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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100189/2012

HIB Liebenau mit anderen öffentlichen Schulen nicht vergleichbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100189/2012vom 13.09.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Beschwerdeführer über die Beschwerde vom 26.01.2010 gegen die Bescheide des FA Oststeiermark vom 14.01.2010, betreffend Einkommnsteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005, 2006 und 2007 zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes abgeändert (Stattgabe der Beschwerde): Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Bf. ist Vater eines Kindes, das die HIB Liebenau im Ballsportzweig besucht. Im Rahmen der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen 2005, 2006 und 2007 machte er Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung seines Kindes geltend, die das Finanzamt mit der Begründung versagte, die Ausbildung am HIB Liebenau sei mit einer öffentlichen Schule im Einzugsgebiet vergleichbar. Das BFG hat erwogen Der VwGH hat (nach Ergehen der angefochtenen Bescheide) entschieden, dass die Ausbildung an der HIB Liebenau im Ballsportzweig NICHT mit anderen öffentlichen Schulen vergleichbar ist (VwGH 25.7.2013, 2011/15/0026). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen sind die Kosten in der gesetzlich vorgesehenen Höhe abzugsfähig. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Die rechnerische Darstellung findet sich in den beiliegenden Berechnungsblättern. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 13. September 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100189/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100189.2012
Stammnummer
111486
Gültig
13.09.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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