Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0140-W/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, genügende Verdachtsgründe, keine Aufrechnung mit "zuviel" bezahlten Abgaben
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0140-W/03vom 02.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für jedes Delikt ist der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen und diese Beträge sind bei Zutreffen der Voraussetzungen zusammenzurechnen. Die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit anderen allenfalls zu viel entrichteten Abgaben kann dabei nicht erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Frau E., vertreten durch univ. lec. Prof. Mag. Dr. Walter
Koneczny, Wirtschaftstreuhänder, 1190 Wien, Saarplatz 17/5, über
die Beschwerde der Beschuldigten vom 10. Oktober 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 23. Bezirk vom 19. September 2003,
SN 009/2003/00171-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. September 2003 hat das
Finanzamt für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 009/2003/00171-001
ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
für die abgabenrechtlichten Belange Verantwortliche der Firma S.
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruchs mit dem Ablauf
der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten bzw.
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt hat:
Umsatzsteuer 1998 in Höhe von ATS 6.348,00 (entspricht
€ 2.906,91), Umsatzsteuer 1999 in Höhe von ATS 8.975,00
(entspricht € 2.906,91), Körperschaftsteuer 1998 in Höhe
von ATS 55.658,00 (entspricht € 3.593,02), Körperschaftsteuer
1999 in Höhe von ATS 135.584,00 (entspricht € 3.593,02),
Kapitalertragsteuer 1998 in Höhe von ATS 224.910,00 (entspricht
€ 3.593,02), Kapitalertragsteuer 1999 in Höhe von ATS
64.680,00 (entspricht € 3.593,02)
und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 bzw.
Abs. 3 lit. a und b FinStrG begangen habe, wobei sich die Anschuldigung auf eine
bei der Firma S. durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung
stützt. Dem BP-Bericht vom 10. September 2003 wäre eine nicht
vollständige Versteuerung des Sachbezugs der Dienstwohnung in Wien (Tz. 15)
sowie die Geltendmachung überhöhter Honorare an Herrn H. (Tz. 16) zu
entnehmen. Als eingetragene Geschäftsführerin hätte die Bf.
für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes
Rechenwerk sowie die Einbringung inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen
Sorge zu tragen gehabt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde Fehler!
Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.des Beschuldigten vom
10. Oktober 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Einleitungsbescheid stütze sich
ausschließlich auf die Feststellungen im BP-Bericht betreffend die Firma
S. vom 10. September 2003. Hinsichtlich der Textziffern 15 und 16 stütze
sich die BP wiederum auf eine folgerichtige Anwendung der Feststellungen der BP
des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf bei Herrn
H. für den Zeitraum 1996 - 1999.
Bei dieser Betriebsprüfung sei festgestellt worden,
dass von Herrn H. an die Firma S. geleistete Honorare überhöht gewesen
wären und dort zu einer Kürzung der Betriebsausgaben geführt
hätten. Wie Absatz 3 zu Textziffer 16 des BP-Berichtes zur Firma S.
ausführe, anerkannte die Behörde eine Rechnungskorrektur nur ex nunc,
was zwischenzeitlich geschehen sei und zu einer Umsatzsteuergutschrift von
€ 52.306,00 geführt habe (laut Bescheid über die Festsetzung von
Umsatzsteuer für 6/2003).
Die Kürzung der Betriebsausgaben bei Herrn H.
(Kürzung der Umsätze der Firma S.) wurde einerseits durch eine
familiäre Nahebeziehung via Reduktion der Stundensätze und
andererseits durch eine Reduktion des Leistungsumfanges argumentiert. Der
eingeschränkte Leistungsumfang ergab sich daraus, dass Betriebsräume
der Firma S. (Seminarraum) mangels Nachweis nicht als ausschließlich
betrieblich genutzt qualifiziert und danach auch die dort abgehaltenen Symposien
steuerlich nicht anerkannt werden haben können.
Diese (auszugsweise) Darlegung eines anderen BP-Falles sei
notwendig erschienen, da damit eine Überleitung zu Tz.15 des BP-Berichtes
der Firma S. möglich sei. Die Nichtanerkennung eines Teiles der durch die
Firma S. erbrachten Leistungen seitens des Finanzamtes habe aufgrund der so
genannten "Spiegeltheorie" zur Folge, dass auch den zur Erbringung
dieser (nicht anerkannten) Leistungen erforderlichen Betriebsmittel, im
wesentlichen Raumkosten in Wien, die steuerliche Anerkennung zu versagen war.
Dies wurde bei der BP der Firma S., Tz. 15 teilweise durch Erhöhung
der Sachbezugswerte der Bf. und andererseits durch die Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung (Alleingesellschafter der Firma S. ist der Bruder der
Bf.) berücksichtigt.
Zusammenfassend stelle sich der Sachverhalt somit als
Fortschreibung eines einheitlichen, von der BP beim Finanzamt für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf (BP H. ) aufgegriffenen Feststellungspunktes
mit der Auswirkung auf mehrere Steuern dar.
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Steuerliche
Auswirkungen:
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R in
ATS
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UE in
€
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Umsatzsteuer 1998
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6.348,00
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Umsatzsteuer 1999
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8.475,00
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Körperschaftsteuer
1998
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55.658,00
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Körperschaftsteuer
1999
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135.584,00
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Kest 1998
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224.910,00
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Kest 1999
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64.480,00
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U, wirksam 6/03
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52.306,00
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495.455,00
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Rückstände in
€
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36.006,00
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-36.006,00
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UE
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16.300,00
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ergäbe sich
für die Bf. aus zwei Gründen Straffreiheit:
Wie der oben stehenden Zusammenstellung zu entnehmen ist
seien keine Abgaben verkürzt worden. Es sei denkunmöglich, aus einem
einheitlichen Feststellungspunkt erfließende Mehrsteuern zu
berücksichtigen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden
Steuergutschriften außer Ansatz zu lassen.
Die auf die gegenständliche BP Firma S.
durchschlagenden Feststellungen der BP H. gründen sich ausschließlich
auf das familiäre Naheverhältnis des Auftraggebers zur Firma S. (unter
Durchgriff auf den Alleingesellschafter - Schwager) und der daraus
resultierenden Beweislastumkehr (VwGH 22.2.2000, 99/14/0082, ÖStZB
2000/348). "Werden Rechtsbeziehungen bloß im Hinblick auf die
Nichterfüllung dieser besonderen Beweisanforderungen abgabenrechtlich nicht
anerkennt, so liegt weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige
Abgabenverkürzung vor (vgl. Leitner R., Handbuch des österreichischen
Finanzstrafrechtes, Wien - New York 2002, Seite 192)".
Es werde beantragt, der gegenständliche Beschwerde
stattzugeben und das Verfahren durch Aufhebung des Einleitungsbescheides zu
beenden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Die Anschuldigung der Abgabenhinterziehung basiert im
wesentlichen auf der Erhöhung des Sachbezugswertes der Dienstwohnung sowie
der Berücksichtigung eines Privatanteiles, der bisher nicht ausgeschieden
wurde, und (laut Betriebsprüfungsbericht) als verdeckte
Gewinnausschüttung zu werten ist.
Wenn die Bf. darauf hinweist, dass die auf die
gegenständliche BP der Firma S. durchschlagenden Feststellungen der BP von
Herrn H. sich ausschließlich auf das familiäre Naheverhältnis
des Auftraggebers zur Firma S. (unter Durchgriff auf den Alleingesellschafter
- Schwager) und der daraus resultierenden Beweislastumkehr gründen,
ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann
steuerliche Anerkennung erfahren, wenn sie nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 22.2.2000,
99/14/0082, ÖStZB 2000/348).
Dem zitierten Auszug aus Leitner R., Handbuch des
österreichischen Finanzstrafrechtes, Wien - New York 2002, Seite 192,
ist zu erwidern, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, dass
Rechtsbeziehungen bloß im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser
besonderen Beweisanforderungen abgabenrechtlich nicht anerkennt worden
wären, sondern dass die Rechtsbeziehungen - entgegen den
Beschwerdeausführungen - lediglich in anderer Form aber doch
anerkennt wurden, sodass der diesbezüglichen Argumentation, es läge
weder eine vorsätzliche noch eine fahrlässige Abgabenverkürzung
vor, im derzeitigen Stadium des Verfahrens der Erfolg versagt bleiben muss.
Gerade die unrichtigen Ansätze für Betriebsausgaben (fehlender
Privatanteil) oder der Sachbezug für die Dienstwohnung im Familienverband
bieten Anhaltspunkte für den Verdacht des angeschuldeten Finanzvergehens.
Die Bf. ist in ihrer Argumentation insoweit im Recht, als
die in Tz. 16 des zitierten Betriebsprüfungsberichtes angeführten
Rechnungsberichtigungen für das gegenständliche Finanzstrafverfahren
keine Auswirkungen haben und die Begründung des angefochtenen Bescheides
insoweit unrichtig ist und berichtigt werden musste.
Andererseits ist aus Tz. 17 des BP-Berichtes zu ersehen,
dass der auf die privat veranlassten Räume entfallende Anteil der geltend
gemachten Mietaufwendungen samt Vorsteuern nicht ausgeschieden worden war und
zweifellos den Verdacht einer verdeckten Gewinnausschüttung darstellt.
Schließlich wurde diesbezüglich vom steuerlichen Vertreter der Bf. am
19. August 2003 im Abgabenverfahren ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Damit
steht auch für die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz außer
Streit, dass die Mietaufwendungen für Jänner bis September 1997 zu 100
% (die Firma S. wurde erst im Oktober 1997 gegründet) sowie ab Oktober 1997
zu 27,5 % als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren wären.
Die Beschwerdeausführungen, es seien keine Abgaben
verkürzt worden und es sei denkunmöglich, aus einem einheitlichen
Feststellungspunkt erfließende Mehrsteuern zu berücksichtigen und die
damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Steuergutschriften außer
Ansatz zu lassen, können nicht zum Erfolg führen, da für jedes
Delikt der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen und
diese Beträge dann bei Zutreffen der Voraussetzungen zusammenzurechnen
sind. Die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit anderen
allenfalls zu viel entrichteten Abgaben kann dabei nicht erfolgen (VwGH
24.9.2002. 2000/16/0737).
Als Geschäftsführerin der Firma S. wäre es
Aufgabe der Bf. gewesen, für ein inhaltlich korrektes Rechenwerk und
vollständige Grundaufzeichnungen sowie die Einbringung inhaltlich richtiger
Abgabenerklärungen Sorge zu tragen. Durch die Verletzung von
abgabenrechtlichen Pflichten besteht begründeter Verdacht, dass es die Bf.
ernstlich für möglich gehalten hat, dass unrichtige
Abgabenerklärungen an die Abgabenbehörde weitergeleitet wurden und sie
sich mit dem Ergebnis (Mietaufwendungen für eine GesmbH für
Zeiträume, in denen die GesmbH noch nicht einmal gegründet war)
abgefunden hat, woraus der Verdacht eines bedingten Vorsatzes ableitbar ist.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 2.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Einleitung eines Finanzstrafverfahrensgenügende Verdachtsgründekeine Aufrechnung mit "zuviel" bezahlten Abgaben
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0140-W/03
- Stammnummer
- 11168
- Gültig
- 02.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF