Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2382-W/02
Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2382-W/02vom 04.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgte An- und Verkauf von vier Wohnungen stellt auch dann eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn der Abgabepflichtige in Ansehung der Situation am Wohnungsmarkt von der Anschaffung weiterer Objekte Abstand nimmt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ASB Wirtschaftstreuhand Ges. m. b. H., gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 23. Bezirk betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 entschieden:
Die
Berufung gegen die (endgültigen) Bescheide betreffend die Umsatzsteuer
für die Jahre 1996 und 1997 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO
für gegenstandslos erklärt.
Der Berufung
gegen die (endgültigen) Bescheide betreffend die Einkommensteuer für
die Jahre 1996 und 1997 wird im nunmehr eingeschränkten Umfang Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. gab in seinen Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1996 und 1997 bekannt, neben Einkünften aus
selbständiger Arbeit, jener aus nichtselbständiger Arbeit sowie
Vermietungseinkünften, aus einem gewerblichen Grundstückshandel
herrührende Verluste in der Höhe von öS 330.474.- (1996) bzw.
öS 439.816.- (1997) erwirtschaftet zu haben.
Während der Bw. mit vorläufigem Bescheid vom 9.7.
1998 erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer 1996 veranlagt wurde,
wurde mit gleichem Datum ein vorläufiger Einkommensteuerbescheid 1996
erlassen, mit welchem das Finanzamt ob einer positiven Tangente aus einer
Beteiligung (öS 752.-) die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit
dem Gesamtbetrag von öS 329.722.- zum Ansatz brachte.
Unter Bezugnahme auf die Einkommensteuererklärung
für das Jahr 1997 wurde der Bw. mit Vorhalt vom 4.8. 1998 aufgefordert,
einerseits die die im Rahmen des gewerblichen Grundstückhandels erzielten
Erlöse von öS 4.160.000.- nach Liegenschaften, respektive Tops
aufzugliedern, andererseits die mit öS 4.135.110,82 ausgewiesenen
Anschaffungskosten den einzelnen Objekten zuzuordnen.
In der mit 16.9. 1998 datierten Vorhaltsbeantwortung gab
die steuerliche Vertretung des Bw. bekannt, dass der Bw. am 8.2. 1996 von der
THL Anteile an der in der G- Gasse 9 gelegenen Liegenschaft erworben habe, wobei
mit diesen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum an den Topnummern 5-6, 19, 21,
und 23 verbunden gewesen sei.
Im Kaufvertrag sei der Kaufpreis für die vier
Wohnungen, deren Wohnflächen zwischen auf
32 und 65 m² gelautet hätte, mit öS
3.000.000.- festgelegt worden.
Der Bw. habe die Wohnungen in der Absicht erworben, diese
nach erfolgter Renovierung mit einem Gewinnaufschlag zu
veräußern.
In diesem Zusammenhang stelle ein fortlaufender Erwerb aus
planmäßigen Vermögensumschichtungen einen Gewerbebetrieb
dar.
Nach der im Schrifttum zum Einkommensteuergesetz 1988
geäußerten Ansicht orientiert sich die Gewerblichkeit an der
zeitlichen Komponente und der Anzahl der Grundstücksumsätze, wobei der
Grundsatz gelte, dass eine mehrfache Umschichtung von Grundstücken in
verhältnismäßig kurzer Zeit gegen das Vorliegen einer
Vermögensverwaltung und für einen gewerblichen Grundstückshandel
spreche.
Obgenannte Postulate seien insoweit erfüllt, als im
vorliegenden Fall vier Wohnungen in einem Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren
nach deren Anschaffung veräußert worden seien, wobei anzumerken sei,
dass die Objekte selbst bis zu deren Verkauf weder vom Eigentümer bewohnt
worden seien, noch vermietet worden seien.
Während die Kaufvertragsnebenkosten sowie die
Renovierungsaufwendungen letztendlich zu Anschaffungskosten von öS
4.135.110,82 geführt hätten, seien in Ansehung der angespannten
Situation des Wohnungsmarktes aus den vier
Veräußerungsgeschäften lediglich ein Gesamterlös von
öS 4.160.000.- zu erwirtschaften gewesen.
Zunächst wurde der Bw. mit vorläufigen Bescheiden
vom 25.9. 1998 zur Umsatz- und Einkommensteuer 1997 veranlagt, mit welchen
sowohl der Verlust aus Gewerbebetrieb mit öS 439.816.- sowie die (unecht)
befreiten Grundstücksumsätze mit öS 4.160.000.- zum Ansatz
gebracht wurden.
Im Jahr 1999 fand im Unternehmen des Bw. ein die Jahre 1995
bis 1997 umfassendes Betriebsprüfungsverfahrens statt, im Zuge dessen die
Prüferin in der Tz 13 des BP- Berichtes nachstehende, für das
Rechtsmittelverfahren relevante Feststellung traf:
Grundstückshandel
In diesem Punkt vertrat die Prüferin die Ansicht, dass
der einmalige Ankauf bzw. die Weiterveräußerung der Wohnungen
für sich allein nicht den Typus eines Gewerbebetriebs erfülle, zumal
es sowohl an den für eine gewerbliche Tätigkeit typischen Kriterien
der Nachhaltigkeit sowie der Schaffung einer dauernden Erwerbsquelle
mangle.
In diesem Zusammenhang gehe auch das vom Bw. ins Treffen
geführte Argument, wonach schon bei Ankauf der Wohnungen vertraglich ein
Vorkaufsrecht betreffend frei werdender Objekte ausbedungen worden sei und
insoweit der intendierte Ankauf weiterer Objekte dokumentiert worden sei, ins
Leere, als der Bw. in Reaktion auf die Situation am Wohnungsmarkt
tatsächlich keine weiteren Ankäufe getätigt habe.
Darüber hinaus sei ein Vorkaufsrecht einer
Vermögensverwaltung insoweit dienlich als der (zukünftige) Erwerb frei
werdender Objekte die Möglichkeit einer Vermietung derselben eröffnet
hätte.
Zusammenfassend seien den Geschäften des Bw. die in
§ 23 EStG 1988 sowie in § 28 BAO umschriebenen Merkmale nicht
immanent, weswegen die negativen Einkünfte als Ausfluss der
Vermögensverwaltung bei der Berechnung des Einkommens der Jahre 1996 und
1997 außer Ansatz zu lassen seien.
Das Finanzamt folgte der Feststellung der
Betriebsprüferin und erließ endgültige Bescheide betreffend die
Umsatz- und Einkommensteuer 1996 und 1997.
Während es betreffend der Umsatzsteuer 1996 und 1997
in betragsmäßiger Hinsicht zu keiner Änderung kam, gelangten die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 1996 (anstatt richtigerweise mit
öS 752.-!) und 1997 mit öS 0, .zum Ansatz.
Gegen die mit 5.6. 2000 datierten Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 wurde mit Schriftsatz vom 4.7. 2000
Berufung erhoben und hierbei begründend ausgeführt, dass die Zuordnung
der Grundstücksverkäufe zur Privatsphäre zu Unrecht erfolgt
sei.
Mit Kaufvertrag vom 8.2. 1996 habe der Bw. mit dem
planmäßigen An- und Verkauf von Objekten begonnen, wobei der
Anschaffungsvorgang sowie der Adaptierungsaufwand selbst fremdfinanziert worden
sei.
Aus Kostengründen sei der Ankauf der vier
Eigentumswohnungen in einem Vertragswerk erfolgt.
In Punkt XIX vorgenannten Kaufvertrages wurde dem Bw. ein
Vorkaufsrecht gemäß
§ 1072 ff. ABGB hinsichtlich sämtlich frei
werdender Eigentumswohnungen eingeräumt, wobei diese Gestion als weiteres
Indiz für den Grundstückshandel zu werten sei.
Die angekauften Wohnungen seien im Zeitraum Dezember 1996
bis August 1997 an vier verschiedene Käufer veräußert
worden.
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Zuordnung des
Vorkaufsrechtes auf eine mögliche Vermietung stelle eine
begründungslose Mutmaßung dar.
Unbestrittenes Ziel des Bw. sei es gewesen, nach
Renovierung der Wohnungen, diese möglichst gewinnbringend zu verkaufen,
wobei die Verkaufserlöse der Tilgung der Kredite dienen hätten
sollen.
Der Umstand. dass der Bw. nie eine Vermietung der Objekte
"ins Auge gefasst habe", sei auch durch an Hand der unterlassenen Geltendmachung
von Vorsteuern aus den Renovierungsarbeiten nachvollziehbar.
Ausgehend vom Wortlaut des § 28 BAO. wonach eine
gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Abgabenrechtes, eine selbständige,
nachhaltige Betätigung ist, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen
wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt,
sei nur das Kriterium der Nachhaltigkeit seitens der Betriebsprüferin
bestritten worden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird
eine Tätigkeit nachhaltig ausgeübt, wenn sie mit Wiederholungsabsicht
durchgeführt wird (beispielsweise VwGH v. 10.6 1981, 2509/80).
Unter einer nachhaltigen Tätigkeit sei des weiteren
eine Aufeinanderfolge gleichartiger Handlungen zu verstehen, wobei das Merkmal
der Nachhaltigkeit nicht ausgeschlossen sei, wenn im Besteuerungszeitraum nur
ein einziges Geschäft abgeschlossen worden sei.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes genüge es
auch, dass aus den Umständen des Falles die Absicht zu erkennen ist,
derartige Geschäfte auch in Hinkunft abzuschließen.
Die Auslegung des Begriffes Nachhaltigkeit diene vor allem
der Abgrenzung gegenüber der einmaligen Tätigkeit, die dem
Wirkungsbereich eines Privaten zugerechnet werde und demzufolge keine
unternehmerische Tätigkeit begründe (VwGH v. 30.5. 1958, Zl.
1423/57).
Im Erkenntnis vom 7.11. 1978, Zl. 727, 815/76 habe der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer Vermögensverwaltung
nicht auszugehen sei, wenn zur Durchführung gewinnbringender Geschäfte
Fremdgelder im beträchtlichem Ausmaß aufgenommen werden.
Darüber hinaus gehe aus § 32 BAO hervor, dass
unter dem Begriff "Vermögensverwaltung" in erster Linie die Nutzung eigenen
Vermögens, das heißt bei unbeweglichem Vermögen durch Vermietung
und Verpachtung verstanden wird.
Zusammenfassend wurde der Antrag auf Anerkennung der
Verluste aus Gewerbebetrieb gestellt, wobei im Falle der Vorlage des
Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz um die Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung ersucht wurde.
In der mit 20.2. 2001 datierten Stellungnahme führte
die Betriebsprüferin unter grundsätzlicher Bezugnahme auf die
Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht ergänzend aus, dass von
dem als objektives Indiz für den Grundstückshandel ins Treffen
geführte Vorkaufsrecht seitens des Bw. kein Gebrauch gemacht worden sei, da
seit Februar 1996 bis dato keine weiteren Wohnungskäufe getätigt
worden seien.
Wenn nun seitens des Bw. unter Bezugnahme auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.11. 1978, Zl. 727, 815/76
vorgebracht wird, dass die Fremdfinanzierung als allgemeines Merkmal für
die Gewerblichkeit zu qualifizieren sei, sei seitens der Betriebsprüferin
zu ergänzen, dass die Häufigkeit der Anschaffungs- und
Veräußerungsvorgänge als Hauptabgrenzungskriterium zwischen
Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung anzusehen, wobei häufige
Grundstücksumschlagungen für das Vorliegen einer gewerblichen
Tätigkeit sprechen.
In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüferin führte der Bw. aus, dass bereits im Zeitpunkt des
Ankaufes der vier Wohnungen in der G- Gasse 9 für alle anderen Wohnungen
ein Vorkaufsrecht gemäß
§ 1072 ff ABGB eingeräumt worden
sei, weil beabsichtigt gewesen sei, nach dem Verkauf der vier Wohnungen, weitere
Objekte zu adaptieren und diese weiterzuveräußern.
Obgenannter Umstand erhellt, dass bereits im Zeitpunkt der
ersten Wohnungsanschaffung die für das Vorliegen eines Gewerbetriebs
geforderte Wiederholungsabsicht bestanden habe.
Nach Beendigung der Renovierungsarbeiten im Jahr 1997 sei
seitens des Bw. festgestellt worden, dass am Wohnungsmarkt ein zwischenzeitiger
Preisverfall eingetreten sei und demzufolge die Wohnungen niedriger als
kalkuliert verkauft worden seien.
Aufgrund der Tatsache, dass die zum Ankauf aufgenommenen
Kredite zurückzuzahlen waren, sei ein spekulatives Zuwarten auf eine
"Erholung" des Wohnungsmarktes unmöglich gewesen.
Die bestehende Wiederholungsabsicht sei erst nach dem
gänzlichen, verlustigen Verkauf der vier Wohnungen aufgegeben
worden.
Ungeachtet des entstanden Verlustes soll bei Beurteilung
des Sachverhaltes die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
zum Thema Gewerbebetrieb nicht außer Acht gelassen werden und dieser nicht
so- wie die Betriebsprüfung - einzig und allein mit dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9. 1980, 317, 520/80 (einmalige Errichtung
eines Gebäudes mit neuen Garconnieren und deren kurzfristiger Abverkauf im
Wohnungseigentum wurde nicht als Gewerbebetrieb anerkannt) gewürdigt
werden.
Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter wurde seitens
des steuerlichen Vertreters des Bw. mit Telefax vom 2.8. 2004 die gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 gerichtete Berufung
zurückgenommen.
Des weiteren wurden die im Zuge der Betriebsprüfung
neu ermittelten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe
von öS 109.596.- (1996) und öS 116.169.- (1997)
akzeptiert.
Für den Fall der Anerkennung der negativen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurde seitens des Bw. der Antrag auf
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer 1996 und
1997
In Ansehung der am 2.8. 2004 erfolgten
Berufungszurücknahme war dieses Rechtsmittel gemäß der
Bestimmung des § 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos zu
erklären.
2. Einkommensteuer 1996
und 1997
In diesem Punkt hatte die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu klären, ob die Anschaffung- und Weiterveräußerung der
Wohnungen eine gewerbliche Tätigkeit des begründeten, respektive ob
diese Gestionen der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind.
Nach der Bestimmung des § 23 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird
und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn
die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch
als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Zum - im vorliegenden Fall relevanten -
Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 25.2. 1997, 95/14/0115 ausgeführt, dass eine Tätigkeit
dann als nachhaltig zu qualifizieren ist, wenn mehrere aufeinander folgende
gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben
dauernden Verhältnisse ausgeführt werden.
In Einschränkung obigen Grundsatzes hat das
Höchstgericht judiziert, dass Nachhaltigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn
die Tätigkeit wiederholt (dauernd) ausgeübt wird, sondern, dass auch
eine einmalige Tätigkeit nachhaltig ist, wenn sie auf Wiederholung angelegt
ist oder wenn aus den Umständen auf die Wiederholung oder Fortsetzung
dieser Tätigkeit geschlossen werden kann (VwGH v. 10.3. 1993,
91/13/0189).
Die Veräußerung von Grundstücken wird dann
zum sogenannten gewerblichen Grundstückshandel, wenn die
Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen (VwGH
v. 7.11. 1978, 2085, 2139/78).
Hierbei sieht der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreichen
Kauf- und Verkaufstätigkeit als Indiz für ein planmäßiges
Vorgehen und damit für eine nachhaltige, zu gewerblichen Einkünften
führende Tätigkeit an. (VwGH v. 31.5. 1983, 82/14/0188).
Zum Zwecke der Beurteilung eins Grundstückhandel als
gewerbliche Tätigkeit oder Vermögensverwaltung hat der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.3. 1999, 94/15/0171 ausgesprochen,
dass neben der Anzahl der veräußerten Objekte auch auf den Zeitraum
zwischen Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen Bedacht zu nehmen
ist, wobei der Ankauf der Grundstücke mit der Absicht diese möglichst
kurzfristig wieder zu veräußern für das Vorliegen einer
gewerblichen Tätigkeit spricht.
In Ansehung vorstehender Ausführungen gelangte die
Abgabenbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall zur Überzeugung,
dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse von einer gewerblichen
Tätigkeit des Bw. auszugehen ist.
Diese Schlussfolgerung liegt insoweit begründet, als
im Handeln des Bw., wonach in der Zeitnähe zur Anschaffung und Renovierung
erfolgten Veräußerung der Wohnungen ein planmäßiges
Vorgehen zu erblicken, aus welchem auf eine beabsichtigte Wiederholung der
Tätigkeit zu schließen ist.
Nach Rechtsansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ist als gewichtigste Indiz für das von der Betriebsprüferin negierte
Vorliegen des Tatbestandmerkmals der Nachhaltigkeit, der Tätigkeit, die im
Zeitpunkt der Anschaffung der vier Wohnungen erfolgte vertragliche
Einräumung des Vorkaufsrechtes betreffend aller frei werdenden Objekte der
in der G- Gasse 9 gelegenen Liegenschaft zu werten.
In diesem Zusammenhang verbleibt festzuhalten, dass die von
der Abgabenbehörde erster Instanz in Erwägung gezogene Funktion des
Vorkaufsrechtes als Grundlage einer späteren möglichen Vermietung
insoweit als ausgeschlossen zu betrachten ist, als der Bw. bereits im Zeitpunkt
der Renovierung der am 8.2. 1996 erworbenen Wohnungen keinen Abzug der aus den
Kosten herrührenden Umsatzsteuern als Vorsteuern beantragt
hat.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der
Umstand der Nichtausübung des Vorkaufrechtes, respektive die im Anschluss
an die "verlustigen" Wohnungsverkäufe unterlassene Anschaffung weiterer
Objekte als Ausfluss der Geschäftsgebarung eines ordentlichen Unternehmers
und nicht als ein, die Gewerblichkeit der Tätigkeit ex post
ausschließendes Merkmal zu werten ist.
Zusammenfassend sind daher im Zuge der Bemessung der
Einkommensteuer 1996 und 1997 ob der Qualifikation der Tätigkeit als
Gewerbebetrieb die in den Abgabenerklärungen ausgewiesenen negativen
Einkünfte von öS 329.722.- (1996) bzw. öS 439.816.- (1997) zu
berücksichtigen.
In Ansehung der Sach- und Rechtslage war unter Abstandnahme
der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dem
Berufungsbegehren (im eingeschränkten) Umfang Folge zu geben.
Beilage: 4
Berechnungsblätter
Wien,
4. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2382-W/02
- Stammnummer
- 11235
- Gültig
- 04.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF