Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0734-G/02
vom Bauorganisator geplante Reihenhausanlage - Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0734-G/02vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., K., vertreten durch P., L.,
vom 20. Dezember 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
vom 29. November 2000 betreffend Grunderwerbsteuer 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. bzw. 29. April 1996 erwarb die Bw.
von der V. ein 216 m² großes Grundstück um 82.080,00 S.
Einen Vorhalt des Finanzamtes bezüglich der Überprüfung der
Bauherreneigenschaft beantwortete die Bw. am 3. Juni 1996 sinngemäß
wie folgt:
Der Erwerb des Grundstückes sei im Zusammenhang mit
der beabsichtigten Bebauung nicht an irgendwelche Bedingungen oder Auflagen
geknüpft. Der Notar fungierte als Treuhänder. Von einem Bekannten habe
sie vom Projekt erfahren, Unterlagen gebe es nicht. Das Gebäude werde erst
geplant und habe sie den Auftrag dazu gegeben. Die Gesamtkonstruktion erfolge
nach ihren Wünschen, um Baubewilligung werde erst angesucht. Wann mit dem
Bau begonnen werde, wüsste sie noch nicht. Der Bauauftrag werde erst
erteilt, wenn der Plan klar wäre. Mit dem Bauführer seien noch keine
Verträge abgeschlossen worden. Den bauausführenden Unternehmen sei sie
unmittelbar berechtigt und verpflichtet, Verträge seien noch nicht
abgeschlossen. Rechnungen gegenüber den Baufirmen gebe es noch nicht. Ein
Fixpreis sei noch nicht vereinbart, da noch kein Plan vorliege. Das
Förderungsdarlehen betrage 600.000,00 S und laufe über 30
Jahre.
Ausgehend von der Vermutung, es liege hier ein
größeres so genanntes "Bauherrenprojekt" vor, setzte das Finanzamt
die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 12. Juni 1996 vorläufig
mit S 2.873,00 S fest. Für dieses Projekt wurde bereits am 25. August
1995 die Prüfung der Bauherreneigenschaft angeregt, am
9. Jänner 1998 wurde ein Nachschauauftrag erlassen und am 15.
Jänner 1998 erfolgten die ersten Prüfungshandlungen.
Im Zuge dieser Erhebungen wurde bekannt, dass eine
Vereinbarung zwischen der C. und der V. vom 20. Februar 1990
existiert, wonach die Firma C. die Verwertungsbefugnis über die
Liegenschaft erlangt hat und es sich bei der Liegenschaft um eine Parzelle einer
geplanten Reihenhausanlage handelt, die aus 23 Häusern bestehen sollte.
Weiters kam ein Bauvertrag vom 19. April 1996 zu Tage, nach dem die H. von der
Bw. mit dem Bau eines Hauses zu einem Fixpreis von 1,603.524,00 S
beauftragt worden ist. Dieser Vertrag enthält auch die Bestimmung, dass
eine der C. geleistete Anzahlung in Höhe von 150.000,00 in Abzug gebracht
wird.
Das Finanzamt verneinte die Bauherreneigenschaft der Bw.
und erließ am 29. November 2000 einen endgültigen Bescheid
und setzte die Grunderwerbsteuer ausgehend von den Grund- und Baukosten mit
58.996,00 S fest.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und
ausgeführt, dass die Bw. selbst am 19. April 1996 einen
Bauvertrag mit der Firma H. abgeschlossen hat und ihr die Bauherreneigenschaft
zukommt. Die Vereinbarung zwischen der Firma C GesmbH und der V. sei ihr nicht
bekannt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. März 2001 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid wurde der
Vorlageantrag gestellt.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines
Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich
welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der
kaufvertraglichen Übereignungsverpflichtung das Grundstück im bebauten
Zustand, so ist das Grundstück in diesem Zustand auch
grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbvorganges. Ergibt sich die
Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des
Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei oder mehreren an sich
selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge jedoch auf Grund
ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag
anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorganges das
Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987,
Rz 117b).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand des Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben
werden soll. Maßgeblich ist der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über diese Herstellung ein oder mehrere gesonderte
Werkverträge abgeschlossen werden (siehe die in Fellner, wie oben, zu
§ 5 GrEStG 1987, Rz 88a angegebene Judikatur).
Aus dem gesamten Akteninhalt lässt sich entnehmen,
dass die C. als Bauorganisator in Erscheinung trat. Durch die Vereinbarung vom
20. Februar 1990 ließ sie sich eine Liegenschaft, die in
Parzellen geteilt wurde und für die sie zur Errichtung einer
Reihenhausanlage um Baubewilligung ansuchte, fest an die Hand gegeben. Die
Baubewilligung für 25 Reihenhäuser wurde ihr am
25. August 1992 erteilt. Ebenso trat sie im Jahre 1991 als Bauwerber
in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren auf. Laut Verkaufsprospekt
über die Reihenhausanlage E. war für den Verkauf und die Abwicklung
die C. und für die Bauausführung die Baufirma Ing. J.H. GesmbH
zuständig. Angeboten wurden darin zwei Häuser des Typus A und B in
drei Ausbaustufen jeweils zu einem Fixpreis.
Die Bw. stieg in ein von der C. geplantes Bauprojekt ein,
indem sie folgende sachlich zusammenhängende Verträge
unterzeichnete:
den
Vermittlungsauftrag vom 12. April 1996 mit der C.
den
Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 16. bzw. 29. April 1996 mit der V.
den
Bauvertrag vom 19. April 1996 mit der Ing. J.H. GesmbH über ein Haus
des Typus A zu einem Fixpreis.
Schon aus dem
zeitlichen Zusammenhang dieser Verträge ergibt sich, dass die Bw. als
einheitlichen Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten sollte,
weil ihr aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz
konkreten und bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein Gebäude auf einem
bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis
angeboten wurde und sie dieses Angebot als einheitliches annahm.
Nach der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
erarbeiteten Kriterien ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam von allem
Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen
müssen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. VwGH 29.1.1996,
95/16/0121).
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für
das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen kumulativ gegeben sein. Von
einer Einflussnahme auf die Gestaltung des Hauses kann in Anbetracht der bis zur
Baureife geleisteten Vorarbeiten der C. nicht gesprochen werden, weshalb die
Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 3.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0734-G/02
- Stammnummer
- 11135
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF