Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0424-W/03
Werbungskosten eines Turnlehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-W/03vom 26.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein Turnlehrer, macht
bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betreffend
die Jahre 2000 und 2001 eine Reihe von Aufwendungen als Werbungskosten geltend.
Betreffend das Jahr 2000 erfolgte die Geltendmachung erst
im Berufungsverfahren, nachdem das Finanzamt die Veranlagung wegen - trotz
Erinnerung - nicht übermittelter Steuererklärung durchgeführt
hatte (Werbungskosten und Sonderausgaben wurden dabei mangels Nachweises nicht
berücksichtigt; Seite 2 des Einkommensteuerbescheides für 2000).
Betreffend das Jahr 2001 war die gleiche Vorgangsweise
erforderlich (Seite 2 des Einkommensteuerbescheides für 2001).
Mit der für das Jahr 2000 erlassenen
Berufungsvorentscheidung wurden vom Finanzamt Werbungskosten in Höhe von
insgesamt S 24.237,00 sowie Sonderausgaben im Betrage von insgesamt
S 15.856,00 anerkannt. Für das Jahr 2001 wurde eine
Berufungsvorentscheidung nicht erlassen.
Im Vorlageantrag betreffend das Jahr 2000 werden vom Bw.
drei Punkte in Streit gestellt: Arbeitszimmer, Turnschuhe sowie Schi- und
Snowboardaufwendungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Zu den einzelnen Positionen:
Kilometergeld:
Die geltend gemachten Kilometergelder können nur bei
Nachweis des Vorliegens folgender zwei (kumulativ gegebenen) Voraussetzungen
anerkannt werden:
1.) Bei den Fahrten handelt es sich nicht um Fahrten
zwischen der Wohnung und der (bzw. den) Arbeitsstätte(n). Diese sind
nämlich gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. a
EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Sowohl im Bescheid
für das Jahr 2000 als auch in jenem für das Jahr 2001 wurde der
Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von S 4.000,00 berücksichtigt.
Wie aus den Kilometergeldaufstellungen des Bw. ersichtlich
ist, machte er Kilometergelder für Fahrten beispielhaft wie folgt
wiedergegeben geltend:
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Distanzen
|
km
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...
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Distanz - SRG -
Grimmgasse
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16,86
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Distanz-SRG-Schulschiff
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28,6
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...
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Universitätszeit
September bis Dezember
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Wochen
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SRG
- Grimmgasse
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Wochentage
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amtl.
km-Geld
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Summe
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26 Wochen
minus:
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10
|
16,86
|
1
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4,9
|
826,14
|
13 Wochen
Sommerferien
|
Wochen
|
SRG-Schulschiff
|
Wochentage
|
amtl.
km-Geld
|
Summe
|
2 Wochen
Weihnachten
|
10
|
28,6
|
1
|
4,9
|
1401,40
|
1 Woche Sonstiges
(unifrei, Verhinderungen)
|
|
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|
10 Wochen
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2.) Der Ansatz von
Kilometergeldern kommt nur dann in Betracht, wenn erwiesen ist, dass die Fahrten
tatsächlich mittels Kfz durchgeführt worden sind.
Der Bw. wurde im Sinne dieser Ausführungen um
diesbezügliche Nachweisführung ersucht (Schreiben vom 5. April
2004, am 7. April 2004 vom Bw. persönlich übernommen).
In diesem Schreiben wurde weiters Folgendes dargelegt:
Falls zwar das Vorliegen der
Voraussetzungen unter Punkt 1.), nicht jedoch jener unter Punkt 2.)
nachgewiesen werden sollte, wird im Berufungsverfahren im Hinblick auf das im
Ballungszentrum Wien gegebene große Ausmaß der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel im Einklang mit der Lebenserfahrung von der
Zurücklegung der Fahrten mit diesen Verkehrsmitteln ausgegangen werden.
In der Folge wurden vom Bw. keinerlei Nachweise erbracht.
Er reagierte auf das Schreiben lediglich mit einem Telefonanruf am 3. Mai
2004. Anlässlich dieses Telefonates ersuchte der Bw. um
Fristverlängerung bis 31. Mai 2004, welche gewährt wurde. Dabei
versicherte der Bw., dass er nicht nur Fahrten von der Wohnung zu den Schulen,
sondern auch Fahrten zwischen den Schulen vorzunehmen hat. Dies erscheint unter
Bedachtnahme auf die Dienstverhältnisse des Bw. auch glaubhaft.
Demgemäß können
im Sinne des oben wiedergegebenen Schreibens die Kosten für eine
Jahreskarte in Höhe von S 5.200,00 anerkannt werden.
Telefon:
Hinsichtlich dieser Position wurde der Bw. um Vorlage der
"Rufdatenaufzeichnungen (Aufgliederung Ihrer Verbindungsentgelte) mit folgenden
Ergänzungen: Beziehung zum Angerufenen und Zweck des Anrufes" ersucht.
Für den Fall, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen
wird, wurde dem Bw. die Schätzung des beruflich veranlassten
Telefonaufwandes mit S 1.200,00 (d.s. S 100,00 pro Monat)
angekündigt. Hinzugefügt wurde: "Bei mangelnder Nachweisführung
wäre bei einer solchen Tätigkeit, wie sie von Ihnen ausgeübt
wurde (Lehrer - Leibeserzieher), im Einklang mit der Lebenserfahrung davon
auszugehen, dass der weitaus überwiegende Teil der beruflichen Telefonate
in der Schule selbst geführt worden ist. Wenngleich es glaubhaft
erscheint, dass Sie auch außerhalb der Schule (von privaten
Telefonapparaten aus) berufliche Telefonate durchgeführt haben, wäre
damit nicht dargetan, dass hiedurch das oben angegebene Ausmaß
überschritten wird. Beispielsweise würden sich unter der Annahme einer
durchschnittlichen siebenminütigen Gesprächsdauer beinahe
150 Telefonate für S 1.000,00 errechnen."
Mangels Beantwortung des
Bedenkenvorhaltes werden die Telefonkosten in der in diesem angeführten
Höhe berücksichtigt.
Fortbildung -
Jahr 2000 bzw. 2001
Hinsichtlich dieser Position wurde der Bw. um Vorlage der
Rechnungen (Honorarnoten) sowie im Zusammenhang damit angefallener sonstiger
Unterlagen jedweder Art (bspw. Einladungen, Programme, Bestätigungen) der
geltend gemachten Positionen ersucht.
Auch hinsichtlich dieses Punktes kommt die
Nichtbeantwortung des Schreibens der Abgabenbehörde zweiter Instanz zum
Tragen. Diese mangelnde Mitwirkung fällt dem Bw. zur Last.
Dennoch werden auf Grund der Umstände, dass im Rahmen
der Kilometergeldaufstellungen Schulschikurse angeführt sind und die
Betätigung des Bw. die Abhaltung solcher Kurse naheliegend erscheinen
lässt, betreffend das Jahr 2000 die Kosten für Liftkarte,
Schipässe sowie Fortbildung Snowboard in der Schule (S 270,00;
S 2.030,00; S 175,00; S 1.080,00) im Gesamtbetrag von
S 3.555,00 anerkannt [wodurch sich unter Berücksichtigung der vom
Finanzamt bereits anerkannten Position "Seminar - Konfliktlösung mit
Jugendlichen" anzusetzende Fortbildungskosten in Höhe von insgesamt
S 3.862,00 errechnen] und betreffend das Jahr 2001 die Kosten
für die Schulschikurse (Hochkar, Lackenhof und Stubaier Gletscher -
Liftkarten S 855,00, S 145,00, S 210,00; S 330,00;
Fahrtkosten S 363,00, S 22,00, S 363,00;
Nächtigungsgebühren S 450,00, S 288,00) im Gesamtbetrag von
S 3.026,00 anerkannt.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf Folgendes:
Hinkünftig werden Kosten betreffend Schulschikurse nur bei Belegvorlage
anerkannt werden.
Betreffend die Geltendmachung
der Studiengebühr wird auf die ab 2000 geltende Gesetzeslage hingewiesen,
wonach Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium stehen, keine Werbungskosten darstellen (§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988).
Interessenvertretungen:
Die Mitgliedsbeiträge - ÖAV-MB 2000 mit
Datum 10. Jänner 2000 - asn-mb-2000 mit Datum
13. März 2000 und - Wiener Berufschilehrerverband
(MB 2001+Internat. Marke) mit Datum
13. Dezember 2000 wurden 2001 nochmals - also doppelt -
geltend gemacht.
Eine gegenteilige Darstellung wurde vom Bw. nicht abgegeben
(siehe oben), weshalb diese Aufwendungen für das Jahr 2001 nicht (nochmals)
Berücksichtigung finden können.
Die unter der Bezeichnung
Interessenvertretungen geltend gemachten Kosten für ÖAMTC
Mitgliedsbeitrag 2001 von S 798,00 können nicht als Werbungskosten
anerkannt werden, weil es sich a) beim ÖAMTC nicht um einen Berufsverband
oder eine Interessenvertretung handelt, die sich nach ihrer Satzung und
tatsächlichen Geschäftsführung mit der Wahrnehmung der
beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen, und b) beim Kfz nicht um ein
Arbeitsmittel des Bw. handelt.
Ausrüstungsunterrichtsmedien
2000:
Zusätzlich zu den unter
der Position Unterrichtszubehör vom Finanzamt gewährten Aufwendungen
von S 8.101,00 wird von den Unterrichtsausrüstungsgegenständen
die Mappenständerverbreiterung für Turnsaal (S 185,00), somit
insgesamt S 8.286,00, anerkannt. Hinsichtlich dieser Anschaffung kann die
ausschließliche berufliche Nutzung nicht begründetermaßen
verneint werden. Die Aufwendungen für die Sportbekleidung eines
Turnlehrers, wie für Trainingsanzug, Sportschuhe , Sportleibchen,
Sportsweater, Sportkappe u.ä. stellen mangels ihrer Eigenschaft als
Berufsbekleidung keine Werbungskosten dar. Von Berufsbekleidung kann nur dann
gesprochen werden, wenn die Kleidung einen eine private Nutzung praktisch
ausschließenden Charakter aufweist. Dies ist bei einer Sportbekleidung
nicht der Fall (VwGH 26.5.1999, 98/13/0138).
Schikursmaterial
und Ausrüstungsunterrichtsmedien 2001:
Bei diesen Positionen (Spielkarten usw.) handelt es sich
um Aufwendungen für Gegenstände, die in typisierender
Betrachtungsweise dem Bereich der Lebensführung im Sinne des § 20
Abs. 1 EStG 1988 zuzuordnen sind. Hinsichtlich der Turnschuhe
und der übrigen Aufwendungen wird auf das oben Gesagte bzw. auf die
Begründung des Finanzamtsbescheides hingewiesen.
Im Übrigen
genügt es auf das oben zur Position Fortbildung Gesagte zu verweisen.
elektronische
Unterrichtsmedien 2001:
Bei den geltend gemachten Positionen wird - wie bei
der Veranlagung für das Jahr 2000 hinsichtlich PC Zubehör -
ein Privatanteil von 40% (von S 3.156,97), d.s. S 1.262,79,
ausgeschieden.
Auch hinsichtlich dieser
Position genügt es, auf das oben zur Position Fortbildung Gesagte zu
verweisen.
Arbeitszimmer:
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 lit. d
EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 1996 anzuwendenden Fassung
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht abgezogen werden.
Bildet ein solches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
oder Ausgaben abzugsfähig. Das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der
gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist jedoch bei einem
Lehrern nicht erfüllt, da der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit nach der
Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort ist, an dem die Vermittlung von Wissen
und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche Lehrtätigkeit kann
naturgemäß nicht in einem im häuslichen Wohnungsverband
befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen Einrichtungen
unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132,
betreffend Volleyball-Lehrer; VwGH 26.5.1999, 98/13/0138 betreffend Turnlehrer).
Die vom Bw. unter dem Titel
Arbeitszimmer geltend gemachten anteiligen Miet- und Energiekosten für
einen Raum seiner Wohnung sind daher vom steuerlichen Abzug
ausgeschlossen.
Sonderausgaben:
Jene Aufwendungen, die unter die Sonderausgaben fallen,
werden dem Grunde nach wie bereits vom Finanzamt für 2000 auch für
2001 berücksichtigt. Auf die diesbezügliche Begründung im
Bescheid 2000 wird verwiesen.
Für das Jahr 2000 betragen die Sonderausgaben für
Personenversicherungen anstatt S 6.074,00 rechnerisch richtig
S 6.638,40.
Für das Jahr 2001 betragen die Sonderausgaben für
Personenversicherungen nach Abzug der dem Bereich der (den Selbstbehalt nicht
übersteigenden) außergewöhnlichen Belastungen zuzurechnenden
Behandlungsbeiträge und Krankenkassenscheckgebühr (S 9.958,30 -
S 538,00 - S 50,00 =) S 9.370,30.
Aufstellung der Sonderausgaben 2001:
|
|
S
|
Pensionszeitennachkauf lt.
Bestätigung der PVA
|
1.111,50
|
Personenversicherungen
|
9.370,30
|
Kirchenbeitrag
|
1.000,00
Bausparen
und Pensionssparen:
Die Leistung von Beiträgen an inländische
Bausparkassen wird durch eine Einkommensteuererstattung begünstigt, die dem
Bausparer im Wege der Bausparkasse gutgeschrieben wird; solche Beiträge
sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Absetzposten zu
berücksichtigen.
Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung iSd
§ 108b Abs. 1 EStG 1988 können nicht als Sonderausgaben iSd
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Ebenso führt der Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds nicht
zu Sonderausgaben.
Berechnung der Werbungskosten:
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|
2000
|
2001
|
|
S
|
S
|
km-Geld bzw.
Jahreskarte
|
5.200,00
|
5.200,00
|
Gewerkschaftsbeiträge (in
richtiger Höhe)
|
240,00
|
240,00
|
Telefon
|
1.200,00
|
1.200,00
|
Post
|
249,40
|
231,00
|
Unterr.zubehör -
Schikursmaterial - Privatanteil elektr. Unterr.medien -
Ausrüstungsunterrichtsmedien
|
8.286,00
|
9.923,97 -
1.080,80 - 1.262,79 - 972,50
|
Vertr.honorar
|
600,00
|
0,00
|
Fachliteratur
|
1.121,00
|
291,00
|
Fortbildung (Seminar)
|
3.862,00
|
3.026,00
|
Interessenvertr.
|
2.660,00
|
330,00
|
Summe der
Werbungskosten
|
23.418,40
|
17.125,88
Diese Werbungskostensummen
beinhalten die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in
Höhe von S 2.900,00 bzw. S 570,00 (Gewerkschaftsbeiträge und
Interessenvertr.).
Beilage: je 2
Berechnungsblätter in Schilling und Euro
Wien,
26. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-W/03
- Stammnummer
- 11110
- Gültig
- 26.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF