Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1268-W/02
Vorsteuerabzug trotz fehlender Rechnung, Abschreibung trotz fehlendem Anlageverzeichnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1268-W/02vom 30.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer und Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden entsprechend abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die geänderte einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften sind den Darstellungen am Ende der
Berufungsentscheidung zu entnehmen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde im Jahr 1996 gegründet, der Betrieb ist
seit 1.1.1999 geschlossen und die Firma wurde im Jahr 2000 im Firmenbuch
gelöscht. Es wurden trotz Aufforderung keine Erklärungen für das
Jahr 1998 abgegeben und die Veranlagungen erfolgte daher im Schätzungswege
gemäß
§ 184 BAO. Soweit einem Schreiben der Bw. vom 6.7.2000 zu
entnehmen ist, wurde der Betrieb geschlossen und das Gewerbe ruhend gemeldet. Es
wurde kein Aufgabegewinn ermittelt und soweit es diesem Schreiben und dem Akt zu
entnehmen ist, wurde anlässlich der Betriebseinstellung weder das
Geschäftslokal oder ein Mietrecht, noch ein Warenlagen bzw. eine
Geschäftseinrichtung veräußert.
Mit Vollmacht vom 21.7.1997 bevollmächtigte die
einzige Kommanditistin, R. R., die vollhaftende Gesellschafterin der KEG, J. V.
sämtliche die Bw. betreffende Schriftstücke zu
übernehmen.
Für das Jahr 1997 erfolgte die Veranlagung, mangels
Erklärungsabgabe, im Schätzungswege.
Die Bw. erhob gegen die Schätzung Berufung und legte
im Zuge dieser, einen Jahresabschluss für das Jahr 1997 vor.
Gemäß dieses Jahresabschlusses machte die Bw.
aus dem Titel "Abschreibungen aus immateriellen Vermögensgegenständen
und Sachanlagen" einen Aufwand von öS 80.000,-- geltend. Des Weiteren
wurden aus dem Erwerb der Mietrechte des Geschäftslokales und der
Geschäftseinrichtung Vorsteuern in Höhe von öS 190.000,-- geltend
gemacht.
Mit Vorhalt vom 12.2.1999 forderte das Finanzamt die Bw.
auf, ein Anlageverzeichnis und die Umsatzsteuererklärung 1997 - deren
Vorlage wurde bereits in der Berufung angekündigt - vorzulegen,
widrigenfalls weder Abschreibungen, noch Vorsteuern anerkannt werden
könnten.
Die Bw. legte lediglich die Umsatzsteuererklärung vor.
Die Vorlage eines Anlagever-zeichnisses unterblieb, trotz
Aufforderung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1.7.1999 gab das Finanzamt
der Berufung teilweise statt und änderte die Bescheide auf Basis der
eingereichten Erklärungen ab.
Der Vorsteuerabzug wurde mit der Begründung versagt,
dass lediglich ein Kaufvertrag vom 27.11.1996 existiere, jedoch keine den
Vorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung.
Mangels Vorlage eines Anlageverzeichnisses wurde die
Abschreibung nicht anerkannt.
Mit Schreiben vom 4.8.1999 erhob die Bw. gegen diese
Berufungsvorentscheidung "Berufung" in der die Bw. angekündigte, "die
Rechnung betreffend den Kauf des Geschäftslokales, werde mit gesonderter
Post übermittelt". Diese sei bisher nicht vorgelegt worden, da die Bw. den
Kaufvertrag als ausreichend erachtete.
Auf das fehlende Aktenverzeichnis und die nicht anerkannte
Afa geht die Bw. nicht ein.
Da entgegen dieser Ankündigung der Bw., keine Rechnung
vorgelegt wurden, forderte das Finanzamt die Bw. mit Vorhalt vom 5.8.1999 erneut
auf, die fragliche Rechnung und das Anlageverzeichnis vorzulegen.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, forderte das
Finanzamt die Bw. erneut, mit Schreiben vom 30.9.1999 auf, die Unterlagen bis
zum 20.10.1999 vorzulegen.
Auch auf dieses Schreiben reagierte die Bw. nicht. Das
Finanzamt wertete die gegen die BVE gerichtete "Berufung" als Vorlageantrag und
legte die Berufung der II. Instanz zur Entscheidung vor und beantragte die
Berufung insoweit abzuweisen.
Der anlässlich des Betriebserwerbes errichtete
Kaufvertrag wurde, wie der Bw. bekannt, bereits bei der als Verkäuferin
auftretenden Z. V. KEG einer Prüfung unterzogen. Der persönlich
haftende Gesellschafter der KEG, Z.V. war der Gatte der Komplementärin der
Bw. J.V.
Der Kaufpreis wurde im Vertrag mit öS 950.000,--
zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Wie sich dieser Kaufpreis auf zu
erwerbende Wirtschaftgüter aufteilt, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Es
bleibt unklar, ob wie behauptet, überhaupt ein Mietrecht am
Geschäftslokal besteht, wer dieses inne hat und dass eine Berechtigung
besteht, dieses an die Bw. zu übertragen. Wie dieses angeblich bestehende
Recht bewertet wurde, ist dem Vertrag nicht zu entnehmen.
Im Übrigen wird kursorisch alles "physische
Zubehör" mitveräußert. Eine nach Vertrags-abschluss noch
gesondert zu errichtende Inventarliste wäre integrierter
Vertragsbestandteil, wurde jedoch nicht vorgelegt.
Der Kaufpreis würde durch Verrechnung mit einem von R.
R. gewährten Darlehen entrichtet.
Ein schriftliche Darlehensvertrag existiert nicht. Laut
einer nicht datierten Bestätigung, habe R. R. Herrn Z. V. bereits 1995
öS 480.000,-- ausgehändigt. Anlässlich der Umgründung des
Lokales verzichte R. R. auf die Rückzahlung der verlangten Mittel. Des
Weiteren würden im Zuge dessen, nicht näher bezeichneten Bankschulden
übernommen.
Ein Nachweis des Geldflusses im Jahr 1995 konnte nicht
erbracht werden.
Die bereits behauptete Darlehenshingabe wurde, in diesem
Verfahren als unglaubwürdig qualifiziert. Auch Inhalt des Kaufvertrages und
insbesondere die Form in der angeblich der Kaufpreis entrichtet worden sei,
wurde angezweifelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abschreibung:
Es ist weder dem Kaufvertrag noch dem von der Bw.
vorgelegten Jahresabschluss des Jahres 1997 zu entnehmen, welche "immateriellen
Wirtschaftgüter und Sachanlagen" die Basis für die geltend gemachte
Abschreibung bilden und wie der Betrag von öS 80.000,-- ermittelt
wurde.
Die Bw. hat trotz wiederholter Aufforderungen,
diesbezüglich jegliche Aufklärung unterlassen. Nur aufgrund des
vorliegenden Kaufvertrages kann überhaupt gemutmaßt werden, welche
Wirtschaftgüter die Bw. abzuschreiben wünscht und wie der
Abschreibungsbetrag ermittelt wurde.
Da sich schon aus dem Inhalt dieses Vertrages massive
Zweifel ergeben, ob Wirtschaftsgüter, seien sie nun immateriell oder
Sachgüter, überhaupt existieren und auch keinerlei Anhaltspunkte
hinsichtlich deren Werthaltigkeit und Nutzungsdauer erkennbar sind, hat das
Finanzamt völlig zu recht dem beantragten Abschreibungsbetrag zur
Gänze die Anerkennung versagt. Auch für eine Schätzung eines
glaubhaften Aufwandes blieb in diesem Zusammen-hang kein Raum, da es an
jeglichen konkreten Anhaltspunkten mangelt.
Die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
Vorsteuern:
Gemäß
§ 12 UStG 1994 ist ein Unternehmer
berechtigt Vorsteuerbeträge abzuziehen die ein anderer Unternehmer in einer
Rechnung (§ 11 UStG) an ihn gesondert ausgewiesen hat.
Die Bw. hat die Vorlage einer solchen Rechnung zwar
angekündigt, diese jedoch trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht
vorgelegt.
Das Finanzamt hat daher zu recht, den von der Bw.
beantragten Vorsteuerbeträgen die Abzugsfähigkeit versagt, da es an
einer entsprechende Rechnung mangelt.
Die Berufung wird daher in diesem Punkt
abgewiesen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, dass weiterhin
erhebliche Zweifel am von der Bw. behaupteten Leistungsaustausch - Erwerb
eines Mietrechtes und einer Geschäftseinrichtung - bestehen.
Einerseits ist nicht einmal ansatzweise nachgewiesen, dass die angeblich
erworbenen Wirtschaftsgüter überhaupt existieren und die
Zahlungsmodalitäten erscheinen unglaubwürdig. Auf das Bestehen eines
übertragungsfähigen Mietrechtes gibt es keine Hinweise. Es erscheint
auch geradezu unsinnig über zu erwerbende Sachgüter erst nach
Vertragsabschluß eine Inventarliste zu erstellen. Da diese Liste, obwohl
integraler Vertragsbestandteil, nicht vorgelegt wurde, kann nicht nachvollzogen
werden, ob überhaupt Sachgüter erworben wurden und so dem so war,
inwieweit deren Wertansatz zutreffend war.
Bezüglich der Zahlungsmodalitäten war schon die
Hingabe des Darlehens in Höhe von öS 480.000,-- hinsichtlich des
Zahlungsflusses nicht belegt, fremdunüblich und unglaubwürdig. Zudem
wurde das Darlehen nicht an die Verkäuferin, die Z. V KEG, sondern an Z. V.
persönlich gewährt. Die angebliche Verrechnung dieses vorgeblichen
Darlehens mit dem Kaufpreis ist somit nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der
verbleibenden Differenz von öS 470.000,- auf den behauptete Kaufpreis von
öS 950.000,- gibt der Kaufvertrag keine Aufklärung. Lediglich in der
"Bestätigung" der R. R. wird lapidar auf die Übernahme nicht
näher bezeichnetet Bankschulden hingewiesen. Welche Höhe diese
Bankschulden hatten, bei welcher Bank sie bestanden, durch welchen Rechtsvorgang
sie auf R.R. bzw. wie eigentlich zutreffender, an die Bw. übergangen sein
könnten und wie sie beglichen wurden, bleibt offen.
Angesicht der Höhe der Beträge erscheint es
unglaubwürdig und jeglicher Lebenserfahrung widersprechend, dass ein
Kaufpreis durch Schuldenübernahme teilbeglichen werden sollte, ohne, dass
dieses ganz wesentliche Vertragsdetail, Aufnahme in den schriftlichen Vertrag
findet. Zumal eine derartige Schuldenübernahme auch einer Zustimmung durch
die kreditgebende Bank bedürfte, worauf es ebenfalls keinerlei Hinweis
gibt.
Insgesamt ist der Leistungsaustausch offenkundig nicht in
der behaupteten Weise zustande gekommen. Weder die angeblich erworbenen
Wirtschaftgüter haben glaubhaft in der behaupteten Form und mit dem nur in
Summe angegebenen spekulativen Wert, den Eigentümer gewechselt, noch wurde
der angebliche Kaufpreis tatsächlich nachweislich entrichtet. Unbeschadet
des Umstands, dass der Vorsteuerabzug schon mangels Vorliegens einer den
Vorschriften des § 11 UStG entsprechenden Rechnung zu versagen ist,
wäre er auch mangels des Bestehens des behaupteten Leistungsaustausches zu
versagen.
Teilweise
Stattgabe:
Das Finanzamt hat im Übrigen, in seiner
Berufungsvorentscheidung, abweichend von der vorangegangenen Schätzung, auf
Basis der vorgelegten Erklärungen teilweise stattgebend veranlagt. Es
werden, abgesehen von den oben abgehandelten Streitpunkten, weder von der Bw.
noch vom Finanzamt Einwendungen dagegen erhoben. Der UFS gibt daher der
Berufung, im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 1997, wie folgt
teilweise statt:
Umsatzsteuer
1997:
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundl. für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich
Anzahlungen)................................330.699,57
Davon sind zu versteuern
mit: ........................................................Bemessungsgrundlage.........................Umsatzsteuer
20 %
Normalsteuersatz...............................245.464,15.....................................49.092,83 10
% ermäßigter Steuersatz........................
85.235,42.....................................
8.523,54 Summe
Umsatzsteuer........................................................................................57.616,37 Gesamtbetrag
der
Vorsteuern..........................................................................-
4.703,60 Zahllast.............................................................................................................öS..52.913,00
Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für
1997:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: öS
35.378,--
Anteil an den Einkünften für R. R. öS
31.840,--
Anteil an den Einkünften für V. J. öS
3.538,--
Wien,
30. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1268-W/02
- Stammnummer
- 11148
- Gültig
- 30.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF