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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100754/2016

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100754/2016vom 17.10.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Vertr, gegen den Bescheid des Finanzamts Judenburg Liezen vom 24. Februar 2016 betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 beschlossen: Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist ein nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageantrag zurückzuweisen. Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht. Mit dem hier angefochtenen Bescheid, zugestellt am 26. Februar 2016, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 vom 19. Dezember 2015, beim Finanzamt eingelangt am 21. Dezember 2015, abgewiesen. Dagegen richtet sich die beim Finanzamt am 25. März 2016 per FAX eingegangene Beschwerde vom 17. März 2016. Darüber wurde mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 8. April 2016, zugestellt am 12. April 2016, abgesprochen. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 18. Mai 2016, welcher beim Finanzamt [erst] am 20. Mai 2016 persönlich eingebracht wurde (vgl. Vorlagebericht des Finanzamts vom 24. Mai 2016). Der diesbezügliche Wiedereinsetzungsantrag vom 24. Juni 2016 wurde mit mittlerweile in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 18. Juli 2016, zugestellt am 19. Juli 2016, abgewiesen. Der Vorlageantrag wurde somit nicht fristgerecht eingebracht, weshalb mit Zurückweisung vorzugehen war. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt. Graz, am 17. Oktober 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100754/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100754.2016
Stammnummer
111833
Gültig
17.10.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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