Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1385-W/02
Zurückverweisung gemäß § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1385-W/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestätigungen über Zahlungen an einen Kleinunternehmer ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis stellen keine Gutschriften dar, die das Finanzamt berechtigen, von einer Umsatzsteuerschuld gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 auszugehen. Da die Abgabenbehörde erster Instanz es unterlassen hat, Kopien der Gutschriften anzufordern und den Umsatzsteuerausweis zu überprüfen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RBG Revisions-
und BetriebsberatungsgesmbH Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 wird gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO
unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der
Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 4 Juni 1998 langte eine
Kontrollmitteilung des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk beim Finanzamt
für den 8., 16. und 17 Bezirk ein, dergemäß der Bw. im
Jahr 1997 von R. Subhonorare in Höhe von 46.115,50 öS
bezogen hatte. Eine Verzichtserklärung auf die Behandlung als
Kleinunternehmer wurde nicht abgegeben. Am 22. 9. 1998 übermittelte der Bw.
dem Finanzamt seine Umsatzsteuererklärung und erklärte Umsätze in
Höhe von 161.208,50 öS. In der Folge wurde der Bw. ersucht,
Bestätigungen der ausbezahlten Honorare nachzureichen.
Die nachgereichten
Bestätigungen der Fa. R. und der Fa. F. wiesen folgenden Inhalt
auf:
|
R
|
47.661,60
|
incl.20%MWSt
|
F
|
68.705,50
|
excl.20%MWSt
keine
Auszahlung der MWSt
|
F
|
15.391,40
29.250,00
200,00
|
incl.
10%USt
inkl.
20%USt
inkl.
20%USt
Das Finanzamt
wertete diese Bestätigungen als Gutschriften und setzte im
Umsatzsteuerbescheid die Nettobeträge an. Aufgrund der Vorschrift des
§ 11 Abs. 12 UStG wurde der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag in
Höhe von 14.251,15 öS vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wandte
sich der Bw. in seiner Berufung indem er vorbrachte, dass er Kleinunternehmer
sei und von drei Unternehmen laufend beauftragt worden sei. In den Abrechnungen
des Jahres 1997 seien stets Beträge von mehr als 2.000.- monatlich
abgerechnet worden, so dass keine Umsatzsteuer monatlich offen ausgewiesen
worden sei. "Eine mehrfach in Monaten ausgewiesene USt vermag daran nichts zu
ändern, zumal nicht nach Tagen, sondern stets nach Monaten abgerechnet
wurde."
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29.9.1999 wurde der Erstbescheid des Finanzamtes bestätigt und in der
Begründung ausgeführt, dass Gutschriften unter den im Gesetz genannten
Voraussetzungen an die Stelle von Rechnungen treten. Die vorgelegten
Gutschriften wiesen die USt offen aus, so dass die Berufung als unbegründet
abgewiesen werden musste.
Im Vorlageantrag vom 13.10.1999
brachte der Bw. vor, dass er weder Abrechnungen noch Bestätigungen
über Gutschriften, außer den gegenständlichen
Jahresaufstellungen, erhalten habe. ".. diese Urkunde iSd § 11 Abs. 7
UStG 1994 ebenso die Erfordernisse einer Rechnung erfüllen müssen, wie
insbesondere den korrekten Ausweis der USt, Namen beider Unternehmer,
firmengerechte Bezeichnung, damit die Kriterien für einen VSt-Abzug bzw.
einer Ustpflicht erfüllt sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei einer Gutschrift rechnet
nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über die Leistung
ab. Gutschriften, die im Zahlungsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten,
gelten bei Vorliegen folgender Voraussetzung als Rechnung:
Die Gutschrift muss die
für die Rechnung geforderten Angaben enthalten, es muss Einverständnis
über die Abrechnung mit Gutschrift bestehen, der leistende Unternehmer muss
zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sein, und die Gutschrift muss dem
leistenden Unternehmer zugeleitet werden.
Nach den Bestimmungen des UStG
ist auf einer Gutschrift die getrennte Angabe des Entgelts, das ist der vom
Leistungsempfänger aufgewendete Betrag, abzüglich der USt
(§ 4 Abs. 10 UStG) und des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags
erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist (mit Ausnahme der
Kleinbetragsrechnung) weder ausreichend, wenn das Entgelt allein, (87/15/0065),
noch wenn Steuer und Entgelt in einer Summe ausgewiesen werden (83/15/0084).
Auch die Angabe der im Gesamtrechnungsbetrag enthaltenen USt ist nicht
ausreichend. Der Steuerbetrag ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen.
Nicht von Bedeutung ist, ob der ausgewiesene Steuerbetrag als Umsatzsteuer oder
Mehrwertsteuer bezeichnet wird.
Bei Überprüfung des
vom Finanzamt vorgelegten Teilaktes für 1997 wurde jedoch festgestellt,
dass in diesem keine Belege über Gutschriften enthalten sind, sondern
lediglich Bestätigungen. Dem Vorbringen des Bw. gemäß hat dieser
keine Abrechnungen seitens seiner Auftraggeber erhalten.
Das Finanzamt hat es in der
Folge verabsäumt sich mit dem Vorbringen des Bw. auseinanderzusetzen und
diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen. So wäre es u.a.
notwendig gewesen mit den Auftraggebern des Bw. in Kontakt zu treten,
Aufklärung über die Art der Abrechnung und gegebenenfalls Kopien der
Gutschriften zu verlangen. Die vorgelegten Bestätigungen sind jedenfalls
nicht ausreichend (zumal nur der USt-Satz und nicht der Betrag ausgewiesen ist)
um die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung vorzuschreiben.
Zusammenfassend sind, nach der
Diktion des § 289 Abs. 1 BAO, seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz Ermittlungen (§115 Abs. 1 BAO) unterlassen worden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden
können, weswegen der angefochtene Bescheid von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
I. Instanz aufzuheben war.
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ist, unter Verweis auf § 284 Abs. 3 BAO, noch
auszuführen, dass trotz rechtzeitigen Antrags von der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine
Berufungserledigung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz nach
§ 289 Abs. 1 BAO erfolgt. Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, 21.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1385-W/02
- Stammnummer
- 11113
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF