Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0413-G/02
Die Berufungsbehörde darf keine andere Abgabe als jene des erstinstanzlichen Bescheides vorschreiben - Bescheidaufhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0413-G/02vom 16.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Finanzamt setzte für einen als Schenkungsvertrag bezeichneten Erwerbsvorgang Schenkungssteuer fest. Übersteigt jedoch der Wert der Gegenleistung den maßgeblichen Wert des Grundstückes, liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft, das der Grunderwerbsteuer zu unterziehen ist, vor. Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, eine andere Abgabe als jene des erstinstanzlichen Bescheides vorzuschreiben. Der Schenkungssteuerbescheid war daher aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Dieter Kinzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend
Schenkungssteuer 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 15. Dezember 2000 schenkten und
übergaben die Ehegatten E.P. und F.P. an ihren Sohn, in der Folge kurz
Berufungswerber genannt, je 2/10 der Liegenschaft EZ 649 GB L., bestehend aus
dem Grundstück Baufläche im Ausmaß von 1665 m². Die
Geschenkgeber sind zur Hälfte Miteigentümer dieser Liegenschaft.
Im Punkt "Erstens" des Notariatsaktes wurde festgestellt, dass der
Berufungswerber auf seine Kosten im Jahre 1988, mit Zustimmung der
Liegenschaftseigentümer, das Dachgeschoss ausgebaut und eine Doppelgarage
errichtet hat. Es sei daher der anteilige Steuereinheitswert in der Höhe
von S 168.000,00 aus dem Jahre 1984 als Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer heranzuziehen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2001 wurde
dem Berufungswerber Schenkungssteuer vom anteiligen mit Bescheid vom 1.
Jänner 1991 festgestellten Einheitswert (115.200,00) in Höhe von
€ 291,27 (S 4.008,00) vorgeschrieben.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
die Heranziehung eines steuerlich maßgeblichen Einheitswertes von S
84.000,00 beantragt. In der Abgabenerklärung sei irrtümlich der
Einheitswert zum 1. Jänner 1991 angesetzt worden. Der Geschenknehmer habe
auf der übergebenen Liegenschaft im Jahre 1988 das Dachgeschoss ausgebaut
und eine Doppelgarage errichtet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt,
dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld
maßgeblich ist. In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag
wurde eingewendet, dass die vom Geschenknehmer mit Zustimmung der
Liegenschaftseigentümer durchgeführten Investitionen nicht Gegenstand
der Schenkung sein dürften.
Im Zuge von Ermittlungen wurde der Abgabenbehörde II.
Instanz unter Vorlage der entsprechenden Belege aus den Jahren 1988 und 1989
mitgeteilt, dass der Berufungswerber auf der gegenständlichen Liegenschaft
Investitionen in Höhe S 254.054,66 tätigte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, sofern diese nicht
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§
115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die
für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte
Rechtsansicht gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Erlassung dieses
Bescheides befunden hat.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 2. Satz GrEStG 1987 sind
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, nur insoweit von der Besteuerung
ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt.
Im vorliegenden Fall übersteigt die vom Geschenknehmer
erbrachte Gegenleistung nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens den
anteiligen Einheitswert der Liegenschaft. Die Übertragung des
Grundstückes ist somit als rein entgeltlicher und daher als ein der
Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerb anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom
27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0158), darf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in
der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art
nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen
Sachbescheid im Ergebnis erstmals erlassen. Sie darf beispielsweise nicht
erstmals eine Abgabe überhaupt oder eine
andere Abgabe an Stelle der festgesetzten Abgabe vorschreiben oder eine
Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen. Würde die
Rechtsmittelbehörde diese Befugnis für sich in Anspruch nehmen, dann
wäre dies ein Eingriff in die sachliche Zuständigkeit der Behörde
erster Instanz (Stoll, BAO-Kommentar, 2800).
Die dargestellte Sach- und Rechtslage machte daher eine
Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
erforderlich. Damit tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor Erlassung des Schenkungssteuerbescheides vom 10. Dezember 2001
befunden hat.
Graz,
16. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0413-G/02
- Stammnummer
- 11171
- Gültig
- 16.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF