Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0474-W/04
Zurückweisung eines verspätet eingebrachten Antrags auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-W/04vom 28.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für
das Jahr 2002 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer für das Jahr 2002 wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) wurde
im März 2003 rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt
(Arbeitnehmerveranlagung).
Am 5. Feber 2004 stellte der Bw einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2002 (Bl. 18/E-Akt). Er
begründete seinen Antrag damit, dass sein Arbeitgeber für die Monate
September, Oktober, November und Dezember zu Unrecht nicht den halben
Sachbezugswert für die Benutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges in
Ansatz gebracht habe und legte zum Beweis die entsprechenden Fahrtenbuchkopien
vor.
Der Bw führte ferner aus, das Firmenfinanzamt habe
einen Ausgleich laut Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass dieser
Ausgleich nur in seinem Arbeitnehmerveranlagungsverfahren erfolgen
könne.
Den erwähnten Bescheid des
Firmenfinanzamtes legte der Bw seinem Antrag in Kopie bei (Bl. 25 E-Akt). Es ist
dies ein Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien, mit
welchem das vom Bw am 27. März 2003 gestellte Ansuchen um
Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das
Kalenderjahr 2002 mit der Begründung abgewiesen wird, dass eine
Rückzahlung gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO nicht möglich
sei, weil ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat bzw. hatte.
Ergänzend verweist der Bescheid auf die mangelnde
Ordnungsmäßigkeit des vom Bw geführten
Fahrtenbuches.
Das Finanzamt wies mit dem
angefochtenen Bescheid (Bl. 27/E-Akt) den Wiederaufnahmsantrag mit der
Begründung ab, der Bw habe vom Finanzamt für den 23. Bezirk
bereits einen rechtskräftigen, die Herabsetzung des Sachbezugswertes
ablehnenden Bescheid erhalten, weshalb im Veranlagungsverfahren von keinen neuen
Tatsachen auszugehen sei.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung (Bl.
29/E-Akt) führt der Bw aus, sein Dienstgeber habe bis August 2002 bei der
Lohnverrechnung den Sachbezug mit 50 % berücksichtigt. Er sei in den
vergangenen 11 Jahren nicht einmal annähernd über die Privatkilometer
von 6.000 gekommen. Es habe in diesen 11 Jahren weder vom Finanzamt noch von der
Lohnverrechnung Beanstandungen gegeben. Es könne nicht sein, dass jetzt, wo
er diesen halben Sachbezug selbst rückfordern müsse, eine Ablehnung
erfolge. Am Jahresanfang 2003 habe er den halben Sachbezug beim Firmenfinanzamt
geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei aber das Firmenfinanzamt dafür gar
nicht zuständig gewesen und sein Ansuchen sei abgelehnt worden. Dies mit
der Begründung, die gefahrenen Dienstkilometer laut Fahrtenbuch seien
gerundet gewesen bzw. die eingetragenen Kilometer für einzelne
Dienststrecken laut Routenplaner seien sogar zu niedrig eingetragen worden (laut
Routenplaner des Finanzamtes wäre z.B. die Strecke P.-G.-P. wesentlich
länger gewesen als jene, die von ihm tatsächlich gefahren und
eingetragen worden sei). Auf Grund seines Einspruches sei ihm dann nur
mitgeteilt worden, dass eigentlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig
sei.
Aus dem Fahrtenbuch sei
ersichtlich, dass der Bw auch im Jahr 2002 nicht annähernd auf die amtliche
Grenze von 6.000 Kilometern gekommen sei. Die dienstlich gefahrenen Kilometer
hätten für diese Feststellung gar keine Bedeutung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme
eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß Abs. 2
leg.cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
Der Bw sieht den Grund für
die Wiederaufnahme des Verfahrens offenkundig in dem Umstand, dass sein
Arbeitgeber den für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs
anzusetzenden Sachbezug seiner Ansicht nach, weil das zum Nachweis der
6.000 km jährlich nicht überschreitenden Privatnutzung
geführte Fahrtenbuch seiner Überzeugung nach ordnungsgemäß
war, unrichtig berechnet und daher dem Finanzamt einen unrichtigen, die
steuerpflichtigen Bezüge zu hoch ausweisenden Lohnzettel übermittelt
hat.
Es kann nun dahingestellt
bleiben, ob der Bw mit seiner Meinung zur Fahrtenbuchführung im Recht ist
- immerhin hat der Bw dem vom Finanzamt für den 23. Bezirk
aufgezeigten Mangel, im Fahrtenbuch seien die Tageskilometer zu 99 % auf
null gerundet worden, Konkretes nicht entgegengesetzt - und ob daher ein
tauglicher Wiederaufnahmsgrund in Gestalt der neu hervorgekommenen Tatsache der
Unrichtigkeit des im Lohnzettel enthaltenen Sachbezugs vorliegt bzw. ob der Bw
diese Tatsache im abgeschlossenen Verfahren zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ohne grobes Verschulden nicht geltend machen
konnte.
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
nämlich schon mangels Rechtzeitigkeit kein Erfolg beschieden
sein.
Die drei Monate ab nachweislicher Kenntnisnahme vom
Wiederaufnahmsgrund betragende Frist für die Stellung des
Wiederaufnahmeantrags ist nämlich nicht eingehalten.
Die Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmsgrundes zu laufen (VwGH 3.10.1984, 83/13/0067).
Der Bw hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens am
5. Feber 2004 gestellt.
Was die Beurteilung der Rechtzeitigkeit betrifft, so kann
diesem Antrag bzw. der dem Antrag beigefügten Kopie des das Ansuchen des Bw
auf Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer abweisenden
Bescheides des Finanzamtes für den 23. Bezirk entnommen werden, dass
der Bw jedenfalls bereits am 27. März 2003, das ist das Datum seines
wegen unrichtiger Berechnung des Sachbezugs gestellten
Rückerstattungsansuchens, von den von ihm als Wiederaufnahmsgrund ins
Treffen geführten Umständen Kenntnis hatte.
Seit diesem Zeitpunkt und der
Stellung des gegenständlichen Wiederaufnahmsantrags sind mehr als zehn
Monate und somit auch die im Gesetz vorgesehene Frist von drei Monaten ab
Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes verstrichen.
Ein verspäteter Wiederaufnahmsantrag ist
zurückzuweisen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar²,
§ 303 Tz 28).
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insofern
abzuändern, als der Antrag des Bw auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
abzuweisen, sondern zurückzuweisen ist.
Wien, am 28.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-W/04
- Stammnummer
- 11121
- Gültig
- 28.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF