den Jahren 1993 bis 1996) nicht als betrieblich veranlasst
anzuerkennen. Eine derartige rechtliche Beurteilung hat jedoch zur Folge, dass
die in den Jahren 1993 bis 1995 seitens der Betriebsprüfung als
außerordentlicher Ertrag berücksichtigten verjährten Zinsen aus
Vorjahren nicht ertragswirksam zu berücksichtigen waren.
Die Berechnung der einheitlich
und gesondert festzustellenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgt wie
nachstehend (in S und €):
|
|
1993 S
|
1994 S
|
1995 S
|
Eink.
a. Gw. lt. BP
|
97.404,00
|
54.560,00
|
114.922,00
|
minus
a.o. Ertrag verjährte Zinsen
|
-203.465,00
|
-225.597,00
|
-273.916,00
|
Eink.
a. Gw. lt. BE
|
-106.061,00
|
-171.037,00
|
-158.994,00
|
|
1993
€
|
1994
€
|
1995
€
|
Eink.
a. Gw. lt. BP
|
7.079,00
|
3.965,00
|
8.352,00
|
minus
a.o. Ertrag verjährte Zinsen
|
-14.786,00
|
-16.395,00
|
-19.906,00
|
Eink.
a. Gw. lt. BE
|
-7.707,00
|
-12.430,00
|
-11.554,00
|
|
1993 S
|
1994 S
|
1995 S
|
Eink. a. Gw. lt. BE
|
-106.061,00
|
-171.037,00
|
-158.994,00
|
Nr./Name/Adresse/ Finanzamt/St.Nr.
|
|
|
|
001 H GmbH W., Z.gasse X f. d.
3/11 Bezirk, Schwechat, Gerasdorf
|
-4.242,00
|
-6.841,00
|
-6.360,00
|
002 M W W.,S.gasse X f. d.
3/11 Bezirk, Schwechat, Gerasdorf
|
-101.819,00
|
-164.196,00
|
-152.634,00
|
|
1993
€
|
1994
€
|
1995
€
|
Eink. a. Gw. lt. BE
|
-7.707,00
|
-12.430,00
|
-11.554,00
|
Nr./Name/Adresse/ Finanzamt/St.Nr.
|
|
|
|
001 H GmbH W., Z.gasse X f. d.
3/11 Bezirk, Schwechat, Gerasdorf
|
-308,00
|
-497,00
|
-462,00
|
002 M W W.,S.gasse X f. d.
3/11 Bezirk, Schwechat, Gerasdorf
|
-7.399,00
|
-11.933,00
|
-11.092,00
Der Berufung betreffend der
Feststellungsbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 war daher im
eingeschränktem Umfang stattzugeben. Die Bescheide, mit denen die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 bis 1995 gem.
§ 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden, werden
entsprechend abgeändert.
Hinsichtlich der Berufung gegen
die Gewerbesteuerbescheide des Jahres 1993 und 1994 wäre Folgendes zu
bemerken: Da sich gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften
(§192 BAO) Bindungswirkungen des Feststellungsbescheides für den
Gewerbesteuerbescheid ergeben, waren als Folge obiger Feststellungen
gemäß
§ 295 BAO die Gewerbesteuerbescheide für
die Jahre 1993 und 1994 entsprechend zu ändern.
Mit Schreiben vom
30. Juli 2004 schränkte die Bw. ihr Berufungsbegehren dahingehend
ein, dass auf die Geltendmachung der Aufwandszinsen für das
Verrechnungskonto der W GmbH verzichtet werde, sofern die in den Jahren
1993 bis 1995 als außerordentlicher Ertrag berücksichtigten Zinsen
aus Vorjahren, die seitens der Betriebsprüfung als verjährt
qualifiziert worden seien, als steuerneutrale Beträge behandelt und das
Betriebsergebnis um S 203.465,00 für 1993, um S 225.597,00
für 1994 und um S 273.916,00 für 1995 reduziert werden
würde. Da diese Einschränkung des Berufungsbegehrens einer
Zurücknahme der Berufung betreffend die Jahre 1996 bis 1998
gleichkommt, erklärt die Abgabenbehörde diese gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in S und €)
Wien,
5. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1556-W/02
- Stammnummer
- 11254
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF