Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0021-Z4I/02
Nicht fristgerechte Einbringung einer Beschwerde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0021-Z4I/02vom 15.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Peter Schütz, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 26. Mai 1999, GZ. betreffend Zollschuld 1999,
entschieden:
Die
Beschwerde wird gemäß
§ 273 Abs. 1 Buchstabe b
Bundesabgabenordnung (BAO) als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 4. März 1999, Zahl: wurden der Bf. Einfuhrumsatzsteuer in
Höhe von ATS 3.325,00 nach Art 203 der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) iVm § 2 Abs. 1
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 659/1994 i.d.g.F.
vorgeschrieben, da sie am 20. Juli 1998 die im Versandschein T1
angeführten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass die ggstl. Ware als EU Ware ohne Versandschein
angeliefert worde sei und deshalb eine Ausfuhr sowie ein T1 ausgestellt worden
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Wien vom 26. Mai 1999, Zahl: wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Die gegenständliche Berufungsentscheidung
wurde mit Rsb am 28. Mai 1999 nachweislich der Bf. zugestellt.
Mit Schreiben vom 7. Juli
1999, bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland am 8. Juli 1999 eingelangt, bringt die Bf., vertreten durch Dr.
Peter Schütz, Rechtsanwalt, den Rechtsbehelf der Beschwerde ein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 c
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) beträgt die Beschwerdefrist
einen Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung.
Gemäß Art. 3 der Fristenverordnung wird bei
einer nach Monaten bemessenen Frist, bei Berechnung dieser Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
Eine nach Monaten bemessene Frist beginnt am Anfang der
ersten Stunde des ersten Tages der Frist und endet mit Ablauf der letzten Stunde
des letzten Monats, der dieselbe Zahl wie der Tag des Fristbeginnes trägt.
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die
Sonnabende, soweit diese nicht ausdrückich ausgenommen oder die Frist nach
Arbeitstagen bemessen sind
Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden
bemessenen Frist auf einen Feiertag, einen Sonntag oder einen Sonnabend, so
endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.
Die Beschwerdefrist begann daher am 29. Mai 1999, 0.00
Uhr und endete am 29. Juni 1999, 0.00 Uhr.
Die Einbringung der Beschwerde erfolgte am 8. Juli
1999, somit außerhalb der Beschwerdefrist.
Gemäß
§ 85 c Abs.8 ZollR-DG gelten für
die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des unabhängigen
Finanzsenates, sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß, soweit die in diesem
Bundesgesetz enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 Buchstabe b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung (Beschwerde) durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung (Beschwerde) nicht fristgerecht
eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
15. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0021-Z4I/02
- Stammnummer
- 11189
- Gültig
- 15.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF