Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1619-W/02
Schätzung eines Juwelierhandels mangels Buchhaltungsunterlagen und Inventuren auf Basis von Wareneinkaufsbeleglisten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1619-W/02vom 29.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 bis 1998,
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1996 bis 31.12.1998
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
betrieb in der Rechtsform einer GmbH einen Juwelierhandel und stand zu 100% in
Besitz eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Die geschäftliche
Tätigkeit der Bw. wurde mit 31. Jänner 1999 beendet.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1996 bis 1998
wurde mangels Buchhaltung und Inventuren eine Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen auf Basis von Beleglistung und Belegsammlung
vorgenommen.
Zum Verfahrensablauf der BP
wird ausgeführt:
Im Zuge einer Hausdurchsuchung
vom 9. September 1997 bei der Bw. sowie im Einflussbereich des
Geschäftsführers stehenden Firmen wurden Unterlagen der Bw.
beschlagnahmt und seitens des Finanzamtes ein Prüfungsauftrag
gemäß
§ 99 FinStrG betreffend Umsatzsteuer und
Kapitalertragsteuer 1/1996 bis 1-10/1999 und in der Folge betreffend
Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 ausgestellt und zur Kenntnis gebracht. Lt.
Aktenlage wurden ab dem Jahre 1996 keine Steuererklärungen vorgelegt und
auch keine Veranlagungen durchgeführt.
Mit 13. September 1999
wurde die Bw. zur Stellungnahme bzgl. den festgestellten Differenzen zwischen
UVA-Erlösen und Kassabuchumsätzen aufgefordert, in deren Folge mit 29.
Oktober 1999 dem Prüfer eine Beleglistung für den Zeitraum 1/1996 bis
1/1999 übergeben und in einem Selbstanzeige für den Zeitraum 8/1997
bis 1/1999 erstattet.
Die wesentlichen und das Berufungsverfahren betreffenden
Feststellungen waren folgende:
Für den gesamten
Prüfungszeitraum hätte die Bw. keine Buchhaltung und keine Inventuren
vorlegen können, jedoch auf Basis der vorgelegten Beleglistung und
Belegsammlung der Wareneinkauf der Bw. nachvollzogen werden können. Die
Umsatzdifferenzen lt. "Umsatzsteuervoranmeldungen versus beschlagnahmte
Kassabücher" wären in Höhe von S 827.637,04 und S 407.613,38
für den Zeitraum 1996 und Jänner bis Juli 1997 ermittelt
worden.
Im Zeitraum 1996 bis 1999
wären somit Waren mit einem Einkaufswert von gerundet S 8.937.000,00
umgesetzt worden, und eine Periodenabgrenzung mangels Inventuren im
Schätzungswege vorgenommen worden. Laut Angaben des
Geschäftsführers wäre die zugekaufte Ware mit einem
Rohaufschlagskoeffizienten (= RAK) von 1,8 bis 2,1 kalkuliert worden. Der BP
hätte jedoch ein schlechter Geschäftsgang und eine fehlgeschlagene
Unternehmensstrategie und damit zusammenhängend hohe Preisnachlässe
glaubhaft gemacht werden können (Schließung einer Filiale in R.
binnen 9 Monaten im Zeitraum 1996). Auf Basis der beschlagnahmten
Kassabuchaufzeichnungen 1996 bis 7/1997 und festgestellten Wareneinsätze
1996 bis 1999 wäre daher der Schätzung ein RAK im Ausmaß von nur
1,4 zugrunde gelegt worden und die ermittelten Umsatzzahlen auch auf den
Zeitraum 8-12/1997 sowie 1998 umgelegt worden.
Auf Grund von festgestellten
Warenzukäufen bei der Fa. F., die nicht in den vorgelegten Beleglisten
erfasst gewesen wären, hätte die BP weiters einen Sicherheitszuschlag
von 30% der im Schätzungswege ermittelten Erlöse
hinzugerechnet.
Von den insgesamt ermittelten
Erlösen wäre in der Folge durch Rückrechnung des RAK von 1,4 der
Wareneinsatz und durch Gegenüberstellung der Summe der
Periodeneinsätze zum Wareneinsatz der Warenendbestand zum 31.12.1998
ermittelt worden. Die BP wäre davon ausgegangen, dass dieser
Warenendbestand 1999 in Höhe von S 4.370.000,-- zum Einstandspreis
abverkauft worden sei.
Die BP ermittelte den
Wareneinsatz wie folgt:
|
Anfangsbestand lt.
Belegsammlung
|
31.12.1995 =
1.1.1996
|
S
|
2.084.861,48
|
Warenzukauf lt.
Beleglistung
|
1996
|
S
|
4.819.858,66
|
zuzügl.
Innergemeinschaftl. Erwerbe
|
1996
|
S
|
129.744,00
|
|
|
|
|
Warenzukauf lt.
Beleglistung
|
1997
|
S
|
202.011,59
|
zuzügl.
Innergemeinschaftl. Erwerbe
|
1997
|
S
|
22.135,00
|
nicht erfasste
Wareneinkäufe
betreffend Fa.
F. - Re v. .1.12.1997
|
1997
|
S
|
799.515,00
|
|
|
|
|
Warenzukauf lt.
Beleglistung
|
1998
|
S
|
129.488,75
|
nicht erfasste
Wareneinkäufe
betreffend Fa.
F. - Re vom 5.2.1998
Re vom
4.5.1998
|
1998
1998
|
S
S
|
266.000,00
483.250,95
|
Warenzukauf lt.
Beleglistung
|
1999
|
S
|
508,00
|
Summe
Wareneinsatz
gerundet
|
1996 bis
1999
|
S
S
|
8.937.373,43
8.937.000,00
Die BP
ermittelte im Streitzeitraum 1996 bis 1998 die Erlöse inkl.
Sicherheitszuschlag im Schätzungswege in Höhe von S 3.074.000,--, S
1.539.000,-- und S 1.781.000,-- wie folgt:
|
|
1996
lt.
Kassabuch
|
1-7/1997
lt.
Kassabuch
|
8-12/1997
(geschätzt)
|
1998
(geschätzt)
|
Umsatz A.gasse
(netto)
|
1.556.565,16
|
612.826,68
|
0,00
|
0,00
|
Umsatz R.g.
(netto)
|
808.184,99
|
0.00
|
0,00
|
0,00
|
gesch. Umsatz lt.
BP
netto
(A.gasse)
|
0,00
|
0.00
|
570.892,40
|
1.370.141,76
|
Zwischensumme
|
2.364.750,15
|
612.826,68
|
570.892,40
|
1.370.141,76
|
+30%
Sicherheitszuschlag
|
709.425,00
|
183.848,00
|
171.268,00
|
411.043,00
|
Summe Umsatz lt.
BP (ger.)
|
3.074.000,00
|
797.000,00
|
742.000,00
|
1.781.000,00
|
Wareneinsatz. lt.
BP/RAK 1,4
|
2.196.000,00
|
569.000,00
|
530.000,00
|
1.272.00.00
Das
körperschaftsteuerpflichtige Einkommen wäre aufgrund eines glaubhaft
gemachten schlechten Geschäftsganges, fehlgeschlagenen
Unternehmensstrategie und damit zusammenhängenden hohen
Preisnachlässen mit S 0,00 geschätzt und nur der
Sicherheitszuschlag inkl. Umsatzsteuer und Kapitalertragsteuer als verdeckte
Gewinnausschüttung außerbilanzmäßig zugerechnet
worden.
Der Gesamtwareneinsatz 1999 in
Höhe von S 4,370.000,00 wurde wie folgt ermittelt.
|
Gesamtwareneinsatz
|
S
|
8.937.000,00
|
abzügl.
Wareneinsatz 1996
|
S
|
2.196.000,00
|
abzügl.
Wareneinsatz 1997
|
S
|
1.099.000,00
|
abzügl.
Wareneinsatz 1998
|
S
|
1.272.000,00
|
Gesamtwareneinsatz
1999
|
S
|
4.370.000,00
Gegen die
aufgrund der Feststellungen der BP ergangenen Bescheide wurde form- und
fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt eingewendet:
ad Umsatzsteuerbescheid 1996
bis 1998)
Die Umsatzsteuerbeträge
für die Jahre 1996 bis 1998 seien ohne Sicherheitszuschläge
festzusetzen. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages für das Jahr 1996
würde sich lt. BP auf festgestellte Warenzukäufe bzw. Rechnungen der
Fa. F. gründen. Lt. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
15. September 1993, 92/13/0004 (auch VwGH 17.12.1993, 91/17/0196) seien
Sicherheitszuschläge jedoch nur bei mangelhaften Aufzeichnungen, wenn
nachgewiesenermaßen nicht nur nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden wären, anwendbar. Im
vorliegenden Fall hätte jedoch der Wareneinkauf auf Grund der vorgelegten
Beleglistung sowie Belegsammlung weitestgehend nachvollzogen werden
können.
Die Schätzung der BP
über den Zeitraum 8-12/1997 in Höhe von S 570.892,40 wäre
auf Basis der Kassabücher für den Zeitraum Jänner 1996 bis Juli
1997 erfolgt. Der Bw. hätte jedoch für den gesamten
Prüfungszeitraum Kassabücher vorgelegt und wären die Losungen
exakt aufgelistet worden. Die Umsätze lt. Kassabuchaufzeichnungen
hätten für das Jahr 1997 insgesamt S 914.131,92 betragen. Ebenso
wären die Umsätze für das Jahr 1998 auf Basis der
Kassabuchaufzeichnungen in Höhe von S 724.491,73 festzusetzen gewesen.
Seitens der BP wäre nicht nachgewiesen worden, dass diese Aufzeichnungen
unrichtig seien, die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages sei daher nicht
zulässig.
ad
Haftungsbescheide/Kapitalertragsteuer 1.1.1996 bis 31.12.1998)
Der Abgaben- und
Haftungsbescheid wäre aufzuheben, da die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages zu Unrecht erfolgt wäre. Ergänzend zu den
Einwendungen der Bw. betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1996 wird
ausgeführt, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nur im Hinblick auf
eine erfolgte Vermögenszuwendung an den Anteilsinhaber unterstellt
hätte werden dürfen.
ad Umsatzsteuer
1-10/1999)
Betreffend
Umsatzsteuer 1-10/1999 wird eingewendet, dass nach Durchsicht der Unterlagen
eine Buchhaltung für 1996 aufgefunden worden wäre und zum Nachweis
Buchhaltungskonten in Kopie betreffend die Materialeinkäufe 1996 in
Höhe von insgesamt S 3.915.479,50 der Berechnung der Wareneinsätze
vorgelegt worden wären. Der Warenendbestand zum 31. Jänner 1999
hätte sich demnach auf rund S 5.000.000,-- belaufen, und sei der
Wareneinsatz 1999 weiters abzüglich den Rechnungen der Fa. F in Höhe
von S 819.000,-- netto (bzw. S 982.718,-- brutto) und abzüglich eines
Abschlages von 75% in Höhe von S 1.000.000,-- ermittelt.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass die Rechnungen der Fa. F. bei der
Ermittlung des Wareneinsatzes in Abzug zu bringen wären, da es nicht
glaubhaft sei, dass eine Firma ohne Setzung von Einbringungsmaßnahmen auf
einen Gesamtbetrag von S 819.000,00 verzichtet hätte. Zwischen den
Rechnungen der Fa. F. vom 1. Dezember 1997 und 4. Mai 1998 sowie
Verzichtsschreiben vom 31. Dezember 1999 würde ein Zeitraum von 25 bzw. 20
Monaten liegen und eine (einfache) Verzichtserklärung eines Unternehmens
eine Vorsteuerberichtigung beim Finanzamt nicht möglich machen. Die BP
wäre dem Ersuchen des Bw. Lieferscheine für diese Warenlieferungen
vorzulegen, zudem nicht nachgekommen.
Weiters wäre es nicht
nachvollziehbar, dass für den Restbestand an Waren im Jahre 1999
Verkaufspreise in Höhe des Bruttowareneinsatzes festgesetzt worden
wären. Die Schließung des Geschäftslokales wäre zum 31.
Jänner 1999 erfolgt und hätten die Waren nicht mehr zum Einkaufspreis
verkauft werden können. Die große Konkurrenzsituation in der
Schmuckwarenbranche hätte das Abstoßen von Schmuckwaren erschwert.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer wäre branchenunkundig gewesen,
hätte hohe Preise für die Waren bezahlt und sich die ständigen
Goldpreisschwankungen äußerst negativ ausgewirkt. Ein Abschlag von
75% wäre daher lt. Ansicht der Bw. realistisch und würde auch den
Preisnachlässen von bis zu 70% in der Juwelierbranche
entsprechen.
Die Wareneinsätze und
-zukäufe 1-10/1999 würden lt. Bw. wie folgt lauten:
|
|
ATS
|
ATS
|
Stand 01.01.1996
lt. Bilanz
|
2.084.861,48
|
|
Zukauf 1996 Kto.:
5015
|
3.740.533,85
|
|
Zukauf 1996 Kto.:
5005
|
879,17
|
|
Zukauf 1996 Kto.:
5020 (0%)
|
174.066,65
|
|
|
6.000.341,15
|
|
Stand
31.12.1996
|
|
4.311.341,15
|
Wareneinsatz
1996
|
|
1.689.000,00
|
|
6.000.341,15
|
6.000.341,15
|
Stand
01.01.1996
|
4.311.341,15
|
|
Zukauf lt.
BP
|
1.023.66,59
|
|
Stand
31.12.1997
|
|
4.682.002,74
|
Wareneinsatz
1997
|
|
653.000,00
|
|
5.335.002,74
|
5.335.002,74
|
Stand
1.1.1998
|
4.682.002,74
|
|
Zukauf lt.
BP
|
878.739,70
|
|
Stand
31.12.1998
|
|
5.043.742,44
|
Wareneinsatz
1998
|
|
517.000,00
|
|
5.560.742,44
|
5.560.742,44
|
Stand
01.01.1999
|
5.043.742,44
|
5.043.742,44
|
Zukauf lt.
BP
|
508,00
|
|
Stand
31.01.1999
|
|
5.044.250,44
|
|
5.044.250,44
|
5.044.250,44
|
|
|
5.000.000,00
|
|
ATS
|
Wareneinsatz
31.01.1999 gerundet
|
5.000.000,00
|
abzügl. Re.
vom 01.12.1997
und Re. vom
04.05.1998 - Fa. F.
|
819.000
|
|
4.181.000,00
|
Abschlag
75%
|
-3,135,750,00
|
|
1.045.250,00
|
Einsatz 1999
gerundet
|
1.000.000,00
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
Für den gesamten
Prüfungszeitraum hätte keine Buchhaltung vorgelegt werden können
und hätten die vorgelegten Beleglisten bei stichprobenartiger
Überprüfung (unter Verweis auf die Kontenabstimmung bei der Fa. F.)
nicht sämtliche Wareneinkäufe aufgewiesen. Der BP wäre es auf
Grund der vorgelegten Listen weitgehend möglich gewesen, den Wareneinkauf
nachzuvollziehen, jedoch sei auch erkennbar gewesen, dass der Einkauf nicht
vollständig und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch
weitere Zukäufe und Verkäufe nicht erfasst worden wäre. Die
Zurechnung eines Sicherheitszuschlages sei daher lt. Ansicht der BP zu Recht
erfolgt. Die Schätzung wäre auf Basis der vorgelegten Beleglisten
erfolgt, und auf Grund der nicht erfassten Warenzukäufe bei der Fa. F. ein
Sicherheitszuschlag von 30% vorgenommen worden.
Die BP hätte weiters
versucht, eine rechnerische Periodenzuordnung zu finden und wäre auf Grund
der materiellen Mängel (fehlende Inventuren, nicht erfasste
Wareneinkäufe, nicht nachvollziehbare Warenbewegungen) eine Schätzung
auf Basis des bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Zahlenmaterials vorgenommen
worden.
Lt. Berufungseinwendung
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-10/1999
wäre bei Sichtung der Unterlagen für das Jahr 1996 eine Buchhaltung
aufgetaucht und hätte der Zukauf 1996 nur S 3.915.479,67 betragen.
Jedoch wäre im Zuge der BP durch den Bw. selbst eine Beleglistung 1996
vorgelegt und die Wareneinkäufe mit rund S 4.819.000,00 ermittelt
worden. Diese Wareneinkäufe wären auch Basis für die geltend
gemachten Vorsteuern gewesen. Da lt. niederschriftlichen Angaben der
steuerlichen Vertretung vom 22. Februar 2000 für den
Prüfungszeitraum keine Buchhaltung vorgelegen hätte, seien lt. Ansicht
der BP die höheren Wareneinkäufe lt. Beleglistung
beizubehalten.
Lt. Berufungseinwendung
wäre von einem Wareneinsatz von rd. S 5.000.000,00 eine
Eingangsrechnung von S 819.000,00 betreffend die Fa. F. abzuziehen, jedoch
hätten sich im Zuge von Erhebungen bei der Fa. F. keine Anhaltspunkte
ergeben, dass die fakturierten Lieferungen nicht stattgefunden hätten
(laufende Buchhaltung der Fa. F. und Unternehmer-Kette).
Da es sich bei der zugekauften
Ware weiters um Großhandelspreise handeln würde und der Käufer
des Restbestandes nicht bekannt gegeben worden wäre, sei davon auszugehen,
dass diese Bestände zumindest auch zum Einstandspreis veräußert
hätten werden können. Ein Abschlag von rund 75% wie lt. Bw.
eingewendet, wäre weder durch Nennung der Käufer oder exakter
Warenlistung nachgewiesen worden. Die Schätzung eines 30%igen
Sicherheitszuschlages wäre zur rechnerischen Periodenabgrenzung
gewählt, und der Rohaufschlag in Relation Wareneinkauf zu Warenerlöse
wie folgt ermittelt worden.
|
Summe Wareneinkauf 1996 bis 1999 lt.
BP
|
S 8.937.000,00
netto
|
Summe Warenerlöse 1996 bis 1999 lt.
BP
|
S 10.764.000,00
netto
|
durchschnittlicher Rohaufschlag lt.
BP
|
20%
|
RAK (brutto-netto)
|
1,44
Unter Berücksichtigung der
Einwendungen des Bw. betreffend geringere Tageslosungen lt. Kassabüchern
als auch geringerer Materialzukauf hätte sich darüber hinaus bei
Anwendung des vom Geschäftsführer genannten RAK von 1,8 bis 2,1 ein
höherer Erlös als jener lt. BP ergeben. Der Restbestand zu Beginn des
Jahres 1999 bzw. bei Schließung des Geschäftslokales hätte zudem
nicht nachgewiesen werden können und würde somit der RAK von 1,4 lt.
BP die absolute Untergrenze darstellen.
Die Stellungnahme der BP wurde
der Bw. in Wahrung des Parteiengehörs zur Gegenäußerung
übermittelt und wie folgt ergänzend eingewendet:
ad Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998)
Ein Sicherheitszuschlag wäre nach ständiger
Rechtsprechung nur dann gerechtfertigt, wenn nicht erfasste Vorgänge
nachgewiesen hätten werden können und sei "in dubio pro reo" ein
Ermessensspielraum nicht zum Nachteil des Abgabepflichtigen auszulegen. Lt.
vorgelegten Auflistungen wären nur zwei Rechnungen der Fa. F. nicht erfasst
worden, gegenüber Hunderten von Einkaufsbelegen im gesamten
Prüfungszeitraum. Lt. Bw. seien die Rechnungen der Fa. F. infolge des
langen Zeitraumes zwischen Ausstellung und Verzicht nicht glaubwürdig bzw.
wäre lt. Verwaltungspraxis ein einfaches Verzichtsschreiben als Beweis
für die Nichteinbringung einer Forderung nicht anzuerkennen.
Die vorgelegten Kassabücher für den
Prüfungszeitraum 1997 wären "einwandfrei" und "stichhaltig" gewesen,
da die Bw. ausschließlich so genannte "Ladengeschäfte"
durchgeführt hätte, welche sofort bezahlt und in den Kassabüchern
festgehalten worden wären. Die Richtigkeit der vorgelegten Kassabücher
wäre vom Betriebsprüfer auch nicht in Zweifel gezogen
worden.
ad Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
1-10/1999)
Zum Zeitpunkt der BP für 1996 wäre zuerst keine
Buchhaltung aufgefunden worden, da infolge des mehrfachen Steuerberaterwechsels
und infolge Geschäftsschließung diese Unterlagen erst nach Beendigung
der BP vorgefunden hätten werden können. Diese Buchhaltung wäre
auch auszugsweise dem Finanzamt vorgelegt worden und würde es sich
zweifelsfrei um die seinerzeit von der steuerlichen Vertretung erfassten
Belegaufzeichnungen handeln. Wenn auch die Buchhaltung erst später
aufgefunden worden wäre, sei diese auf Grund des nichtabgeschlossenen bzw.
offenen Verfahrens nicht zu verwerfen.
Die Differenz zwischen der Buchhaltung und dem lt. BP
ermittelten Wareneinkauf für das Jahr 1996 hätte sich daraus ergeben,
dass die BP auch andere Aufwendungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen
würden, dem Wareneinkauf zugerechnet hätte.
Der von der Bw. gewählte Abschlag bei der Kalkulation
wäre weiters realistisch und von der BP nicht berücksichtigt worden,
dass der Gesellschafter völlig branchenunkundig gewesen wäre und auch
überhöhte Preise bei den Wareneinkäufen zu unterstellen seien.
Auch hätten andere Juweliergeschäfte laufend enorme
Preisnachlässe gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu
schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
für die Schätzung von Bedeutung sind (§184 Abs. 1
BAO).
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (§ 184 Abs.
2 BAO).
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die
Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Zu schätzen ist nach
ständiger Rechtsprechung jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat,
nicht führt oder nicht vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die
Behörde diesen Nachweis der qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist
die Schätzungsbefugnis die Folge, die nicht erst wieder in ihrer
Berechtigung nachzuweisen ist. Die solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte
Schätzung ist in ihrer Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer
Schlüssigkeit und Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die
Behörde hat aufzuzeigen, von welchen Ermittlungsergebnissen
tatsächlicher Art sie ausgegangen ist und auf welche Weise
(Schätzungsmethode) sie zu den Schätzungsergebnissen gekommen ist
(vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung, da bzw.
wenn angenommen werden kann, dass bei mangelhaften, vor allem
unvollständigen Aufzeichnungen nicht nur die nachgewiesenermaßen
nicht verbuchten Vorgänge gleicher Art nicht aufgezeichnet wurden. Das
Ausmaß des Sicherheitszuschlages soll dabei den vermutlichen
Fehlbeträgen im Rechenwerk entsprechend durch pauschale Zurechnungen in
Höhe der anzunehmenden Fehlbeträge korrigierend wirken (Stoll,
BAO-Komm., S 1940f). Allerdings soll der Sicherheitszuschlag
prozentmäßig umso geringer ausfallen, je größer die
Zuschlagsbasis ist, und kann umso höher ausfallen, je geringer die
Zuschlagsbasis ist (u.a. VwGH 14.2.1985, 84/14/0103).
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der
Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Im Rahmen der kalkulatorischen Schätzung hat die
Behörde stets den besonderen betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu
tragen, und durch möglichst genaue Fakturenanalysen, Aufgliederung und
Verprobung des Wareneinsatzes nach Warengruppen und durch sorgfältige
Ermittlung der unter Umständen unterschiedlichen Aufschlagssätze, der
tatsächlichen Auslastung der Betriebskapazitäten eine den
wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung
anzustreben (Stoll, BAO, § 184, Pkt. 4 c, u.a. VwGH 16.12.1986, 84/14/65).
Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer
ordnungsmäßigen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft,
so ist die Annahme berechtigt, dass nicht alle Geschäftsvorfälle
ordnungsgemäß erfasst wurden (VwGH 31.3.1998,
93/13/0035).
Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§°167 Abs. 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall
bekämpft die Bw. das Schätzungsergebnis dem Grunde und der Höhe
nach. Im vorliegenden Fall hätte der Wareneinkauf auf Grund der vorgelegten
Beleglistung bzw. Belegsammlung nachvollzogen werden können. Auch
hätte die Bw. Kassabücher für den gesamten Prüfungszeitraum
vorgelegt. Die Schätzung der BP in Höhe von S 570.892,40
über den Zeitraum August bis Dezember 1997 wäre somit auf Basis der
Kassabücher über den Zeitraum 1996 und Jänner bis Juli 1997
überhöht erfolgt. Die Umsätze laut Kassabuchaufzeichnungen
für das Jahr 1997 würden nur S 914.131,92 und für das Jahr 1998
nur S 724.491,73 betragen. Die von der Bw. vorgelegten Kassabücher für
den Prüfungszeitraum 1997 wären stichhaltig gewesen da
ausschließlich Ladengeschäfte getätigt und diese in den
Kassabüchern festgehalten worden wären.
Die BP hätte weiters unrichtigerweise die Zurechnung
eines Sicherheitszuschlages vorgenommen, da laut vorgelegten Auflistungen nur
zwei von Hunderten Rechnungen der Fa. F. nicht erfasst worden wären und
hätte die BP keine beweiskräftigen weiteren Unterlagen wie
Lieferscheine beigebracht. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages wäre
nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jedoch nur bei mangelhaften
Aufzeichnungen bzw. nachgewiesenermaßen nicht verbuchten Vorgängen
zulässig.
Aufgrund der großen
Konkurrenzsituation in der Schmuckwarenbranche hätte bei Schließung
des Geschäftes mit 31. Jänner 1999 die Ware nicht mehr zum
Einstandspreis verkauft werden können. Der Abschlag von 75 % würde
auch den Preisnachlässen in der Juwelierbranche entsprechen.
ad Zulässigkeit der
Schätzung)
Zur Schätzungsberechtigung
ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH mangels
Vorliegens einer Buchführung und Inventuren die Schätzung dem Grunde
nach zu Recht begründet wird. Eine Überprüfung der
ordnungsmäßigen Erfassung der Geschäftsvorfälle konnte im
vorliegenden Fall somit nicht vorgenommen werden. Die Bw. hat diese der
Schätzung zugrunde liegenden Mängel auch grundsätzlich nicht
bestritten, sondern lediglich die Schätzung auf Basis ihrer
Kassabuchaufzeichnungen und (Wareneinkaufs)Beleglistung als ausreichend
qualifiziert.
Dazu ist weiters auszuführen,
dass der Wareneinkauf durch eine Beleglistung zwar nachvollziehen werden konnte,
jedoch mehrere (zwei bzw. drei) Rechnungen der Firma F. nicht erfasst worden
sind. Ebenso wird das Vorliegen von Umsatzdifferenzen für den Zeitraum 1996
und 1-7/1997 in Höhe von S°826.637,04 netto und S 407.613,38 netto,
welche von der BP unter Verweis auf die beschlagnahmten Kassabücher und
UVA-Meldungen nachgewiesen wurden, nicht bestritten.
ad
Schätzungsergebnis)
In der Berufung wird eingewendet,
dass die Kassabücher für den gesamten Streitzeitraum vorgelegt und die
Umsätze für die Jahre 1997 und 1998 laut diesen vorgelegten
Kassabüchern insgesamt nur S 914.131,92 und S 724.491,73 betragen
hätten, entgegen der Schätzung der BP in Höhe von insgesamt S
1.183.719,-- für 1997 (S 612.826,68 betreffend 1-7/1997 und S
570.892,40 betreffend 8-12/1997) und S 1.370.141,76 für 1998. Die
Schätzung wäre somit unrichtig und überhöht vorgenommen
worden, und die vorgelegten Kassabücher zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden. Weiters wären die Wareneinkäufe lt.
aufgefundener Buchhaltungsunterlagen 1996 in Höhe von S 3.915.479,50 und
nicht in Höhe von S°4.949.602,60 erfolgt.
Dazu ist auszuführen, dass im
Rahmen der BP eine Belegsammlung sowie Beleglistung über den Wareneinkauf
vorgelegt wurde, und dazu eine Kontoabstimmung bei der Fa. F. vorgenommen und
nicht fakturierte Wareneinkäufe in Höhe von insgesamt S 899.101,14
betreffend den Zeitraum 1998 (Re vom 4.5.1998, S 579.901,14, Re vom 5.2.1998,
S 319.200,--) und S 959.418,-- betreffend den Zeitraum 1997
festgestellt wurden. Lt. Niederschrift vom 22. Februar 2000 gab der
Geschäftsführer bekannt, dass für den Zeitraum 8/1997 bis 1999
zwar Kassabuchaufzeichnungen und Belege aufliegen würden, der Rohaufschlag
und die Warenherkunft wäre jedoch daraus nicht ableitbar. Inventuren
wären für den gesamten Prüfungszeitraum nicht erstellt worden,
ebenso gäbe es keine Buchhaltung und wäre kein Wareneingangsbuch
geführt worden. Allein in Hinblick auf diese Ausführungen ist der
Einwand betreffend Auffinden von Buchhaltungsunterlagen bzw. Wareneingangskonten
für das Jahr 1996 und auch Richtigkeit der vorgelegten
Kassabuchaufzeichnungen 8/1997 bis 1998 in freier Beweiswürdigung als nicht
glaubwürdig zu beurteilen.
Der Einwand, dass die
Warenverkäufe nur in Höhe der Kassabuchaufzeichnungen lt. Bw.
getätigt worden wären, ist weiters auch in Hinblick auf die
Umsatzdifferenzen zwischen den Kassabuchaufzeichnungen und den
Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitraum 1996 und 1-7/1997 (Abweichungen von rund
35 % bzw. 66,5 %) als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Hausdurchsuchung fand
mit 9. September 1997 statt und wurden die Kassabuchaufzeichnungen für den
Zeitraum 1996 bis 1-7/1997 beschlagnahmt. In der Folge wurden dem Finanzamt
Umsatzsteuervoranmeldungen 8-12/1997 lediglich in geschätzter Höhe von
durchschnittlich S 15.000,-- (bzw. S 13.014,-- Umsatzsteuer betreffend Dezember
1997) bekannt gegeben und somit für diesen Zeitraum keine Aufzeichnungen
geführt.
Befragt nach den Gründen der
Divergenz zwischen Wareneinkauf lt. vorgelegten Beleglisten in Höhe von rd.
S 7,9 Mio. und lt. Bw. dargelegten Gesamtumsatz im Zeitraum 1996 bis 1999 von
brutto rd. 5,7 Mio., gab der Geschäftsführers weiters an, dass die
ursprüngliche Unternehmensstrategie Topkunden anzusprechen nicht realisiert
hätte werden können, und die Ware daher verschleudert hätte
werden müssen um Billigware einkaufen zu können. Diese Angaben sind
jedoch in Hinblick auf die mit 8. April 1998 im Zuge der ersten Einvernahme vom
Geschäftsführer bekannt gegebenen Rohaufschläge von ca. 1,8 bis
2,1 zumindest für den Zeitraum 1996 bis 7/1997 als nicht glaubhaft bzw.
zweifelhaft zu beurteilen.
Auch erscheint die Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen ausschließlich auf Basis der
Kassabuchaufzeichnungen für den Zeitraum 1996 und 1-7/1997 lt.
beschlagnahmten Unterlagen insofern als gerechtfertigt, als angesichts des
Umfanges und der Art der festgestellten Buchführungsmängel (keine
Inventuren, keine Buchhaltung) im Zuge der Hausdurchsuchung Zweifel
bezüglich der später vorgelegten Kassabücher bestehen. Wenn somit
die BP die Glaubwürdigkeit der bis zur Hausdurchsuchung geführten
Kassabücher höher einschätzte als die im Laufe des
Prüfungsverfahrens weitergeführten Kassabücher ist dies auch in
Hinblick auf die vorgefundenen Umsatzdifferenzen und
Wareneinsatzverkürzungen sowie Ausführungen des
Geschäftsführers vom 22. Februar 2000 betreffend Umsatzhöhe sowie
Rohaufschlag, dass aus den Kassabüchern der Rohaufschlag nicht ableitbar
sei, ebenfalls als nicht unbegründet zu beurteilen.
Zur Zulässigkeit der
vorgenommenen Schätzung hinsichtlich Sicherheitszuschlag ist weiters
auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die
festgestellten nicht erfassten Wareneinkäufe als auch das Fehlen der
Inventur zur Annahme berechtigen, dass nicht alle Geschäftsfälle
erfasst wurden. Im vorliegenden Fall wurden im Bereich der Firma F.
Wareneinkäufe festgestellt, die nicht in den Beleglisten erfasst waren und
denen von der Bw. auch keine Erlöse gegenübergestellt werden konnten.
Betreffend die Höhe des
Sicherheitszuschlages wird ausgeführt, dass in Hinblick auf die nicht
erfassten Wareneinkäufe in Höhe von S 959.418,-- und S 899.101,14
für die Jahre 1997 und 1998 die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages im
Ausmaß von 30 % der Bruttoumsätze in allen Streitjahren als
gerechtfertigt zu beurteilen ist. Die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages in Höhe von insgesamt S 1.475.584,-- erscheint somit
auch der Höhe nach als angemessen.
Betreffend die Einwendungen des
Bw., dass der Wareneinkaufsstand zum 31. Jänner 1999 im Ausmaß von
rd. S 1.000.000,-- (Abschlag von 75 % in Höhe von 3.135.750,-- sowie
Verzicht der Fa. F. auf die Rechnungseinbringung von S 819.000,--) zu ermitteln
sei, wird ausgeführt, dass entsprechend der Ansicht der BP diesen
Einwendungen in Hinblick auf die Branchenunerfahrenheit der Bw., der
fehlgeschlagenen Unternehmensstrategie und hohen Preisnachlässe, auch in
Anbetracht der Schließung der Filiale in R. binnen 9 Monaten, sowie durch
die Heranziehung eines Rohaufschlages von nur 1,4 im gesamten Zeitraum 1996 bis
1998, bzw. des Einstandspreises für den Zeitraum 1999 ausreichend Rechnung
getragen wurde. Ein Abverkauf des Warenendbestandes nach dem 31. Jänner
1999 wurde der Behörde in keiner Weise nachgewiesen bzw. lediglich ein
Teilverkauf nach Schließung des Geschäftslokales vom 16. August 1999
in Höhe von S 750.000,-- bekannt gegeben. Diesbezüglich wurden von der
BP die Umsätze 1999 in Höhe von S 750.000,-- auch gekürzt, jedoch
war aufgrund der weiteren Erhebungen der BP, dass eine Rechnung ausgestellt
jedoch die Ware nicht geliefert bzw. nicht erhalten worden wäre, der Betrag
gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG kraft Rechnungslegung wieder
vorzuschreiben. Auch wurden im Rahmen der Erhebungen der BP bei der Fa. F. vom
14. Jänner 2000 seitens des Geschäftsführers der Fa. F. zwar die
Uneinbringlichkeit des Betrages von S 982.718,-- brutto (rd. S 819.000,--
netto), jedoch nicht das Vorliegen eines Verzichtes oder
Rückgängigmachung dieser Leistungen festgestellt. Ein Abschlag des
Wareneinsatzes ist somit diesbzgl. nicht zu berücksichtigen.
Auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes ist somit die Schätzung zu Umsatz und Gewinn auf Basis der
Nichtführung der Bücher und Inventuren dem Grunde und der Höhe
nach berechtigt. Die Schätzung der Umsätze 8-12/1997 und 1998 auf
Basis der Kassabücher 1996 und 1-7/1997 (inkl. Sicherheitszuschlag)
erfolgte unter Berücksichtigung eines Rohaufschlages (RAK) von nur 1,4 und
in Anbetracht der festgestellten Differenzen betreffend Wareneinkauf und
Umsatzsteuervoranmeldungen und vom Geschäftsführer bekannt gegebenen
Rohaufschlages (RAK) von 1,8 bis 2,1 im Rahmen jenes Spielraumes, der mit einer
Schätzung verbunden ist. Die Nichtführung einer Buchhaltung und
Inventur lässt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darüber
hinaus vermuten, dass nicht alle Geschäftsfälle erfasst wurden, und
sind die Einwendungen der Bw. nicht geeignet, das Schätzungsergebnis der
Höhe nach glaubhaft zu bestreiten. Den Einwendungen hinsichtlich schlechter
Geschäftsgang, fehlgeschlagene Unternehmensstrategie und
Preisnachlässe wurde darüber hinaus von der BP durch Heranziehung
eines geringeren Rohaufschlages von 1,4 Rechnung getragen, sowie das
körperschaftsteuerliche Einkommen mit 0,00 geschätzt. Die
Schätzung erfolgte somit nach Ansicht des Berufungssenates auch der
Höhe nach begründet, mit dem Ziel der Wahrheit möglichst nahe zu
kommen. Es liegt allerdings im Wesen jeder Schätzung, dass die auf solche
Weise ermittelten bzw. ergänzten Besteuerungsgrundlagen die
tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse bzw. Umsätze
verständlicherweise nur bis zu einem mehr oder weniger großen
Genauigkeitsgrad erreichen können. Diese jeder Schätzung innewohnende
Unsicherheit muss aber derjenige, der begründeten Anlass zur Schätzung
gibt, hinnehmen, und zwar auch dann, wenn sie zufällig gegen ihn
ausschlagen sollte.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
ad Kapitalertragsteuer)
Ergänzend zu den obigen Ausführungen wird
dargelegt, dass gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Gewinnanteile, Zinsen und
sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung der KESt unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte
Gewinnausschüttungen. Zum Wesen der verdeckten Ausschüttung siehe
Doralt, EStG 4, Tz 33 ff und VwGH
vom 12.9.2001, 96/13/0043, sowie VwGH vom 3.8.2000, 96/15/0159.
Schuldner der KESt ist nach § 95 Abs. 2 EStG der
Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die
Einbehaltung und Abfuhr der KESt.
Bei einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der
Gewinnermittlung zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den
Gesellschaftern zugeflossen zu werten (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, SlgNr. 5668/F). Verdeckte
Gewinnausschüttungen unterliegen auch der Kapitalertragsteuer (vgl. z.B.
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1993, 89/14/0123,
90/14/0018 sowie vom 19.7.2000, 97/13/0241).
Die Geltendmachung der KESt gegenüber dem zum Abzug
Verpflichteten erfolgt im Wege eines Haftungsbescheides.
Dem angefochtenen (Haftungs-)
Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer - Abfuhrdifferenzen gem. § 95 Abs.
2 EStG für die Jahre 1996 bis 1998 liegt somit ein umfassendes
Betriebsprüfungsverfahren zu Grunde. In diesem Verfahren kam es zur
Gesamtschätzung (Globalschätzung) inkl. Sicherheitszuschlag betreffend
Umsatz und Gewinn für die Jahre 1996 bis 1998. Zum
entscheidungswesentlichen Sachverhalt wird auf die oben angeführten
Ausführungen verwiesen. Als steuerliche Konsequenz zum durchgeführten
Schätzungsverfahren ergab sich eine (verdeckte) Gewinnausschüttung an
den Gesellschafter-Geschäftsführer, die der Kapitalertragsteuer
unterliegt.
In der Berufung betreffend Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1998 wird ergänzend das
Fehlen einer Vermögenszuwendung an den Anteilsinhaber bzw.
Geschäftsführer eingewendet.
Dazu ist auszuführen, dass der gegenständliche
Bescheid Ausfluss der betreffenden Sachbescheide, in einem rechtlich
einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen ist, und nach sind ständiger
Rechtsprechung des VwGH zugerechnete (Mehr)Gewinne bei einer Kapitalgesellschaft
im Rahmen der Gewinnermittlung in der Regel als dem Gesellschafter zugeflossen
zu werten. Die aus o.a. Gründen durchgeführte Schätzung
betreffend Sicherheitszuschlag und daraus zugerechnete Gewinne stellen daher
eine verdeckte Gewinnausschüttung des
Gesellschafter-Geschäftführers und 100%-Anteilseigners dar, und war
der Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid für den Zeitraum 1.
Jänner 1996 bis 31. Dezember 1998 unter Verweis auf die obigen
Ausführungen insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Berufung war daher insgesamt
als unbegründet abzuweisen.
Wien,
29. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1619-W/02
- Stammnummer
- 11183
- Gültig
- 29.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF