Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0732-G/02
vom Bauorganisator geplante Reihenhausanlage - Bauherreneigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0732-G/02vom 03.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., E., vom 28. Dezember 2000
gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr vom 29. November 2000 betreffend
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO und
Grunderwerbsteuer 2000 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Wiederaufnahmebescheid wird abgeändert und lautet: Das
Verfahren betreffend die Grunderwerbsteuer des bezeichneten Rechtsvorganges wird
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen.
Der
angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 5. Februar bzw. 4. März 1993
erwarb die Bw. mit ihrem Ehemann von der V. ein 434 m² großes
Grundstück um anteilig 78.120,00 S. Mit Bescheid vom 26. April 1993
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, im
Folgenden kurz Finanzamt genannt, für diesen Erwerbsvorgang
Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.734,00 S fest.
Im Zuge einer Prüfung wurde am
15. Jänner 1998 bekannt, dass eine Vereinbarung zwischen der C.
und der V. vom 20. Februar 1990 existiert, wonach die C. die
Verwertungsbefugnis über die Liegenschaft erlangt hat und es sich dabei um
eine Parzelle einer geplanten Reihenhausanlage handelt, die aus 23 Häusern
bestehen sollte.
Das Finanzamt verneinte daraufhin die Bauherreneigenschaft
der Bw, verfügte am 29. November 2000 die Wiederaufnahme des
Verfahrens und setzte die Grunderwerbsteuer nunmehr ausgehend von den Grund- und
Baukosten in Höhe von 29.124,00 S an.
Gegen den Wiederaufnahme- und Festsetzungsbescheid wurde
Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Behörde zum Zeitpunkt der
bescheidmäßigen Festsetzung am 29. September 1992 (gemeint
ist wohl der 26. April 1993!) Kenntnis über das Vorliegen eines
Großprojektes hatte, weil der gleiche Rechtsanwalt eine Vielzahl von
gleichgelagerten Fällen zur Anzeige gebracht habe und der Behörde
erkennbar sein musste, dass es sich bei dem gegenständlichen
Grundstück eindeutig um einen Teil eines Großprojektes handle. Auch
seien die Verkaufsmappen der C. dem Finanzamt vorgelegen. Bei einem Teil der
Grundstückskäufer seien auch vorläufige Bescheide erlassen
worden, so dass nicht erst die Erhebung bei der V. den Anlass der neuerlichen
Abgabenfestsetzung bilden konnte.
Hinsichtlich der Bauherreneigenschaft führte die Bw.
aus, dass sie im Vergleich zur C. wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung ihres
Hauses genommen habe, diese Firma nur eine reine Maklertätigkeit
ausgeführt habe und die finanziellen, technischen und wirtschaftlichen
Risiken bei ihr gelegen seien. Mit dem Baumeister sei ein eigenständiger
Vertrag ausgehandelt und seien Preise, Fixpreiszusagen, Sonderwünsche,
Bankgarantien und Haftungserklärungen vereinbart worden. Ebenso sei es zu
Planänderungen gekommen und wurde auf verschiedene Tätigkeiten von
anderen Grundstücksbesitzern verwiesen, aus denen auf das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft zu schließen sei.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidung vom 19. Jänner 2001 als unbegründet
ab. Gegen diesen Bescheid wurde der Vorlageantrag gestellt, eine weitere
Begründung wurde zwar angekündigt, erfolgte aber nicht.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach
der Geschäftsverteilung, am 14. Mai 2003 von der Vollversammlung
beschlossen und am 28. Mai 2003 verlautbart, die Außenstelle
Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens
Der unabhängige Finanzsenat
hat als Verwaltungsbehörde zweiter Instanz bei der Entscheidung über
ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens
ausschließlich zu prüfen, ob das Finanzamt das Abgabenverfahren aus
dem von ihm gebrauchten Grund wieder aufnehmen durfte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die
im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Wiederaufnahmegründe sind im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung existente Tatsachen, die erst später hervorkommen. Das
"Hervorkommen" von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufgenommenen Verfahren (die Abgabenfestsetzung im Jahre 1993) der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Die Frage ist im gegenständlichen Fall zu verneinen.
Im Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung konnte die Behörde nicht erkennen, dass
außer dem angezeigten Kaufvertrag über eine unbebaute Liegenschaft
noch weitere Vorgänge existierten, die - im Zusammenhang gesehen
- den Erwerb eines bebauten Grundstückes dokumentieren.
Dem Finanzamt war eine Häufung von gleichartigen
Verträgen - wie es die Bw. behauptet - nicht erkennbar, da die
jeweiligen Kaufverträge der Nachbargrundstücke zu den verschiedensten
Zeitpunkten abgeschlossen und dem Finanzamt angezeigt wurden. Zum Zeitpunkt der
Erlassung des ersten Grunderwerbsteuerbescheides am 26. April 1993 gab es in den
anderen Verfahren auch noch keine vorläufig erlassenen Bescheide. Diese
erfolgten erst ab März 1994. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt
offenbar Zweifel, dass der Sachverhalt nur den Kauf einer unbebauten
Liegenschaft umfasst und kam es im August 1995 zur Anregung einer Prüfung.
Aus dem Akteninhalt über den Erwerb des Grundstückes lässt sich
kein einziger Hinweis dafür entnehmen, dass die Abgabenbehörde zum
Zeitpunkt der ersten Bescheiderlassung bereits vom Vorliegen eines
größeren Bebauungsprojektes wusste. So findet sich darin auch keine
Verkaufsmappe der C. . Damit kamen nachweislich erst bei der
Prüfungshandlung am 15. Jänner 1998 Unterlagen zu Tage, die
das Vorliegen eines von der C. geplanten Reihenhausprojektes dokumentieren. Die
Vereinbarung zwischen der C. und der V., wonach der Organisator der
Reihenhausanlage die Verwertungsbefugnis über die Liegenschaft erhält,
stellt in Bezug auf die Bauherreneigenschaft einen tauglichen
Wiederaufnahmegrund dar.
Der Wiederaufnahmebescheid ist nach § 307 Abs. 1 BAO
zwar mit der das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden
Sachentscheidung zu verbinden, allerdings benötigt er eine Verfügung
der amtswegigen Wiederaufnahme und hat den herangezogenen
Wiederaufnahmetatbestand im Spruch zu nennen. Insofern ist der angefochtene
Bescheid mangelhaft geblieben.
Für die Auslegung von Bescheiden sind die für
Gesetze geltenden Auslegungsregeln (§§ 6 und 7 ABGB) analog
heranzuziehen (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033). Der Spruch eines Bescheides ist im
Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (gesetzeskonforme
Bescheidauslegung VwGH 30.5.1997, 97/02/0049). Ist der Spruch von zweifelhaftem
Inhalt, ist bei dessen Deutung die Bescheidbegründung hilfsweise
heranzuziehen. In Anwendung dieser Auslegungsregel ergibt sich der Sinn des
angefochtenen Bescheides aus der Nennung der gesetzlichen Bestimmung und den
Ausführungen in der Bescheidbegründung.
Der unabhängige Finanzsenat ist als angerufene
Berufungsbehörde gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
verpflichtet, einen fehlerhaften Bescheidspruch erster Instanz in ihrem Abspruch
zu ergänzen beziehungsweise richtig zu stellen (Stoll , wie oben, S. 2958),
weshalb der Spruch des Wiederaufnahmebescheides abzuändern
war.
Zur
Grunderwerbsteuerfestsetzung
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Die
Steuer wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG vom Wert der
Gegenleistung berechnet. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Gegenleistung
bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann Gegenstand eines
Kaufvertrages auch eine künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich
welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den
Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der
kaufvertraglichen Übereignungsverpflichtung das Grundstück im bebauten
Zustand, so ist das Grundstück in diesem Zustand auch
grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbvorganges. Ergibt sich die
Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks und zur Errichtung des
Gebäudes zivilrechtlich zwar aus zwei oder mehreren an sich
selbstständigen Verträgen, sind diese Verträge jedoch auf Grund
ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich als einheitlicher Vertrag
anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorganges das
Grundstück in bebautem Zustand (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 1 GrEStG 1987,
Rz 117b).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand des Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben
werden soll. Maßgeblich ist der Zustand, in welchem das Grundstück
zum Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein
bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist
ein Kauf eines Grundstückes mit herzustellendem Gebäude anzunehmen,
selbst wenn über diese Herstellung ein oder mehrere gesonderte
Werkverträge abgeschlossen werden (siehe die in Fellner, wie oben, zu
§ 5 GrEStG 1987, Rz 88a angegebene Judikatur).
Aus dem gesamten Akteninhalt lässt sich entnehmen,
dass die C. als Bauorganisator in Erscheinung trat. Durch die Vereinbarung vom
20. Februar 1990 ließ sie sich eine Liegenschaft, die in
Parzellen geteilt wurde und für die sie zur Errichtung einer
Reihenhausanlage um Baubewilligung ansuchte, fest an die Hand gegeben. Die
Baubewilligung für 25 Reihenhäuser wurde ihr am
25. August 1992 erteilt. Ebenso trat sie im Jahre 1991 als Bauwerber
in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren auf. Laut Verkaufsprospekt
über die Reihenhausanlage E. war für den Verkauf und die Abwicklung
die C. und für die Bauausführung die Baufirma H. zuständig.
Angeboten wurden darin zwei Häuser des Typus A und B in drei Ausbaustufen
jeweils zu einem Fixpreis.
Die Bw. stieg in ein von der C. geplantes Bauprojekt ein,
indem sie folgende sachlich zusammenhängende Verträge
unterzeichnete:
den
Vermittlungsauftrag vom 2. Februar 1993 mit der C.
den
Kaufvertrag über die Liegenschaft vom 5. Februar bzw. 4. März 1993 mit
der V.
den
Bauvertrag vom 16. Februar 1993 mit der H. über ein Haus des Typus A zu
einem Fixpreis.
Schon aus dem zeitlichen
Zusammenhang dieser Verträge ergibt sich, dass die Bw. als einheitlichen
Leistungsgegenstand ein bebautes Grundstück erhalten sollte, weil ihr
aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht ganz konkreten und
bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wurde und
sie dieses Angebot als einheitliches annahm. Die C. hatte es durch die
Vereinbarung vom 20. Februar 1990 in der Hand, nur solche Käufer,
die sich in das Reihenhausbauprojekt - ausgeführt von der der H. -einbinden
ließen, zum Erwerb der Liegenschaft durch die Grundeigentümer zu
zulassen. Insofern trat eine Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluss
durch den verwertungsbefugten Initiator ein.
Nach der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
erarbeiteten Kriterien ist der Käufer nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
auf
die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,
das
Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden Unternehmungen
gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und
das
finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß einen Fixpreis zu
zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch
berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen,
wobei diese Voraussetzungen gemeinsam von allem
Anfang bzw. vom Beginn der Planungsphase an auf Seiten der Erwerber vorliegen
müssen, wollen sie als Bauherren angesehen werden (vgl. VwGH 29.1.1996,
95/16/0121).
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen für
das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen kumulativ gegeben sein. Von
einer Einflussnahme auf die Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung
der Gesamtkonstruktion kann in Anbetracht der bis zur Baureife geleisteten
Vorarbeiten der C. nicht gesprochen werden. Die Versetzung von Innenwänden
und Fenstern, das Montieren der Außenfensterbänke, die Auswahl der
Hausfarbe sind geringfügige Änderungen in Bezug auf die Frage der
Bauherreneigenschaft (VwGH 3.7.1979,579/77; 24.4.1980, 177/79; 7.5.1981,
16/1064/80; 18.11.1982, 82/16/0094; 21.4.1983, 82/16/0177, 83/16/0053;
26.1.1989, 88/16/0132-0137). Wenn die Bw. im Bauvertrag vereinbart hat, die
Dachdecker- und Spenglerarbeiten selbst auszuführen, so ändert dies
nichts daran, dass der Bauvertrag die Errichtung eines Hauses in einer
bestimmten Ausbaustufe auf Grundlage der Verkaufsmappe der C. zu einem Fixpreis
garantierte.
Der grunderwerbsteuerlich relevante Erwerbsvorgang umfasst
somit nicht nur das unbebaute Grundstück, sondern auch das darauf
errichtete Wohnhaus auf Basis des Bauvertrages vom 16. Februar 1993, der mit dem
Grundstückskaufvertrag vom 4. März 1993 eine Einheit
bildet.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 3.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0732-G/02
- Stammnummer
- 11134
- Gültig
- 03.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF