Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2070-W/03
Vorzeitige Schließung eines Blumengeschäftes und Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2070-W/03vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 27. Juli 2004 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Erika Newrkla, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach,
betreffend Einkommensteuer 2000 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird mit 0 S festgesetzt.
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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- 181.254 S
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Verlustabzüge aus den
Jahren ab 1991
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- 772.513 S
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Einkommen
|
0 S
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
P B erwarb mit Kaufvertrag vom 10. April 1991 die
Blumenhandlung in 1020 Wien, GR 2, die bis Sommer 1997 betrieben wurde. PB
teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom 23. Juli 1997 mit, dass das
Blumengeschäft an die Adresse 1190 Wien, GRe 38-40 übersiedelt sei.
Die steuerliche Vertreterin der Steuerpflichtigen teilte dem Finanzamt in einem
die Nachversteuerung von Personenversicherungen betreffenden Verfahren am 5.
August 1998 (Fax) mit, dass das Geschäft in 1020 Wien, GR 2 auf Grund des
schlechten Geschäftsganges aufgegeben habe werden müssen.
Seit der Sperre des DB, welches sich gegenüber dem
Geschäft befunden habe, sei kaum mehr eine nennenswerte Kundenfrequenz
feststellbar gewesen. Da kein Nachfolger gefunden hätte werden können,
habe PB bei der Aufgabe des Lokales für ihre getätigten Investitionen
keinen Schilling erhalten. Die schlechte wirtschaftliche Lage sei auch aus den
Bilanzen der letzten Jahre ersichtlich, welche Verluste von 188.577 S (1995) und
348.570 S (1996) ergeben hätten. Auch 1997 werde ein Verlust von etwa
250.000 S erwartet.
Im Sommer 1997 sei die Übersiedlung in die GRe
erfolgt, wovon man sich mehr Kundenfrequenz und damit mehr Umsatz erhoffte. Die
Einnahmen seien jedoch hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Trotz
größter Bemühungen sei es nicht gelungen Rückstände
bei Mieten, Kreditraten und Lieferantenanzahlungen zu vermeiden. Die
steuerlichen Verluste/Gewinne der Jahre 1997 bis 1999 stellten sich lt. Angaben
in den Einkommensteuererklärungen, auf Basis derer die maßgeblichen
Einkommensteuerbescheide erstellt wurden, wie folgt dar:
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Verlust
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1997
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- 268.815 S
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Verlust
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1998
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- 94.474 S
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Gewinn
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1999
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24.856 S
Der Einkommensteuerbescheid für 2000 wurde mangels
Vorlage der Steuererklärung und eines Jahresabschlusses für 2000 im
Schätzungsweg erlassen. In der im Berufungsweg vorgelegten
Einkommensteuererklärung wurde ein Verlust aus Gewerbebetrieb im
Ausmaß von 181.254 S erklärt, der auch aus dem mit der Berufung
vorgelegten Jahresabschluss ableitbar ist.
Das Finanzamt ließ diesen Verlust im Wege der
Berufungsvorentscheidung vom 10. März 2003 unberücksichtigt und setzte
Einkommen und Einkommensteuer für 2000 mit jeweils 0 S fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Ertragsfähigkeit einer
Betätigung nur dann gegeben sei, wenn sich die Eignung einer Tätigkeit
positive Einkünfte zu erzielen in absehbarer Zeit abzeichne und innerhalb
eines gewissen Zeitraumes auch ein Totalgewinn eintrete. Da das 1991
eröffnete Blumengeschäft im Mai 2001 ohne Erzielung eines
Gesamtgewinnes (Totalverlust 1991 - 2000: - 911.377 S) verkauft worden
sei, liege steuerlich ein "Liebhabereibetrieb" vor. Der
erklärte Verlust für 2000 sei daher nicht zum Ansatz gebracht worden.
Die Bw. stellte am 14. April 2003 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte die Bw. mit
Schreiben nachstehenden Inhalts vom 29. April 2004 zu den darin aufgeworfenen
Fragen Stellung zu beziehen und die dort genannten erforderlichen Unterlagen bis
spätestens 1. Juni 2004 vorzulegen.
"Vorerst wird festgehalten, dass seit 1991 das Geschäftslokal
in 1020 Wien, GR 2 bestand, das im Sommer 1997 aufgegeben und durch das neue
Geschäftslokal in 1190 Wien, GRe 38-40 ersetzt wurde. Das letztgenannte
Geschäftslokal ist nun jene Beurteilungseinheit, die bei der anzustellenden
Liebhabereibeurteilung zu beachten ist.
Es wird daher um Bekanntgabe
jenes Teilgewinnes/verlustes des Jahres 1997 ersucht, der im Geschäftslokal
"GRe" erwirtschaftet wurde (also Ausklammerung jenes Teilgewinnes/verlustes, der
auf das Geschäftslokal "GR" zurückgeht), wobei die
Ermittlungsgrundlagen (Erträge, Aufwendungen) bekannt gegeben werden
mögen, sodass dieser Teilgewinn/verlust ableitbar ist. Gleichermaßen
mögen auch jene Umsätze des Jahres 1997 bekannt gegeben werden, die in
der "GRe" erzielt werden konnten.
Gem. § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (BGBl 1993/33) liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen.
§ 2 der Verordnung bestimmt, dass bei Vorliegen von
Verlusten die Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen ist.
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste
2. Verhältnis der Verluste zu den
Gewinnen
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Es wird daher um Vorlage einer Prognoserechnung ersucht,
aus der unter Einbindung der Ergebnisse der Jahre 1997 bis 1999 ersichtlich ist,
wann die Erzielung eines Gesamtgewinnes - wäre die Tätigkeit
nicht 2001 eingestellt worden - möglich gewesen
wäre.
Dabei möge auch darauf eingegangen werden, warum im
Verhältnis zu anderen vergleichbaren Betrieben, die Gewinne erwirtschaften,
Verluste erzielt wurden. Weiters möge auch angegeben werden, welche
Maßnahmen beabsichtigt waren die Ertragslage des Unternehmens zu
verbessern, wobei bei erfolgter Durchführung solcher Maßnahmen, diese
zu beschreiben und betragsmäßig zu konkretisieren wären (unter
Anschluss von Unterlagen, die die Durchführung solcher Maßnahmen
beweisen können).
Zum Kriterium marktgerechtes Verhalten möge
insbesondere darauf eingegangen werden, welche Maßnahmen im Bereich der
angebotenen Leistungen und der Preisgestaltung geplant waren oder
durchgeführt wurden, um die Marktposition des Unternehmens zu
verbessern.
Es wird auch ersucht mitzuteilen, was der Grund für
den 1999 erzielten steuerlichen Gewinn (24.856 S) war und weshalb eine in diesem
Jahr allenfalls gegebene Verbesserung der Ertragssituation und Umsatzsteigerung
auch nicht in den Folgejahren erzielt werden konnte.
Soweit Umstände das Erzielen von Gewinnen oder eines
Gesamtgewinnes verhindert haben sollten, die seitens der Unternehmerin nicht
beeinflussbar waren, mögen diese bekannt gegeben werden, wobei um eine
entsprechende betragsmäßig Konkretisierung und wenn möglich, um
Vorlage von Unterlagen, die dies nachweisen oder glaubhaft machen können,
ersucht wird".
Im Zuge der am 27. Juli 2004 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung, zu der weder die Berufungswerberin (Bw.) noch eine von ihr
bevollmächtigte Person erschien, führte der Finanzamtsvertreter Mag.
Thomas Zach aus, das Finanzamt sei weiterhin der Auffassung, es liege
Liebhaberei vor, da ein subjektives Gewinnstreben, beurteilt nach dem
Kriterienkatalog der Liebhabereiverordnung, nicht erkennbar sei. Für eine
andere Beurteilung sei aber schon deshalb kein Raum, weil die Bw. zum Vorhalt
des Unabhängigen Finanzsenats keinerlei Angaben gemacht hat.
Der Referent verkündete vor Beendigung der
Berufungsverhandlung den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Die steuerliche Vertreterin der Bw. übermittelte dem
Unabhängigen Berufungssenat am 26. Juli 2004 eine Stellungnahme zum
Sachverhalt, die allerdings erst am 27. Juli 2004 einging und dem Referenten
erst nach Beendigung der Berufungsverhandlung zur Kenntnis kam. Darin wurde u.a.
Folgendes ausgeführt:
"PB betrieb ein Blumengeschäft im 2. Bezirk, GR 2.
Seit der seinerzeitigen Sperre des DB, welches sich gegenüber dem
Geschäft befand, gab es kaum mehr eine Kundenfrequenz in der kleinen
Seitengasse.
Im Jahr 1997 konnte PB mit der Gemeinde Wien, der
Vermieterin des Geschäftslokales vereinbaren, dass sie anstatt des Lokales
in der GR ein anderes Lokal im 19. Bezirk, in der GRe 38-40 erhielt. In dieser
Lage an einem kleinen Platz mit einer Trafik nebenan, einem Anker
vis-à-vis und mehreren Lokalen in der Umgebung, sowie der
Möglichkeit, vor dem Geschäft zu parken, erhoffte sich PB mehr
Kundenfrequenz und damit mehr Umsatz.
PB versuchte sich am neuen Standort durch extrem frische
Ware und kreative Gestaltungen von der Konkurrenz abzuheben. Durch die
Verkaufsausstellungen und Adventmärkte konnte sich PB einen neuen
Kundenstock aufbauen und die Umsätze so weit steigern, dass sie im Jahre
1999 bereits einen kleinen Gewinn erzielen konnte. Die Umsatzentwicklung
ließ durchaus positive Ertragsaussichten für die Zukunft erwarten.
Bei einem Jahresumsatz von ca. ATS 1,000.000 einem Wareneinsatz von ca. 50 % und
restlichen Aufwendungen von ca. ATS 350.000 wurde ein Gewinn von rd. ATS 150.000
jährlich prognostiziert.
Die Konkurrenz durch Eröffnung neuer Gartenmärkte
(wie B) und der Gartenabteilungen in den Baumärkten wurde jedoch in der
Folge immer erdrückender.
Zusätzlich zu diesen geschäftlichen Problemen
kamen private Probleme hinzu. PB bekam gesundheitliche Probleme, sie litt unter
extrem hohen Blutdruck sowie an Depressionen und war ständig in
ärztlicher Behandlung. Durch die Krankheit von PB bedingt war das
Geschäft längere Zeit nur durch einen Lehrling betreut bzw. musste
zusätzliches Vertretungspersonal aufgenommen werden. Stammkunden, welche
die persönliche Betreuung durch PB immer geschätzt haben, blieben
langsam aus.
PB hat den Beruf der Floristin erlernt und hat die
Meisterprüfung für dieses Gewerbe, für sie war das
Blumengeschäft die einzige Einkunftsquelle zur Bestreitung ihres
Lebensunterhaltes. Sie musste daher danach streben, einen Gewinn zu erzielen.
Das Geschäft war objektiv durchaus geeignet, einen Gesamterfolg zu
erwirtschaften. Die unerwarteten Umstände der Krankheit von PB brachten
jedoch unvorhergesehene Verluste (durch Umsatzausfälle und zusätzliche
Personalkosten).
Da die Bank aufgrund der Umstände den Kreditrahmen
nicht mehr verlängert hat, sah sich PB Anfang 2001 gezwungen, das
Geschäft endgültig zu schließen. Eine Insolvenz wollte sie
unbedingt vermeiden, die Bankverbindlichkeiten zahlt sie seither so gut sie kann
in Raten ab. Da nach den objektiven Verhältnissen unter
Außerachtlassung der Unwägbarkeiten durchaus ein
Gesamtüberschuss zu erwarten war, stellt die geschäftliche
Tätigkeit von PB ... eine Einkunftsquelle dar und beantragen wir die
Anerkennung der Verluste hieraus....".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. 1993/33 liegen Einkünfte bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
(§ 3) zu erzielen und nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer
derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
§ 2 Abs. 1 LVO bestimmt, dass dann, wenn bei
Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Verluste anfallen, das Vorliegen
der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand
folgender Umstände zu beurteilen ist:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Vorweg ist vorerst festzustellen, dass die Standorte in
1020 Wien, GR und 1190 Wien, GRe, von denen aus die Bw. das Floristengewerbe
ausübte, als gesonderte Beurteilungseinheiten angesehen werden, weil sie
nie nebeneinander bestanden und damit stets über eine eigene Organisation
und Selbstständigkeit verfügten. Diese gesonderte Betrachtung ist aber
schon deshalb geboten, weil für Blumengeschäfte die Lage und die
Einbindung in das räumliche Umfeld von dominanter Bedeutung ist, weshalb
derartige Standorte, wie die in der GR und der GRe gelegenen, nicht als eine
Beurteilungseinheit im Sinne der LVO angesehen werden können, noch dazu,
wenn sie zeitlich hintereinander und nie zur gleichen Zeit bestanden
haben.
Was nun das Blumengeschäft in 1020 Wien, GR betrifft,
so warf dieses, von einem Verlust im Anfangsjahr abgesehen, bis
einschließlich 1994 Einnahmenüberschüsse ab. Verluste wurden
erst in den Jahren 1995 und 1996 erlitten, da in diesen Jahren, bedingt durch
die Sperre des DB die Kundenfrequenz laufend abnahm (Umsätze 1994, 1995,
1996: ca. 1,4 Mio S, 1,183 Mio S, 969.000 S und 604.000 S) und
demgemäß Verluste in steigendem Ausmaß hingenommen werden
mussten (1995, 1996: - 85.510 S, - 348.570 S).
Diese einschneidende Verschlechterung der wirtschaftlichen
Möglichkeiten zur Führung eines Blumengeschäftes veranlassten die
Bw. schließlich, da Versuche einen Nachfolger für das Geschäft
zu finden scheiterten, in Verhandlungen mit der Gemeinde Wien zu treten, was
1997 zur Anmietung eines Lokals in 1190 Wien, GRe führte.
Der Umstand der Sperre des DB, eines für den Standort
1020 Wien, GR dominaten Unternehmens war für die Entstehung der ggstl.
Verluste entscheidend und stellt eine äußere Ursache und
Unwägbarkeit dar, die für sich betrachtet der
Einkunftsquelleneigenschaft dieser Tätigkeit nicht
entgegensteht.
Berücksichtigt man weiters, dass die Bw. über
keine andere Einkunftsquelle als die am Standort 1020 Wien, GR befindliche
verfügte und auch entsprechende Verbindlichkeiten eingegangen war, so kann
selbst ein bloßes Dulden von Verlusten, das für eine
Liebhabereibetätigung spräche, ausgeschlossen werden. Dies vor allem
deshalb, weil ohne Erzielen entsprechender Gewinne, die Bestreitung der
Lebenshaltungskosten und die Rückzahlung der eingegangenen
Verbindlichkeiten gefährdet sein musste.
Wenn nun aber die Bw. auf diese durch äußere
Umstände zurückzuführenden Verluste 1997 mit der Schließung
des Standortes in 1020 Wien, GR reagierte, so hat sie sich jedenfalls
marktgerecht verhalten, weshalb der bis zum ersten Halbjahr 1997 am vorgenannten
Standort entfalteten Tätigkeit die Einkunftsquelleneigenschaft nicht
abgesprochen werden kann (vgl. auch: Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Seite 101). Dem entsprechen
auch die maßgeblichen (endgültigen) Einkommensteuerveranlagungen der
Jahre 1995, 1996 und 1997, worin die maßgeblichen Verluste (85.510 S und
348.570 S) bzw. der dem vorgenannten Standort noch zuzurechnende Teilverlust des
Jahres 1997 erklärungsgemäß Berücksichtigung gefunden
haben.
Was schließlich die ab Sommer 1997 bestehende
Betriebsstätte in 1190 Wien, GRe betrifft, so ist jedenfalls von einer
neuen Einkunftsquelle und einem neuen Anlaufzeitraum im Sinne des § 2 Abs.
2 LVO auszugehen, wobei jedenfalls bereits 1999 ein Gewinn von 24.856 S erzielt
werden konnte.
Den wirtschaftlichen Rückschlag des Jahres 2000, der
erklärte Verlust betrug - 181.254 S, erklärte die Bw. (Eingabe
der steuerlichen Vertreterin vom 26. Juli 2004) mit der Eröffnung neuer
Gartenmärkte (wie B), der Konkurrenz von Gartenabteilungen in den
Baumärkten sowie mit gesundheitlichen und privaten Problemen, die
längere Abwesenheiten und Betreuung des Geschäftes durch Lehrlinge zur
Folge gehabt hätten.
Diese zum Teil als Unabwägbarkeiten zu beurteilenden
Gründe für das Entstehen von Verlusten (gesundheitliche und private
Probleme) sprechen vorerst nicht gegen eine Einkunftsquelleneigenschaft des
betrieblichen Standortes in 1190 Wien, GRe. Was den Konkurrenzdruck neuer
Gartenmärkte und Gartenabteilungen von Baumärkten betrifft, so ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Erscheinung für viele Branchen
und auch für den Blumenhandel maßgeblich ist und demgemäß
keinen Umstand darstellt, den durch unternehmerische Maßnahmen
entgegenzuwirken, dem Unternehmer nicht möglich wäre. Ist der
Unternehmer aber im konkreten Fall - dies auch mitbedingt durch Probleme
im persönlichen Bereich - nicht mehr in der Lage seine
Gewinnerwartungen zu realisieren (prognostizierter Gewinn lt. Eingabe vom 26.
Juli 2004: 150.000 S) und entschließt er sich zur Beendigung einer
Tätigkeit, so ist dieses Verhalten marktgerecht und kein Indiz für
Liebhaberei.
Die im konkreten Fall Anfang 2001 erfolgte Aufgabe des
Betriebes am Standort in 1190 Wien, GRe vermag daher die Ansicht des
Finanzamtes, die im Jahre 2000 erlittenen Verluste der Bw. seien mangels
Einkunftsquelleneigenschaft des besagten Betriebes nicht zu
berücksichtigen, nicht zu erhärten. Andere für das Vorliegen von
Liebhaberei sprechende Umstände sind im Verfahren jedoch nicht
hervorgekommen.
Die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 war
daher wie folgt zu ermitteln:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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- 181.254 S
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Verlustabzüge aus den
Jahren ab 1991
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- 772.513 S
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Einkommen
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0 S
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Einkommensteuer
|
0 S
Wien,
27. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2070-W/03
- Stammnummer
- 11251
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF