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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100819/2016

Ablaufverfügung der Aussetzung der Einhebung nach Beschwerdevorentscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100819/2016vom 16.08.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom 24.6.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 19.5.2016 betreffend Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.5.2016 verfügte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (kurz: Bf.) den Ablauf der mit Bescheid vom 16.10.2015 bewilligten Aussetzung der Einhebung einer nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgegliederten Abgabenschuld im Gesamtbetrag von 68.854,92 € mit der Begründung, dass die zur Aussetzung Anlass gebende Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2016 erledigt worden sei. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht worden sei, weshalb das Finanzamt ersucht werde, den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im der Aussetzung zugrunde liegenden Verfahren „außer Kraft zu setzen“. Nach Erlassung einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung (29.6.2016) brachte der Bf. einen Vorlageantrag (29.7.2016) ein. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die Beschwerde vom 23.9.2015 gegen die Nichtbewilligung der Wiederaufnahme eines Haftungsverfahrens mit Bescheid gemäß § 303 BAO vom 17.7.2015 mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.5.2016 abgewiesen. Somit war der Tatbestand des § 212a Abs. 5 lit. a BAO erfüllt und der Ablauf der Aussetzung zu verfügen. Der Umstand, dass der Bf. gegen diese Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag eingebracht hat, ändert daran nichts. Vielmehr ist auf den letzten Satz des § 212a Abs. 5 BAO zu verweisen, wonach für den Bf. die Möglichkeit bestand, seinen Vorlageantrag vom 24.6.2016 mit einem neuerlichen Aussetzungsantrag zu verbinden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Die Revision wird nicht zugelassen, weil sich die Rechtmäßigkeit der bekämpften Ablaufverfügung nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Innsbruck, am 16. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100819/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100819.2016
Stammnummer
112296
Gültig
16.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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