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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/5100009/2015

Zurückweisung eines zu früh gestellten Fristsetzungsantrages

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/5100009/2015vom 06.07.2015
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ri über den Fristsetzungsantrag des Antragsteller , Adresse , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Wakolbinger, 4470 Enns, Linzerstraße 1, vom 25. Juni 2015 hinsichtlich der Beschwerde vom 4. September 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 1. August 2014, betreffend Einheitswert und Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2014, EW-AZ 46/000-2-000/0 , beschlossen: Der Fristsetzungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Sachverhalt Mit Bescheid vom 1. August 2014 stellte das Finanzamt Linz für den zu EW-AZ 46/000-2-000/0 erfassten Grundbesitz den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2014 fest. Am 4. September 2014 erhob der nunmehrige Antragsteller gegen diese Bescheide Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 brachte der Antragsteller durch seinen Vertreter beim Bundesfinanzgericht einen Frists etzungsantrag ein. Darin führte er aus, dass der Antragsteller fristgerecht am 4. September 2014 Beschwerde gegen die angeführten Bescheide des Finanzamtes Linz vom 1. August 2014 eingebracht habe. Eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes sei bisher nicht erlassen worden. Da die Frist des § 291 Abs. 1 BAO bereits abgelaufen sei und weder eine Beschwerde­vorentscheidung noch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vorliege, beantragte der Beschwerdeführer, dass der Verwaltungsgerichtshof innerhalb einer kurzen Frist dem Bundesfinanzgericht auftrage, das Erkenntnis oder einen Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Zuständigkeit Im Verfahren über einen an den Verwaltungsgerichtshof (wegen behaupteter Säumnis des Verwaltungsgerichtes) gerichteten Fristsetzungsantrag hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Vorprüfung der Prozessvoraussetzungen auch zu überprüfen, ob eine Säumnis tatsächlich vorliegt. Liegt keine Säumnis vor, hat es den Fristsetzungsantrag entsprechend § 30a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (s. Taxlex 2015/04, S. 142, Welches Gericht entscheidet über einen zu früh gestellten Fristsetzungsantrag). Rechtslage Gemäß § 291 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265 BAO). Erwägungen Die sechsmonatige Frist des § 291 Abs.1 BAO beginnt mit der Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrag am 30. Juni 2015 war die gegenständliche Beschwerde noch nicht beim Bundesfinanzgericht eingelangt, weshalb die Frist des § 291 Abs.1 BAO noch gar nicht zu laufen begonnen hat. Es liegt daher keine Säumnis und somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes vor (s. Ehrke-Rabel, Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, S. 143). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach § 262 BAO das Finanzamt, abgesehen von den in § 262 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat. Kommt das Finanzamt dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Beschwerdeführer gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde erheben. Aus den angeführten Gründen war daher der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob ein Fristsetzungsantrag zu früh gestellt wurde, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des festzustellenden Sachverhaltes. Es war deshalb zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Linz, am 6. Juli 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/5100009/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.5100009.2015
Stammnummer
111496
Gültig
06.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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