Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0726-G/02
vom Bauorganisator geplante Reihenhausanlage - Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0726-G/02vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., E., vom 28. Dezember 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 29. November 2000 betreffend
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und
Grunderwerbsteuer 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird abgeändert und lautet: Das
Verfahren betreffend die Grunderwerbsteuer des bezeichneten Rechtsvorganges wird
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen.
Der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. bzw. 14. September 1993
erwarb die Bw. mit ihrem Ehemann von der V. ein 496 m² großes
Grundstück um anteilig 89.280,00 S. Mit Bescheid vom 15. Oktober
1993 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, im
Folgenden kurz Finanzamt genannt, für diesen Erwerbsvorgang
Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.125,00 S fest.
Im Zuge einer Prüfung wurde am 15. Jänner 1998
bekannt, dass eine Vereinbarung zwischen der C. und der V. vom
20. Februar 1990 existiert, wonach die C. die Verwertungsbefugnis
über die Liegenschaft erlangt hat und es sich bei der Liegenschaft um eine
Parzelle einer geplanten Reihenhausanlage handelt, auf der 23 Häuser gebaut
werden sollten.
Das Finanzamt verneinte die Bauherreneigenschaft der Bw,
verfügte am 29. November 2000 die Wiederaufnahme des Verfahrens und setzte
die Grunderwerbsteuer nunmehr ausgehend von den Grund- und Baukosten in
Höhe von 31.201,00 S an.
Gegen den Wiederaufnahme- und Festsetzungsbescheid wurde
Berufung erhoben und ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des
ersten Bescheides der Behörde bereits bekannt gewesen sein musste, dass es
sich um eine organisierte Siedlungshausanlage gehandelt habe. Das Finanzamt habe
trotz dieses bekannten Sachverhaltes endgültige Steuerbescheide erlassen
und habe zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung gesehen, irgendetwas in Frage zu
stellen oder vorläufige Bescheide zu erlassen. Bereits 1994 hätte die
Behörde andere Maßstäbe ansetzen können und hätte sie
es verabsäumt, eine entsprechende Klarstellung des Sachverhaltes bei der
Bw. einzuholen. Der 1998 bekannt gewordene Verwertungsvertrag sei in Bezug auf
die Besteuerung der Baumeisterleistung kein neuer Sachverhalt und liege damit
Verjährung vor. Die Bauherreneigenschaft sei gegeben, weil den einzelnen
Siedlern große Freiheiten bei der Gestaltung eingeräumt gewesen seien
und sei mit dem Baumeister ein eigenständiger Vertrag ausgehandelt worden.
Streitigkeiten mit dem Bauunternehmen seien direkt ausgetragen worden. Im
Übrigen sei die Bemessungsgrundlage um 35.000,00 S zu reduzieren, weil
die Baumeisterleistung später um diesen Betrag reduziert worden
sei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mittels
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2001 als unbegründet
ab.
Gegen diesen Bescheid wurde der Vorlageantrag gestellt,
eine weitere Begründung wurde vorgelegt. Darin wurde unter anderem
ausgeführt, dass bereits seit 1994 für die Behörde Veranlassung
bestanden habe, Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zu hegen. Das Finanzamt
habe sich aber 7 Jahre lang niemals zur Klärung des Sachverhaltes an die
Bw. gewandt. Weiters sei auch unklar, warum die Abgabenerklärung als nicht
ordnungsgemäß angesehen werde und welche Unterlage konkret fehle.
Hinsichtlich der im Baumeisterentgelt enthaltenen Umsatzsteuer wurde eine
Begründung begehrt, warum auch diese in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen sei.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Der unabhängige Finanzsenat
hat als Verwaltungsbehörde zweiter Instanz bei der Entscheidung über
ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
ausschließlich zu prüfen, ob das Finanzamt das Abgabenverfahren aus
dem von ihm gebrauchten Grund wieder aufnehmen durfte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die
im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Wiederaufnahmegründe sind im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die erst später hervorkommen. Das
"Hervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufgenommenen Verfahren (die Abgabenfestsetzung im Jahre 1993) der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Die Frage ist im gegenständlichen Fall zu verneinen.
Im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung konnte die Behörde nicht erkennen, dass
außer dem angezeigten Kaufvertrag über eine unbebaute Liegenschaft
noch weitere Vorgänge existierten, die - im Zusammenhang gesehen
- den Erwerb eines bebauten Grundstückes dokumentieren.
Dem Finanzamt war eine Häufung von gleichartigen
Verträgen zunächst nicht erkennbar, da die jeweiligen
Kaufverträge der Nachbargrundstücke zu den verschiedensten Zeitpunkten
abgeschlossen und dem Finanzamt angezeigt wurden. Zum Zeitpunkt der Erlassung
des ersten Grunderwerbsteuerbescheides am 15. Oktober 1993 gab es in den anderen
Verfahren auch noch keine vorläufig erlassenen Bescheide. Diese erfolgten
erst ab März 1994. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt offenbar
Zweifel, dass der Sachverhalt nur den Kauf einer unbebauten Liegenschaft umfasst
und kam es im August 1995 zur Anregung einer Prüfung. Aus dem Akteninhalt
über den Erwerb des Grundstückes lässt sich kein einziger Hinweis
dafür entnehmen, dass die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der ersten
Bescheiderlassung bereits vom Vorliegen eines größeren
Bebauungsprojektes wusste. So findet sich darin auch keine Verkaufsmappe der C..
Damit kamen nachweislich erst bei der Prüfungshandlung am
15. Jänner 1998 Unterlagen zu Tage, die das Vorliegen eines von
der C. geplanten Reihenhausprojektes dokumentieren und stellt die Vereinbarung
zwischen der C. und der V. somit einen tauglichen Wiederaufnahmegrund
dar.
Gemäß
§ 115 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Ungeachtet dieser amtswegigen
Ermittlungspflicht haben, wie sich aus §§ 119 ff ergibt,
auch die Abgabepflichtigen an der Wahrheitsfindung und Sachaufklärung
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht); ohne eine solche Mitwirkung der
Abgabepflichtigen wäre die Erforschung der materiellen Wahrheit vielfach
nicht möglich oder mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Insbesondere
unterliegt der Abgabepflichtige der Offenlegungspflicht des § 119 BAO,
wonach die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die
Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsame Umstände vom
Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen
sind. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind jeweils
unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Abgabepflichtigen
bestimmbar; in dem Ausmaß, in dem der Abgabepflichtige eine Mitwirkung an
der Wahrheitsfindung unterlässt, tritt auch die Verpflichtung der
Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als
erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück.
Wenn also der Kaufvertrag und die Abgabenerklärung
jeden Hinweis darauf vermissen lassen, dass im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang (gleicher Tag!) auch ein Auftrag zur Errichtung eines Hauses
erteilt worden ist und die Abgabenbehörde zunächst - ohne zu
prüfen, ob hier ein so genanntes Bauherrenmodell vorliegt - von den
Angaben der Abgabepflichtigen ausging, so kann der Behörde nicht
vorgeworfen werden, sie habe ihre Ermittlungspflicht verletzt.
Es ist zwar richtig, dass bei der Abgabenbehörde
bereits ab dem Jahre 1994 in anderen Fällen dieser Reihenhausanlage Zweifel
an dem Vorliegen einer Bauherreneigenschaft entstanden sind und in diesen
Fällen vorläufige Bescheide erlassen worden sind, allerdings konnte
ohne die Vornahme von Prüfungshandlungen nicht vollständig eruiert
werden, welche weiteren Grundstückserwerbe, die in zeitlichen
Abständen erfolgten, diesem Projekt zuzurechnen sind. So blieb es der 1995
angeregten und letztlich 1998 durchgeführten abgabenrechtlichen
Prüfung vorbehalten, die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen zu
ermitteln. Damit kann der Behörde kein Verstoß gegen die amtliche
Ermittlungspflicht angelastet werden und hat die Behörde erst auf Grund der
bei den Prüfungshandlungen neu hervorgekommenen Tatsachen Kenntnis vom
gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt erlangt.
Die amtswegige Wiederaufnahme ist verschuldensneutral
formuliert. Das bedeutet, dass es bei der amtswegigen Wiederaufnahme nicht
erforderlich ist, dass die Tatsachen oder Beweismittel, die neu hervorkommen,
ohne Verschulden der Behörde bisher nicht geltend gemacht worden sind.
Selbst wenn also die Abgabenbehörde - was hier nicht der Fall ist
- wegen des Unterlassens von entsprechenden Ermittlungen der Vorwurf der
Nachlässigkeit, Oberflächlichkeit oder Sorgfaltsverletzung treffen
würde, wäre die Wiederaufnahme nicht ausgeschlossen. Wird daher das
Erstverfahren nur unter Zugrundelegung eines vom Abgabepflichtigen bekannt
gegebenen Sachverhaltes durchgeführt und stellt sich erst später
heraus, dass die Erklärungen des Abgabepflichtigen nicht vollständig
waren, so ist eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund der erst
später festgestellten Tatsachen zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn
für die Abgabenbehörde die Möglichkeit bestanden hätte, sich
schon früher die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen und die
Behörde diese Möglichkeit verschuldetermaßen nicht genützt
hat (vgl. die in Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S. 2934, Wien, 1994 referierte
VwGH Judikatur).
Zusammengefasst ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der
ersten Abgabenfestsetzung die Behörde nicht erkennen konnte, dass
außer dem angezeigten Kaufvertrag über eine unbebaute Liegenschaft
noch weitere Vorgänge existierten, die - im Zusammenhang gesehen
- den Erwerb eines bebauten Grundstückes dokumentieren. Die am
gleichen Tage abgeschlossenen Kaufverträge über das Haus und das
Grundstück, der Vermittlungsauftrag und die Vereinbarung zwischen dem
Organisator und den Grundeigentümern bilden ein Vertragsgeflecht, in das
sich die Bw. einbinden ließ, um ein bebautes Grundstück zu
erhalten.
Der Wiederaufnahmebescheid ist nach § 307 Abs. 1 BAO
zwar mit der das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden
Sachentscheidung zu verbinden, allerdings benötigt er eine Verfügung
der amtswegigen Wiederaufnahme und hat den herangezogenen
Wiederaufnahmetatbestand im Spruch zu nennen. Insofern ist der angefochtene
Bescheid mangelhaft geblieben.
Für die Auslegung von Bescheiden sind die für
Gesetze geltenden Auslegungsregeln (§§ 6 und 7 ABGB) analog
heranzuziehen (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033). Der Spruch eines Bescheides ist im
Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (gesetzeskonforme
Bescheidauslegung VwGH 30.5.1997, 97/02/0049). Ist der Spruch von zweifelhaftem
Inhalt, ist bei dessen Deutung die Bescheidbegründung hilfsweise
heranzuziehen. In Anwendung dieser Auslegungsregel ergibt sich der Sinn des
angefochtenen Bescheides aus der Nennung der gesetzlichen Bestimmung und den
Ausführungen in der Bescheidbegründung.
Der unabhängige Finanzsenat ist als angerufene
Berufungsbehörde gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
verpflichtet, einen fehlerhaften Bescheidspruch erster Instanz in ihrem Abspruch
zu ergänzen beziehungsweise richtig zu stellen (Stoll, wie oben, S. 2958),
weshalb der Spruch des Wiederaufnahmebescheides abzuändern
war.
Zur
Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet. Die Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom
Wert der Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines
Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich
welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der
kaufvertraglichen Übereignungsverpflichtung das Grundstück im bebauten
Zustand, so ist das Grundstück in diesem Zustand auch
grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbvorganges. Ergibt sich die
Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des
Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei oder mehreren an sich
selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge jedoch auf Grund
ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag
anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorganges das
Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987,
Rz 117b).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand des Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben
werden soll. Maßgeblich ist der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über diese Herstellung ein oder mehrere gesonderte
Werkverträge abgeschlossen werden (siehe die in Fellner, wie oben, zu
§ 5 GrEStG 1987, Rz 88a angegebene Judikatur).
Aus dem gesamten Akteninhalt lässt sich entnehmen,
dass die C. als Bauorganisator in Erscheinung trat. Durch die Vereinbarung vom
20. Februar 1990 ließ sie sich eine Liegenschaft, die in
Parzellen geteilt wurde und für die sie zur Errichtung einer
Reihenhausanlage um Baubewilligung ansuchte, fest an die Hand gegeben. Die
Baubewilligung für 25 Reihenhäuser wurde ihr am
25. August 1992 erteilt. Ebenso trat sie im Jahre 1991 als Bauwerber
in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren auf. Laut Verkaufsprospekt
über die Reihenhausanlage E. war für den Verkauf und die Abwicklung
die C. und für die Bauausführung die Baufirma H. zuständig.
Angeboten wurden darin zwei Häuser des Typus A und B in drei Ausbaustufen
jeweils zu einem Fixpreis.
Die Bw. stieg in ein von der C. geplantes Bauprojekt ein,
indem sie folgende sachlich zusammenhängende Verträge
unterzeichnete:
den
Vermittlungsauftrag vom 18. August 1993 mit der C.
den
Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 2. bzw. 14. September 1993
mit der V.
den
Bauvertrag vom 2. September 1993 mit der H. über ein Haus des
Typus A zu einem Fixpreis.
Schon aus dem
zeitlichen Zusammenhang dieser Verträge ergibt sich, dass die Bw. als
einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten sollte,
weil ihr auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz
konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis
angeboten wurde und sie dieses Angebot als einheitliches annahm. Die C. hatte es
durch die Vereinbarung vom 20. Februar 1990 in der Hand, nur solche
Käufer, die sich in das Reihenhausbauprojekt - ausgeführt von der der
H. -einbinden ließen, zum Erwerb der Liegenschaft durch die
Grundeigentümer zu zulassen. Nach der von der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien ist der Käufer nur dann als
Bauherr anzusehen, wenn er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam von allem
Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen
müssen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. VwGH 29.1.1996,
95/16/0121).
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für
das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen kumulativ gegeben sein. Von
einer Einflussnahme auf die Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung
der Gesamtkonstruktion, kann in Anbetracht der bis zur Baureife geleisteten
Vorarbeiten der C. nicht gesprochen werden.
Die Bw. hat nicht dargelegt, welche Änderungen von ihr
konkret veranlasst worden sind. Allgemeine Ausführungen, welche
Änderungen in der gesamten Siedlung vorgenommen worden sind, sind nicht
geeignet, für die Bauherreneigenschaft der Bw. zu sprechen. Allerdings gibt
es für die angeführten Bespiele schon eine umfangreiche Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, der zB in der Vergrößerung der Terrasse und
einem weiteren Kellerabgang vom Garten aus (VwGH 30.4. 1999, 97/16/0203), in der
Vergrößerung des Kellers und dem Hinzufügen eines Wintergartens
(VwGH 16.11.1995, 93/16/0017), in Änderungen an Loggien und Balkonen und im
Verzicht auf Einbau eines Aufzuges (VwGH 26.1.1989, 88/16/0132 und 20.4. 1989,
88/16/0218) keine wesentliche oder tief greifende Einflussnahme auf die
Gestaltung der Gesamtkonstruktion gesehen hat.
Nachträgliche Planänderungen und das Beantragen
der Benützungsbewilligung können nichts daran ändern, dass zum
Zeitpunkt des Erwerbvorganges der Bw. auf Grund der Annahme eines vorbereiteten
Vertragsgeflechtes die Bauherreneigenschaft nicht zukommt.
Der grunderwerbsteuerlich relevante Erwerbsvorgang umfasst
somit nicht nur das unbebaute Grundstück, sondern auch das darauf
errichtete Wohnhaus auf Basis des Bauvertrages vom 2. September 1993, der mit
dem Grundstückskaufvertrag vom 2. bzw. 14. September 1993 eine Einheit
bildet.
Der Entschädigungsbetrag von 35.000,00 S wurde
dafür ausbezahlt, dass bei den vier an das Grundstück der Bw.
angrenzenden Parzellen die Vorbauten um etwa 2 m zu seinem Grundstück
vorgebaut wurden. Damit steht dieser Betrag nicht im Zusammenhang mit dem
Liegenschaftserwerb, sondern ist als Schadensersatzleistung zu verstehen, die
nicht geeignet ist, die vereinbarte Gegenleistung für die Errichtung des
Hauses zu verringern.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes sind auch bei Grundstückslieferungen gesondert in
Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (siehe dazu die bei Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Rz 6a zu § 5 GrEStG referierte Judikatur).
Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer knüpfen an verschiedene Tatbestände
an und ist die GrESt vom umsatzsteuerlichen Vorgang unabhängig. Ein
Rechtsvorgang kann im Steuerrecht grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen
unterliegen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes normiert ist. Auch aus
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Verbot der Belastung mit
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer nicht zu entnehmen (VfGH 4.12.1968, B 24/68).
Der in den Errichtungskosten für das Haus enthaltene Umsatzsteuerbetrag ist
in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen (VwGH 31.3.1999,
99/16/0066).
Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, die Lehre
und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäß zu
entscheiden.
Graz, am 3.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0726-G/02
- Stammnummer
- 11139
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF