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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102333/2016

Anpassung der Verteilung der Einkünfte im Feststellungsverfahren durch das BFG laut Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102333/2016vom 11.07.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der N**** GmbH & Co X**** KG, Adr****, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2013 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die getroffenen Feststellungen sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Vermietung und Verpachtung in einem über Antrag der Beschwerdeführerin wiederaufgenommenen Verfahren mit rund -16.800 € festgestellt. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die Werbungskosten seien im Wiederaufnahmeantrag nicht korrekt dargestellt worden, sie ersuche daher um eine entsprechende Korrektur. Das Finanzamt erließ eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, in welcher es die Einkünfte antragsgemäß mit -44.711,98 € feststellte. In ihrem Vorlageantrag bringt die Beschwerdeführerin dazu vor, die Sonderwerbungskosten der Kommanditisten seien zwar im Gesamtergebnis zu finden, jedoch den einzelnen Kommanditisten nicht individuell zugeordnet worden. Dementsprechend stimme zwar das Gesamtergebnis, die Verlusttangenten der Gesellschafter stimmten aber nicht. Die Einkünfte der einzelnen Kommanditisten mögen daher entsprechend einer im Vorlageantrag enthaltenen Aufstellung festgestellt werden. Das Finanzamt beantrag in seinem Vorlageantrag, der Beschwerde stattzugeben. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 188 Abs 1 lit d BAO festgestellt. Die Höhe der Einkünfte (des Verlustes) der Beschwerdeführerin und die Verteilung der Einkünfte auf die einzelnen Kommanditisten ist unstrittig. Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 Abs 1 BAO Folge zu geben und die Feststellung entsprechend den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern abzuändern. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Beilage: Berechnungsblätter (3 Seiten) Wien, am 11. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102333/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102333.2016
Stammnummer
111220
Gültig
11.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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