Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2064
Steuerpflicht einer schwedischen Volkspension
geltende FassungEAS-AuskunftT 454/2-IV/4/02vom 21.05.2002
Wortlaut laut Findok
Kehrt ein österreichischer
Staatsbürger nach 20jähriger Auslandstätigkeit in Schweden nach
Österreich zurück, dann löst der mit dieser Rückwanderung
verbundene Eintritt in die österreichische unbeschränkte Steuerpflicht
auch dann die Verpflichtung zur Versteuerung ausländischer Einkünfte
aus, wenn diese im Ausland steuerfrei sind. Das österreichische
Einkommensteuerrecht gestattet daher nicht, von der Steuerpflicht einer
schwedischen Volkspension nur deshalb Abstand zu nehmen, weil diese nach
schwedischem Recht steuerfrei ist.
Auch das Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (DBA-S), BGBl.
Nr. 39/1960, bestätigt in Artikel 16 Abs. 2 auf internationaler Ebene, dass
dieses Prinzip bei österreichischen Staatsbürgern, die schwedische
Volkspensionen beziehen, aufrecht zu erhalten ist.
Es ist einzuräumen, dass für österreichische
Staatsbürger, die nach Übertritt in den Ruhestand in ihre Heimat
zurückkehren, durch die Steuerpflicht der Volkspension insoweit eine
belastendere Situation eintritt als bei einem Schweden, der nach seiner
Pensionierung nach Österreich übersiedelt; allerdings lebt der
Österreicher dann wieder in seiner Heimat, während der Schwede in der
Fremde leben muss.
21. Mai
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 2 DBA S (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweden (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 454/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 1125
- Gültig
- 21.05.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF