Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300031/2014
Berichtigung eines Schreibfehlers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300031/2014vom 22.09.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf., AdresseBf, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Stephansplatz 10, 1010 Wien, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Februar 2014 gegen den berichtigten Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 12. Februar 2014, Strafnummer 001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage wurde die Finanzstrafbehörde von der Staatsanwaltschaft beauftragt Ermittlungen bezüglich den Bf
durchzuführen, da der Verdacht bestand, dieser habe Einnahmen aus der Tätigkeit des Zahntechnikergewerbes nicht der Besteuerung unterzogen. Nach durchgeführter Prüfung gemäß §
99 Abs. 2 FinStrG sowie umfangreichen Ermittlungen wurde festgestellt, dass der Bf
selbstständig als Zahntechniker tätig war, ohne diesen Umstand der Abgabenbehörde mitzuteilen. Da der Sachverhalt im Zuge der Betriebsprüfung eindeutig geklärt werden konnte und der Beschuldigte ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) hatte, wurde am 8. Jänner 2014 eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG (vereinfachtes Verfahren) mit folgendem Spruch erlassen:
"1. Herr
Bf.
, geb. am
xy, wohnhaft in Adresse2Bf
, Beruf: Zahntechniker, Staatsangehörigkeit: Österreich, ist schuldig, vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs und Wahrheitspflicht nämlich durch Einbringung unrichtiger Abgabenerklärungen sowie durch Nichterklärung von Einnahmen eine vorsätzliche Abgabenverkürzung an
Einkommensteuer 2009
in Höhe von EUR 904,15
Einkommensteuer 2010 in Höhe von EUR 2.532,00
Einkommensteuer 2011
in Höhe von EUR 2.441,00
bewirkt zu haben
.
Er hat dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen, gewerbsmäßigen
Abgabenverkürzung nach
§
33 Abs 1 iVm
§
38 Abs 1
FinStrG
begangen.
2. Gemäß §
33 Abs 5 iVm
§
38 Abs 1FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe von
€
6000,00
verhängt; gemäß
§
20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 Tagen festgesetzt.
3. Gemäß
§
185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von
€
500,00 und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden."
Da es nach Ansicht der Finanzstrafbehörde in dieser Strafverfügung durch die Erstellung und Korrektur zu einem offenbaren Rechtschreibfehler kam, wurde dieser durch den berichtigten Bescheid vom 12. Februar 2014 richtiggestellt.
Der Bescheid lautet wie folgt:
".... Berichtigter Bescheid
gemäß § 170 Abs 1des Finanzstrafgesetzes (FinStrG
)
Die Strafverfügung gem. §
143 FinStrG vom 08. Jänner 2014 des Herrn Bf., geb. am 01.11.1977, wird hiermit gem.
§
170 Abs
1
FinStrG berichtigt, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.
Spruch
Gemäß §
20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit
16
Tagen
festgesetzt.
Begründung
Durch eine Korrektur der Strafbemessung ist es bei dem Druck der Strafverfügung zu einem
Fehler gekommen. So wurde
die Ersatzfreiheitsstrafe mit "1 Tagen" eingetippt, anstatt der für
diese Strafhöhe üblichen
16 Tage. Durch den grammatikalischen Fehler und das offenbare
Missverhältnis zwischen Strafhöhe
und Anzahl der Tage war der Fehler auffallend. Die Berechnung der Tage anhand des Tagsatzes war der Behörde bekannt, und auch richtig berechnet, nur durch den Ausdruck ist es zu einem Fehler gekommen.
Rechtsmittelbelehrung ..."
Gegen diesen berichtigten Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde vom 26. Februar 2014, in der u
nrichtige
rechtliche Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes (in eventu
Man
gelhaftigkeit
des Verfahrens) mit folgender Begründung geltend gemacht wird:
"Mir
wurde
die Strafverfügung gem.
§
143 FinStrG vom 8.1.2014 zugestellt und ich habe
diese
mit meinem
ausgewiesene
n Vertreter
erörtert.
Ich
erziele ein jährliches Einkommen
von
rund
€
9307,70, das sind umgerechnet rund 400 bis
500 Euro
pro Monat.
Beweis: beiliegende Bestätigung vom 20.01.2013
Aufgrund dieses niedrigen
Einkommens
war
klar,
dass ich die gegenständige Geldstrafe nicht
bezahlen werde können und dass für
mich lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen kommt. Diese wurde in der Strafverfügung vom 8.1.2014 mit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe festgelegt.
Im
FinStrG fehlt eine ähnliche Bestimmung wie im
§
19 des StGB. Dort ist
für
die Unein
bringlichkeit
der Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe fest zu
setzen.
Ein Tag
Ersatzfreiheits
strafe entspricht
dabei
2 Tagessätzen (§ 19 StGB
).
Zum Beispiel:
Verhängt
ein Strafrichter eine
Geldstrafe
von 20 TS und
wird
eine
Ersatzfrei
heitsstrafe von einem Tag festgelegt, so ist dies offensichtlich ein Schreibfehler,
weil
das Verhältnis zwischen Tagessätzen und Ersatzfreiheitsstrafe mit
2:1
festgelegt ist. Eine solche Möglichkeit scheidet aufgrund der Konstellation des § 20 FinStrG aus.
Im FinStrG heißt es hingegen im
§
20 wie folgt:
" (1) Wird auf eine Geldstrafe
oder
auf Wertersatz
erkannt, so ist zugleich die für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen
(2)
Die
gemäß Abs. 1 anstelle
einer
Geldstrafe
und eines Wertersatzes festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen dürfen bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht vorbehalten ist, das
Höchstmaß
von je einem
Jahr,
wenn jedoch die
Geldstrafdrohung
das Zweifache
des
Betrages, nach dem sich
sonst
die
Strafdrohung
richtet,
übersteigt, das Höchstmaß von je eineinhalb
Jahren und wenn
dieser
Betrag 500.000 Euro
übersteigt,
das Höchstmaß von je zwei Jahren nicht
übersteigen;
bei Finanzvergehen,
deren
Ahndung
in
den Fällen des §
58
Abs.
2
lit.
a
dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen
das
Höchstmaß von je drei
Monaten
und bei den übrigen Finanzvergehen
das Höchstmaß
von je
sechs
Wochen
nicht
übersteigen.
"
Das FinStrG sieht sohin lediglich Höchststrafe vor, wobei die Verhängung der Einzelstrafe der Behörde I. Instanz einen Ermessensspielraum von 0 bis 6 Wochen erlaubt. Jedenfalls ist
die Finanzstrafbehörde bei der erlassenen Strafverfügung an ihre
Entscheidung
gebunden,
zumal die Berichtigung des Bescheides erst
zwei
Tage nach Rechtskraft erfolgte.
Es wird auf den
Rechtssatz,
GZ
2009/16/0099,
verwiesen,
welcher
wie folgt
lautet:
"Eine Ä
nderung
des
Straferkenntnisses
zum Nachteil des Beschuldigten ist nach
§ 161 Abs. 3
FinStrG
nur
bei
Anfechtung
durch
den
Amtsbeauftragen
zulässig.
Dieses
Verschlimmerungs
verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. etwa
das hg. Erkenntnis
vom
26.
November 2002,
99/1510154)."
Des
weiteren
wird
aus der Entscheidung vom 26.11.2012, GZ 99/15/0154, zitiert:
"
...
§
161 Abs. 3 Satz 1 FinStrG schränkt die auch im
Finanzstrafverfahren grundsätzlieh
bestehenden
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zum
Nachteil
des Beschuldigten (§ 161 Abs. 1 Satz 2 leg.
cit.)
dahin ein, dass
die
Entscheidung
der
zweiten
Instanz
nur ü
ber
Anfechtung
des
Amtsbeauftragten zum Nachteil
des
Beschuldigten abgeän
dert werden darf Eine solche Abänderung
(reformatio
in peius) ist also dann ausgeschlossen,
wenn
das
Rechtsmittel
allein
vom
Beschuldigten
eingelegt
wurde.
Dieses Verschlimmerungsverbot besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes
Rechtsmittel
seine
Lage
verschlechtern
kann.
Dieses Verbot
gilt
auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (vgl Fellner, Finanzstrafgesetz §§ 161, 164 Tz 15,
Dorazil/Harbich,
Finanzstrafgesetz
§ 161 Abs. 3 Z 2. Dadurch, dass die belangte Behörde die über den Beschwerde
führer verhängte Zusatzgeldstrafe von S 300.000,-- auf S
250.000,--
herabsetzte, hingegen
die von der ersten Instanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen auf 50 Tage erhöhte, verstieß sie gegen § 161 Abs.3 FinStrG. Sie
belastete
damit
ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit
des Inhalts, weshalb dieser im Ausspruch ü
ber
die Strafe gemäß § 42 Abs. 2
Zl
VwGG
aufzuheben war; im Übri
gen
ist die
Beschwerde
unbegründet.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, so zitiere ich aus
dem
Kommentar
vom Sommergru
ber
- Reger zu
§
20 FinStrG, wo es wörtlich heißt:
"Die
Ersatzfreiheitsstrafe
ist
bereits
in
der
Entscheidung selbst
und
gleichzeitig
mit
den
ande
ren Strafen festzusetzen. Das F
ehlen
eines Anspruchs
über
die
Ersatzfreiheitsstrafe
macht
die
Entscheidung
rechtswidrig
(VwGH 22.5.1985,
84/01/0087
[E20 (1)7])
.
Eine
Nachholung
des
Ausspruches der Ersatzfreiheitsstrafe zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr
möglich. Wurde zB in der Entscheidung
auf
die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Wertersatz vergessen und stellt sich nachträglich heraus, dass der
Wertersat
z
un
einbringlich
ist, darf eine Ersatzeiheitsstrafe nicht mehr
verhängt
werden. Daher ist
auch eine Urteilsberichtigung oder Berichtigung nach § 170 Abs. 1 FinStrG in diesem Sinne nicht zulässig. Eine solche wäre nur dann möglich, wenn zwar bei der
mündlichen
Verkündung
des Erkenntnisses oder Urteiles eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, diese jedoch in die schriftliche Ausferti
gung nicht aufgenommen worden
ist (vgl. OGH 13.5.1975.13 Os 71/75 [E20 {1) 174])."
Der gegenständige Fall ist
mit
der
Kommentarstelle
zu
§
20
im
Kommentar
identisch.
Ein
berichtigter
Bescheid hätte auch zur Folge, dass
der
Beschuldigte
die
Geldstrafe
infolge
Rechtskraft
nicht mehr
bekämpfen
kann.
Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des
§ 1
70
FinStrG
nicht erfüllt, weil es sich
hier
zweifellos um
keinen unterlaufenen
Schreib oder Re
chenfehler handelt der
offenbar
auffallend ist,
zumal
die Korrektur
lediglich
auf
einer anderen
Rechtsansicht (zu geringe Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe) beruhte. Jedenfalls
hat
die
Strafverfügung
vom 8.1.2014 bereits
Bindungswirkung
und konnte
daher
nicht
mehr
berichtigt werden.
Gestellt wird daher nachfolgender
ANTRAG:
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wolle gemäß
§
160 (2) FinStrG den berichtigten
Bescheid vom 12.02.2014, GZ FA 07
Strafnummer
, FA 07 Strafkontonummer
, infolge der aufgezeigten Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren gegen mich
einstellen."
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Nach dem durch die Aktenlage dokumentierten Vorlagebericht wurde im gegenständliche
Fall zunächst von einer Verwaltungspraktikantin ein Strafverfügungsentwurf erstellt und im Überprüfungsmodus von der Amtsbeauftragten sowohl die Strafhöhe, als auch die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe (statt
ursprünglich 17 Tage auf 16 Tage) abgeändert. Beim anschließenden Ausdruck b
zw. Korrekturmodus am PC sei es dann
offensichtlich zu einem Fehler gekommen, sodass die verhängte Freiheitsstrafe nun nicht mehr auf 16
Tage, sondern nur mehr auf 1 Tag lautete.
Da auch bei der Unterfertigung der Tippfehler nicht aufgefallen sei, hat d
ie
Finanzstrafbehörde daher den Bescheid betreffend die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von "1 Tagen" auf "16 Tage" gemäß § 170 FinStrG entsprechend berichtigt.
Gemäß § 170 Abs. 1 FinStrG kann die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen.
Durch diese - § 293 Abs. 1 BAO angeglichene - Bestimmung wird der Finanzstrafbehörde die Möglichkeit gegeben, Fehler zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens bestehen (vgl. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, § 170 Rz 2 und Ritz, BAO-Kommentar5, § 293 Rz 1ff und die dort jeweils zitierte Rechtsprechung).
Offenbar ist eine Unrichtigkeit,
wenn sie für die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist (zB VwGH 15.09.1999, 97/04/0074, 0243; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0097, 0098, 0099) und
wenn sie von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (zB VwGH 06.10.1993, 91/17/0197, 92/17/0073, 0074; VwGH 26.06.2001, 2001/04/0045).
Die Unrichtigkeit muss nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein. Erkenntnisquelle für die Qualifizierung eines Fehlers als "offenbar" kann auch der Akteninhalt sein (vgl. zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185; VwGH 11.08.2004, 2004/17/0002).
Schreib- und Rechenfehler liegen vor, wenn durch ein mechanisches, im förmlich Äußeren liegendes Versagen oder durch Flüchtigkeit, Nachlässigkeit, Übermüdung, Oberflächlichkeit im Ausfertigen des zu Erklärenden (nicht im Zustandekommen des Willens der Behörde) bedingte Unstimmigkeiten zu Tage treten. Es handelt sich darum, dass die Erledigungsausfertigung den Gedanken, welchen die Behörde aussprechen wollte, durch Fehlerhaftigkeit in der manipulativen Durchführung des durch Schrift und Rechnung zum Ausdruck zu bringenden und zu erklärenden behördlichen Willens unzutreffend wiedergibt. Es sind also solche Fehler, die bei gehöriger Aufmerksamkeit von jedem, der des Schreibens und Lesens kundig ist, wäre er mit der Durchführung befasst gewesen, leicht hätte vermieden werden können (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Band 3, S. 2816, Orac, Wien, 1994).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich nicht um einen Fehler des Zustandekommens und der Gestaltung des Bescheidwillens, die Berechnung der Tage anhand des Tagsatzes war der Behörde bekannt und auch richtig berechnet. Da hier der Inhalt des Spruches vom gewollten Inhalt abweicht und dies erkennbar ist, handelt es sich um einen Schreibfehler bzw. um eine andere tatsächliche Unrichtigkeit (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, Band 2,
§ 170
Rz
3)
.
Wird doch bereits mit dem Vorbringen des Bf, aufgrund seines niedrigen Einkommens sei klar gewesen, dass er die gegenständliche Geldstrafe nicht bezahlen werde können und komme für ihn lediglich die Ersatzfreiheitsstrafe zum Tragen, deutlich, dass
eine verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag in einem offensichtlichen Missverhältnis zur verhängten Strafe von EUR 6.000,00 steht, da man bei der Umrechnung auf einen Tagessatz von EUR 6.000,00 kommen würde, welcher offenkundig nicht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bf entspricht. Würde man hier die verhängte Strafe von EUR 6.000,00 in Relation mit der maximalen Geldstrafe und der maximalen Ersatzfreiheitsstrafe setzen, würde offensichtlich auffallen, dass hier nicht im Sinne des Gesetzes gehandelt wurde (vgl. VwGH 2008/15/0138).
Die Ersatzfreiheitsstrafe kann auch nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden,
weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (VwGH 2008/15/0138). Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe sollte als gängige Spruchpraxis zudem jedem Vertreter geläufig sein, zumal sie öfters auch in diversen Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs zitiert wird. In diesem Zusammenhang ist auch aus dem Vergleich des Bf mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches bzw. dem Vorbringen, das Finanzstrafgesetz erlaube einen Ermessensspielraum von 0 bis 6 Wochen, nichts zu gewinnen, zumal die offensichtliche Unrichtigkeit von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können und nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Personen, für welche der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides ohne weiteres erkennen konnten. Bereits durch den grammatikalischen Fehler "1 Tagen" und das offenbare Missverhältnis zwischen Strafhöhe und Anzahl der Tage war der Fehler auffallend und offenkundig.
Nichts zu gewinnen für den Bf ist
mit dem Hinweis auf den Kommentar Sommergruber - Reger zu § 20 FinStrG, in welchem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit zitiert wird, als die Ersatzfreiheitsstrafe bereits in der Entscheidung selbst und gleichzeitig mit den anderen Strafen festzusetzen ist sowie dass das Fehlen eines Anspruchs über die Ersatzfreiheitsstrafe die Entscheidung rechtswidrig mache, da in den dort aufgezeigten Fällen überhaupt keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde der Anspruch auf eine Ersatzfreiheitsstrafe unbestrittenermaßen geltend gemacht bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen und ist lediglich aufgrund eines Schreib- bzw. Übertragungsfehlers eine dem gewollten Spruch entsprechende Berichtigung erfolgt.
Zu Unrecht beruft sich der Bf auch auf das Verbot der reformatio in peius und ist der Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2002, 97/15/0154
vom Ansatzpunkt verfehlt, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage ist, ob der berichtigte Bescheid zu Recht ergangen ist, dh ob nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes gegenständlich eine Berichtigung in dem Sinn vorliegt, dass die ursprüngliche Entscheidung dem Willen der Finanzstrafbehörde erkennbar nicht entsprochen hat. § 170 FinStrG erlaubt der Finanzstrafbehörde, die eine Entscheidung getroffen hat, bis zum Eintritt der Verjährung Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten (nach jeder Richtung hin, also auch zu Gunsten einer Partei; s 128 BlgNR XV.GP) zu berichtigen, die in einem Auseinanderklaffen von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung desselben bestehen (VwGH 29.6.1999, 98/14/0181). Diese Möglichkeit bezieht sich auf alle nach dem Gesetz ergehenden Entscheidung und nicht nur auf Berichtigung von Bescheiden. Durch eine Fehlerberichtigung wird, was in einer Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht falsch ist, richtig gestellt (VwGH 28.11.1979, 1429/79, Slg. 5443 F).
Das Gesetz geht offensichtlich davon aus, die Notwendigkeit das Vertrauen der Partei in die Rechtsbeständigkeit eines Bescheides sei zu schützen, bestehe dann nicht, wenn der Bescheid Unrichtigkeiten enthält, die für den Betroffenen klar erkennbar sind, weil der Fehler augenfällig ist, also wenn die Unrichtigkeit offenbar ist.
Diese Offenbarkeit lässt es dem erkennbaren Gesetzeszweck nach gerechtfertigt erscheinen, das Vertrauen in den Bestand des ersten Bescheides nicht oder im geringeren Maße zu schützen. Das Vertrauen in den Fortbestand des für die Partei offensichtlich und erkennbar Unrichtigen erscheint daher nicht absolut schützungswürdig (Stoll, wie oben, S. 2820).
Auch der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 04.06.1986, 85/13/0076 aus, dass Fehler mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen sind.
Desgleichen ist der Einwand des Bf verfehlt, die Finanzstrafbehörde sei bei der erlassenen Strafverfügung an ihre Entscheidung gebunden, zumal die Berichtigung des Bescheides erst zwei Tage nach Rechtskraft erfolgt ist, da eine Frist, innerhalb welcher eine Berichtigung erfolgen kann bzw. muss, im Gesetz nicht vorgesehen ist, sie muss nur bis zum Eintritt der Verjährung erfolgen.
Da die nicht nur auf einem Versehen beruhende offenkundige Unrichtigkeit auch ohne längerem Nachdenken und Nachschau in Gesetzeswerken vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters klar erkennbar war, war der
angefochtene Berichtigungsbescheid zweifellos ein Fall einer zulässigen Berichtigung nach § 170 FinStrG.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Berichtigung bestehen daher keine Bedenken.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am 22. September 2015
Normen und Schlagworte
- § 170 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300031/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300031.2014
- Stammnummer
- 111658
- Gültig
- 22.09.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF