Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0767-W/04
Vergnügungssteuer bei Provision für Automatenaufstellung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-W/04vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das ungekürzte Entgelt. Zum Entgelt gehören auch Abgaben und abgabenähnliche Belastungen, die den Unternehmer im Zusammenhang mit der Leistung treffen und die er weiterverrechnet bzw. aus dem Entgelt tilgt. Entgeltsbestandteil ist daher auch die Vergnügungssteuer (VwGH 5.4.1957, 2434/56 Slg. 1629 F, 12.5.1976, 509/76 ÖStZB 188).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Richard Zips, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und
11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum März 2003 bis August 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. Mai
1982 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist u.a. die
Ausübung des Gast- und Schankgewerbes in jeder gewerbebehördlich
zulässigen Form. Die Bw. betreibt ein Espresso in Wien.
Im Zuge einer den Zeitraum März 2003 bis August 2003
umfassenden Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgestellt, dass bei der
Ermittlung der Provision Automatenaufsteller die anteilige
Vergnügungssteuer bei der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von der Bw. nicht
berücksichtigt wurde. Die Betriebsprüfung erhöhte die
Bemessungsgrundlage um die anteilige Vergnügungssteuer und setzte die
Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum März 2003 bis August 2003
mit € 10.112,19 bescheidmäßig fest.
In ihrer Berufung brachte die
Bw. vor, dass im Zuge der Umsatzsteuerrevision nicht die tatsächlichen
Auszahlungen herangezogen worden seien, sondern diese seien um die anteilige
Vergnügungsteuer, die zu Lasten des Aufstellers ginge, erhöht worden.
Bestandteil der Bemessung sei der Kasseninhalt. Da der Kasseninhalt um die
Vergnügungssteuer bereinigt worden sei, wäre lediglich der
verbleibende Kasseninhalt der Umsatzsteuerbemessung zu unterziehen. Das Entgelt
bestehe in den eingeworfenen Geldstücken. Der Unternehmer habe aber laut
§ 16 nur jenes Entgelt zu versteuern, dass ihm endgültig verbleibe. Da
die Auszahlung netto von der Aufstellerfirma an den Wirt erfolge, sei nur der
tatsächliche Auszahlungsbetrag Bemessungsgrundlage. Die Vorgangsweise der
Betriebsprüfung verstoße außerdem gegen den Grundsatz von Treu
und Glauben, da bei sämtlichen vorangegangen Betriebsprüfungen, die
Bemessung anhand des Auszahlungsbetrages nicht beanstandet worden
sei.
In der Stellungnahme zur Berufung führte die
Betriebsprüfung aus, dass die Vergnügungssteuer nicht die
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mindere, sondern nur eine Betriebsausgabe sei.
Bezüglich der Ausführungen betreffend Treu und Glauben wurde darauf
verwiesen, dass diesem Grundsatz zwar im Rahmen von Rechtsauskünften
Bedeutung zukomme, dieser Grundsatz jedoch nicht das Vertrauen der Partei auf
die Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis
schütze.
In ihrer Gegenäußerung brachte die Bw. vor, dass
die Vergnügungssteuer nur dann Bestandteil der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage sei, wenn sie die Vergnügungssteuer im
eigenen Namen und für eigene Rechnung ermittle, was nicht zutreffe, da sie
weder Besitzer der Automaten sei, noch Einfluss auf die Bezahlung der
Vergnügungssteuer habe. Sie erhalte lediglich ein Entgelt für die
Bereitstellung der Räumlichkeiten für die Automaten, weshalb es sich
um ein Entgelt aus Vermietung handle. Daher bestehe das Entgelt lediglich aus
dem von der Automatenaufstellerfirma an die Bw. ausbezahlten Betrag.
Außerdem vermeint die Bw., dass sich der Grundsatz von Treu und Glauben
nicht nur auf Rechtsauskünfte erstrecke. Wegen der Nichtbeanstandung der
Vorbetriebsprüfung, habe die Bw. angenommen, dass sie ihre Berechnung des
Entgeltes richtig und korrekt vorgenommen habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab. In der Begründung wurde auch auf eine
Rücksprache mit der Aufstellerfirma verwiesen, wonach diese bestätigt
habe, dass 50 % des Einspielergebnisses der Aufstellerfirma und 50 % des
Einspielergebnisses der Bw. zuzurechnen seien. Von diesem Anteil werde die
anteilige Vergnügungssteuer sofort einbehalten und der Rest
ausbezahlt.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag wurde die in der
Berufungsvorentscheidung erwähnte Auskunft der Aufstellerfirma, dass 50 %
des Einspielergebnisses der Bw. zuzurechnen seien und von diesem Anteil die
anteilige Vergnügungssteuer von der Aufstellerfirma sofort einbehalten und
nur der Rest an sie ausbezahlt werde, nicht bestritten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 UStG ist Entgelt
alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung
aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten
(Solleinnahme).
Laut Ruppe, UStG 1994, Kommentar, 2. Auflage, S. 459,
Tz. 22 zu § 4, ist die Bemessungsgrundlage das ungekürzte Entgelt.
Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss ist dabei
gleichgültig. Laut Tz. 23 gehören zum Entgelt grundsätzlich auch
Abgaben und abgabenähnliche Belastungen, die den Unternehmer im
Zusammenhang mit der Leistung treffen und die er weiterverrechnet bzw. aus dem
Entgelt tilgt. Entgeltsbestandteil ist daher auch die Vergnügungssteuer
(VwGH 5.4.1957, 2434/56 Slg. 1629 F, 12.5.1976, 509/76 ÖStZB
188).
Gemäß
§ 13 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987 ist der
Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im
Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die
Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer
(Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In
den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 (Halten von Schau-, Scherz-, Spiel-,
bzw. Geschicklichkeitsautomaten oder ähnlichen Apparaten sowie von
Musikautomaten) gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates
benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des
Apparates als Mitunternehmer. Aus diesem Grunde vermag auch das Vorbringen der
Bw., es handle sich bei Auszahlung des um die Vergnügungssteuer
verminderten Anteiles am Einspielergebnis um ein Benützungsentgelt des
Aufstellers für die Bereitstellung ihrer Räumlichkeiten, zum Erfolg
ihrer Berufung nichts beizutragen, da sie gemäß
§ 13 des
Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1987 als Inhaberin der
Räumlichkeiten, in welchen die Automaten aufgestellt wurden, Schuldnerin
der Vergnügungssteuer ist. Unbestritten ist, dass das Einspielergebnis
zwischen ihr und der Automatenaufstellerfirma jeweils zur Hälfte aufgeteilt
wird und diese bei Auszahlung des anteiligen Einspielergebnisses an die Bw., die
darauf entfallende Vergnügungssteuer sofort abzieht. Aber auch wenn die
Automatenaufstellerfirma die auf das gesamte Einspielergebnis entfallende
Vergnügungssteuer zur Gänze an die Vergnügungssteuerbehörde
abführt und bei der Auszahlung des 50%igen Einspielergebnisanteiles an die
Bw. daher die anteilige Vergnügungssteuer vom Einspielergebnisanteil sofort
in Abzug bringt, bleibt die anteilige Vergnügungssteuer dennoch Bestandteil
des Entgeltes, weil dadurch, dass die Automatenaufstellerfirma die
Vergnügungssteuer an die Vergnügungssteuerbehörde abführt,
die Bw. von ihrer Vergnügungssteuerschuld befreit wird. Demzufolge geht
auch das Vorbringen der Bw., die Vergnügungssteuer werde von ihr nicht im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung ermittelt, ins Leere. Verfehlt ist in
diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Bw. auf den Grundsatz von Treu und
Glauben, da laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar
1996, Zl. 94/17/0114 aus dem Unterbleiben einer Beanstandung für einen
früheren Prüfungszeitraum nach dem Grundsatz von Treu und Glauben kein
berechtigtes Vertrauen auf das Beibehalten einer von der Abgabenbehörde
geübten (unrichtigen) Vorgangsweise abzuleiten ist. Zu Recht hat die
Betriebsprüfung daher die bei Auszahlung des Einspielergebnisanteiles an
die Bw. von der Aufstellerfirma in Abzug gebrachte anteilige
Vergnügungssteuer als Entgeltbestandteil qualifiziert und der
Umsatzbesteuerung unterzogen. Die Berufung ist daher unbegründet. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-W/04
- Stammnummer
- 11234
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF