Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0218-K/03
Zurechnung von Einkünften an Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-K/03vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einem an einer Personengesellschaft nicht Beteiligten können keine Einkünfte als Gesellschafter dieser Personengesellschaft zufließen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen vom 11. November 2003
1.) der KEG, G.,
und 2.) der M.E., G.
, beide vertreten durch Dr. Siegfried Rack, Rechtsanwalt,
9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt vom 22. Oktober 2003 betreffend einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das
Jahr 2000
entschieden
Den Berufungen wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Hinweis
Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach
§ 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle
Mitglieder der EDV Working Egger KEG als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 15. Juni 2001 wurde die KEG
(in der Folge: KEG) ins Firmenbuch eingetragen. Einzige persönlich haftende
und (einzel-)vertretungsbefugte Gesellschafterin war M.E., Kommanditistin
C.E..
In einer Beilage zum Frageboden
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes wurde dem Finanzamt
Klagenfurt mitgeteilt, dass C.E. lt. mündlich geschlossenem
Gesellschaftsvertrag an der KEG zwar mit einer Vermögenseinlage von 100
€, jedoch weder "am Umsatz noch am Gewinn der KEG in irgendeiner Form"
beteiligt und M.E. zeichnungsberechtigte Komplementärin sei. M.E. wurde
zudem dem Finanzamt gegenüber als Zustellbevollmächtigte namhaft
gemacht.
Mit Wirkung vom 19. Juni 2001
meldete die KEG das Gewerbe "Schreibbüro" an, und stellte Leistungen
betreffend laufende Buchführungsarbeiten sowie
Steuerberatungstätigkeiten in Rechnung.
Für das Jahr 2000 reichte
die KEG beim Finanzamt Klagenfurt u. a. eine Erklärung der Einkünfte
von Personengesellschaften(Gemeinschaften) ein. Die Erklärung wurde mit dem
Stempel "KEG, M.E. " versehen und von M.E. unterfertigt. Die Einkünfte von
ATS 166.476,-- wurden lt. Erklärung zur Gänze M.E.
zugewiesen.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Ansicht, dass
weder M.E. noch C.E. in der Lage seien, Buchführungs- bzw.
Steuerberatungsleistungen zu erbringen. Die nach außen hin von der KEG
ausgeführten Leistungen seien vielmehr im Wesentlichen von S.E., dem Sohn
der M.E. erbracht worden. Es müsse daher S.E. als "Mitunternehmer"
eingestuft sowie ihm 80% und seiner Mutter M.E. 20% der erzielten Einkünfte
zugerechnet werden. Die von C.E. als geringfügig Beschäftigte
bezogenen Einkünfte wären als "Vorweggewinn" einzustufen.
Das Finanzamt erließ
schließlich den im Spruch genannten Bescheid. Dieser Bescheid wurde an die
KEG adressiert und an die persönlich haftende Gesellschafterin M.E.
zugestellt. Mit dem angesprochenen Bescheid wurden hinsichtlich der KEG
bezüglich des Kalenderjahres 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
gemäß
§ 188 BAO mit ATS 166.476,00 festgestellt
und zu 80 % (ATS 133.181,00) S.E. und zu 20% (ATS 33.295,00) M.E.
zugerechnet. C.E. wurden mit dem in Berufung gezogenen Bescheid keine
Einkünfte zugerechnet (Anm.: C.E. wurde im genannten Bescheid nicht ein Mal
erwähnt).
Gegen den angesprochenen
Bescheid erhoben die KEG und M.E. jeweils Berufung.
In denselben wird ausgeführt, dass das Finanzamt
Klagenfurt betreffend die KEG bereits mit Bescheid vom 3.7.2001 für das
Jahr 2000 Einkünfte gemäß
§ 188 BAO einheitlich
und gesondert mit ATS 166.476,00 (€ 12.098,28) festgestellt und
zu 80% S.E. und zu 20% C.E. zugerechnet habe. Auch gegen diesen Bescheid seien
Berufungen erhoben worden, auf deren Inhalt verwiesen werde.
Da der letztangesprochene Bescheid bislang nicht aufgehoben
worden sei, liege eine bereits entschiedene Rechtssache vor, weswegen der
nunmehr angefochtene Bescheid gar nicht hätte ergehen
dürfen.
Darüber hinaus müssten die erzielten
Einkünfte ausschließlich und zur Gänze - wie auch
erklärt - M.E. zugerechnet werden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass die KEG mittlerweile
aufgelöst und auch ihre Firma (am 13.8.2003) bereits im Firmenbuch
gelöscht worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
beispielsweise den Beschluss VwGH 27.5.1999, 99/15/0014 und die dort
zitierte Vorjudikatur) beeinträchtigt die Auflösung einer
Personenhandelsgesellschaft und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so
lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu
Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger -
noch nicht abgewickelt sind. Die Parteifähigkeit der KEG ist daher im
Hinblick auf das gegenständliche noch offene Besteuerungsverfahren auch
nach Auflösung der Gesellschaft und der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch weiter gegeben.
Im Übrigen wird festgehalten, dass gemäß
§ 188 Abs. 1 lit. b Einkünfte aus
Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt werden, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Gegenstand der Feststellung ist
nach § 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des
festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
In den Fällen des § 188 BAO ergeht der
Feststellungsbescheid gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind. Nach § 101 Abs. 3 BAO
sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine
Personenvereinigung oder Personengemeinschaft ohne eigene
Rechtspersönlichkeit gerichtet sind, einer nach § 81 BAO
vertretungsbefugten Person zuzustellen. Gemäß
§ 81 Abs. 1 BAO sind abgabenrechtliche Pflichten einer
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche
nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung dieser Verpflichtung mehrere Personen in Betracht, so
haben diese hiefür nach § 81 Abs. 2 BAO eine
Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der
Abgabenbehörde als Zustellbevollmächtigten namhaft zu
machen.
Gemäß
§ 191 Abs. 3 lit. b BAO wirken
Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Im gegenständlichen Fall wurde nun der angefochtene
Bescheid an die KEG adressiert und zu Handen der M.E. als persönlich
haftender Gesellschafterin und als der Abgabenbehörde gegenüber
namhaft gemachte Zustellbevollmächtigte zugestellt.
Dieser Bescheid ist den oben zitierten gesetzlichen
Bestimmungen zufolge sohin der Bescheidadressatin (d. i. die KEG) und der M.E.
(als persönlich haftender Gesellschafterin und
Zustellbevollmächtigter) gegenüber wirksam geworden.
Nun wurden jedoch mit dem angefochtenen Bescheid
hinsichtlich der KEG einheitlich festgestellte Einkünfte auch dem S.E. ,
dem Sohn der M.E. zugerechnet. S.E. war jedoch - wie sich dem Inhalt des
mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages sowie der Eintragung ins
Firmenbuch entnehmen lässt - an der KEG niemals beteiligt. S.E.
können demnach aber auch jedenfalls keine gemeinschaftlichen Einkünfte
als Gesellschafter der KEG zugeflossen
sein.
Da Gegenstand der Feststellung nach
§ 188 Abs. 3 BAO auch die Verteilung des festgestellten
Betrages auf die Teilhaber ist, S.E. jedoch niemals Teilhaber an etwaig von der
KEG (als solcher) erzielten Einkünften gewesen ist, war der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Die Berufungswerberinnen bringen weiters vor, dass das
Finanzamt Klagenfurt betreffend die KEG bereits mit Bescheid vom 3.7.2001
für das Jahr 2000 Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
einheitlich und gesondert mit ATS ATS 166.476,00
(€ 12.098,28) festgestellt und zu 80% S.E. und zu 20% C.E. zugerechnet
habe, weswegen eine bereits entschiedene Rechtssache vorliege und daher der
nunmehr in Berufung gezogene Bescheid gar nicht hätte ergehen dürfen.
Hiezu wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Bescheid des
Finanzamtes vom 3.7.2001 mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht
wirksam geworden ist. Diesbezüglich wird auf die ho. Berufungsentscheidung
vom 24.9.2003, GZ. RV/0254-K/02, verwiesen.
Klagenfurt,
am 5. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zurechnung von Einkünfteneinheitliche und gesonderte FeststellungVerteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-K/03
- Stammnummer
- 11244
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF