Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100580/2014
Keine Zahlungserleichterung für (gemäß § 212a BAO) ausgesetzte Abgabenbeträge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100580/2014vom 01.08.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf. , über die Beschwerde vom 03.12.2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 27.11.2013 betreffend Zahlungserleichterungen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27.11.2013 wies das Finanzamt ein Zahlungserleichterungsansuchen des Beschwerdeführers (kurz: Bf.) vom 11.10.2013 mit der Begründung ab, dass auf seinem Abgabenkonto derzeit kein Rückstand bestehe.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.1.2014 mit der gleichen Begründung wie im angefochtenen Bescheid ab, worauf der Bf. mit Schreiben vom 31.1.2014 einen Vorlageantrag stellte.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Die oben wiedergegebene Begründung des Finanzamtes entspricht sowohl der Aktenlage als auch der Rechtslage.
Auf dem Abgabenkonto des Bf. bestand kein Rückstand, weil die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgaben mit Bescheid vom 26.11.2013 gemäß § 212a BAO ausgesetzt worden waren. Da Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der ausgesetzten Abgaben nicht in Betracht kamen, war die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ausgeschlossen (vgl. Ritz, BAO
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, § 212a Tz 13, VwGH 30.11.1989, 88/13/0213).
Da die Beschwerde somit nicht berechtigt ist, war sie abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die hier strittige Frage durch das oben angeführte VwGH-Erkenntnis geklärt ist.
Innsbruck, am 1. August 2016
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100580/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100580.2014
- Stammnummer
- 111174
- Gültig
- 01.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF