Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0430-G/02
Heranziehung als Gesamtschuldner bei Uneinbringlichkeit der Abgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0430-G/02vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt kein Spielraum für eine Ermessensübung vor, wenn wegen Uneinbringlichkeit der Abgabe beim zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem weiteren Gesamtschuldner vorgeschrieben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der AV, W, vom 27. März 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 28. Februar 2002
betreffend Solidarschuld/Schenkungssteuer (Solidarschuldbescheid)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 13. November 1995 übergab Anna V
ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZGB an ihre Tochter AV (in der
Folge kurz Bw. genannt). Lt. Pkt. Viertens des oa. Vertrages
verpflichtete sich Anna V an ihren weichenden Sohn OV bis spätestens 31.
Dezember 1996 einen Entfertigungsbetrag von 100.000,-- S zu bezahlen. Lt.
Pkt. Dreizehntens verzichtete OV auf das ihm zum zukünftigen Nachlass der
Übergeberin zustehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht.
Über Anfragen des Finanzamtes, zuletzt vom Juni 1998
wurde bekanntgegeben, dass die Auszahlung des Betrages von 100.000,-- S erfolgt
ist.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 2. Juli
1998 für OV die Schenkungssteuer fest.
Nachdem aber eine Entrichtung der Schenkungssteuer nicht
erfolgt ist und eine Einbringungsmöglichkeit bei OV nicht gegeben war,
wurde am 7. Februar 2002 ein Solidarschuld- und Schenkungssteuerbescheid an Anna
V gerichtet.
Dieser Bescheid wurde mit dem Vermerk "verstorben" an das
Finanzamt retourniert.
Folgende Erhebungen ergaben, dass der Bw. der Nachlass nach
Anna V als Alleinerbin eingeantwortet worden war.
Daraufhin erging am 28. Februar 2002 der
berufungsgegenständliche Bescheid an die Bw. als Erbin nach Anna
V.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, die Schenkungssteuer solle von OV eingefordert
werden. Gleichzeitig wurde dessen Wohnsitzadresse bekanntgegeben.
Am 22. April 2002 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungs-vorentscheidung.
Am 17. Mai 2002 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes u.a. was als Abfindung für einen
Erbverzicht gewährt wird.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist
Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der
Geschenkgeber.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
sind Personen, die nach den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche
Leistung schulden, Gesamtschuldner. Dabei wird auf § 891 ABGB
verwiesen, wonach die Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern im Belieben des
Gläubigers liegt. Diese eingeräumte Dispositionsfreiheit ist im
öffentlichen Recht unter dem Gesichtswinkel des Ermessens zu sehen (vgl.
VwGH 17.11.1993, 93/17/0084).
Dabei ist § 20 BAO zu beachten, der festlegt, dass
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das
Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt aber
nicht mehr vor, wenn die Finanzbehörde wegen offenbarer Uneinbringlichkeit
der Forderung bei dem zuerst herangezogenen Gesamtschuldner die Steuer dem
weiteren Gesamtschuldner vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem
Zeitpunkt kein anderer zahlungsfähiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist,
ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines
Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer
Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen,
nachzukommen (vgl. u.a. VwGH 26.6.1997, 96/16/0137).
In Ausübung dieses Ermessens wurde zuerst OV als
Abgabenschuldner in Anspruch genommen. Nachdem die Schenkungssteuer nicht
entrichtet wurde, setzte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen, welche
aber erfolglos blieben. Ein Ermessensspielraum lag sodann für die
Behörde nicht mehr vor, weshalb ein Solidarschuld- und
Schenkungssteuerbescheid an Anna V erlassen wurde. Dieser Bescheid wurde jedoch
mit dem Vermerk "verstorben" an das Finanzamt rückübermittelt. Weitere
Ermittlungen wurden vorgenommen, welche ergaben, dass der Nachlass nach
Anna V der Bw. als Alleinerbin i.J. 1999 eingeantwortet worden
war.
Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ist der
Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Gemäß
§ 19
Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften
ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den
Rechtsnachfolger über. Dieser Rechtsnachfolger ist im vorliegenden Fall die
Bw. als Alleinerbin.
Da der streitgegenständliche Solidarschuld- und
Schenkungssteuerbescheid voll und ganz den gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre
und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, konnte
der Berufung somit kein Erfolg beschieden sein.
Graz, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0430-G/02
- Stammnummer
- 11221
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF