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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104343/2016

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen - unzulässiger Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7104343/2016vom 30.08.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache Bf., adresse, über den Vorlageantrag vom 22.6.2016 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom 31.05.2016, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 beschlossen: Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt erließ am 31.5.2016 den Einkommensteuerbescheid 2015 gegen den der Beschwerdeführer am 22.6.2016 einen Antrag auf Vorlage gem. § 264 Abs 1 BAO stellte und in diesem Antrag auch auf eine Beschwerdevorentscheidung für Arbeitnehmerveranlagung 2015 verwies. Eine Beschwerdevorentscheidung ist nach der Aktenlage nicht ergangen. Über ein Ergänzungsersuchen der Abgabenbehörde gab der Beschwerdeführer bezüglich der Stellung des Vorlageantrages bekannt, dass er auch Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 erhoben habe, zumal dem eingebrachten Vorlageantrag für das Jahr 2015 entnommen werden könne, dass er auch mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 nicht einverstanden sei. Über die Beschwerde wurde erwogen: Aus den vorgelegten Akten geht unstrittig hervor, dass die Abgabenbehörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Gem. § 264 Abs. 1 BAO idgF. kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAO idgF.) Gem. § 264 Abs. 4 lit. e dieser Bestimmung ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unabdingbare Voraussetzung für die Einbringung eines Vorlageantrages die Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung (VwGH 28.10.1997, 93/14/0146, VwGH 8.2.2007, 2006/15/0373). Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall keine Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, demnach die am 22.6.2016 ausdrücklich als Vorlageantrag bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers wirkungslos und wegen Unzulässigkeit gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen war. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da sich die Unzulässigkeit des konkreten Vorlageantrages aus der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Wien, am 30. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7104343/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7104343.2016
Stammnummer
111435
Gültig
30.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7104343/2016 — Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen - unzulässiger Vorlageantrag · RIS AI