Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0962-W/02
Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnungslegung, Stornierung der Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0962-W/02vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Gerhart Schmutzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1995
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Betriebsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 5.
Dezember 1991 gegründeten Bw. ist Vermögensverwaltung sowie
Ausübung des Baumeistergewerbes.
Geschäftsführer war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum A.
Die als B-GmbH. gegründete Bw. wurde ab 6. Oktober
1994 unter dem Firmennamen C-GmbH. geführt. Seit 20. Jänner 1997 wird
sie unter dem nunmehrigen Firmennamen geführt.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten, die
Abgabenerhebungszeiträume 1993 bis 1995 betreffenden Betriebsprüfung
(BP) wurde die zu der berufungsgegenständlichen Nachforderung
führende, in Tz. 21 des BP-Berichtes vom 13. November 1997 dargestellte,
folgende Feststellung getroffen:
Die Bw., deren Gesellschafter D. und E. und deren
Prokuristen F. und G. gewesen seien, habe sich in den Jahren 1994 bis 1996
ausschließlich mit Bauarbeiten für die Firma X. &
Mitgesellschafter beschäftigt. Von der Firma X. & Mitgesellschafter sei
das Baumaterial beigestellt worden, die Arbeitsleistung (manuelle
Tätigkeiten) sei jeweils von D., E., F. und G. unter dem Namen der Bw.
erbracht worden. Im Jahr 1995 seien von der Bw. auf Basis dieser Vorgehensweise
für Projekte auf fünf Standorten fünf Ausgangsrechnungen im
Gesamtbetrag von brutto S 1,532.400,00 (€ 111.363,85) (darin enthalten S
255.400,00 (€ 18.560,64) Umsatzsteuer) an die Firma X. &
Mitgesellschafter gelegt worden. Bei den genannten, bei der Bw. tätigen
Personen handle es sich mit Ausnahme von A. um Ausländer ohne
Aufenthaltsbewilligung und somit ohne Arbeitserlaubnis. Da deshalb eine
rechtmäßige Beschäftigung dieser Personen bei der Firma X. &
Mitgesellschafter nicht möglich gewesen sei, seien deren Arbeitsleistungen
über den Umweg der Bw. in Anspruch genommen worden. Da D., E., F. und G. in
ihren Rechnungen an die Bw. ausschließlich Geschäftsführung,
Überwachung von Baustellen und Bauleitung als Tätigkeiten angegeben
hätten, sei die Bw. nicht in der Lage gewesen, die in den Ausgangsfakturen
genannten Bauleistungen an die Firma X. & Mitgesellschafter zu erbringen.
Nach Ansicht der BP liege tatsächlich ein unselbstständiges
Leistungsverhältnis zwischen den vier Ausländern und der Firma X.
& Mitgesellschafter vor. Die Konstruktion über die Bw. sei zur Umgehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gewählt worden. Daher werde
von der BP die Rechnungslegung der Bw. (alle Ausgangsfakturen und
Eingangsfakturen der Ausländer) nicht anerkannt.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw.
folgendes vor:
Die Berichtigung der Umsatzsteuer aufgrund der
durchgeführten Berichtigungen der von der Bw. der Firma X. &
Mitgesellschafter gelegten Ausgangsrechnungen sei nicht berücksichtigt
worden. Die Berücksichtigung der Rechnungsberichtigungen (Kopien
beiliegend) werde beantragt.
Die BP nahm zur Berufung Stellung wie folgt:
Die von der Bw. vorgelegten korrigierten Rechnungen vom 3.
Oktober 1997 (Datum der Schlussbesprechung) seien der BP nicht vorgelegt worden.
Es liege ein unberechtigter Steuerausweis gemäß
§ 11 Abs. 14
UStG 1994 vor, da jemand (egal ob Unternehmer oder Nichtunternehmer) eine Steuer
ausweise, obwohl er keine Leistung ausgeführt habe.
Es sei ausführlich dargelegt worden, dass die Bw.
keine Leistungen erbracht habe und man den betreffenden Weg nicht
irrtümlich, sondern bewusst zur Umgehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, gewählt habe. Eine spätere
Rechnungsberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 sei bei dieser
Konstellation gesetzlich ausgeschlossen.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP
zur Berufung brachte die Bw. folgendes vor:
Wenn der Vorsteuerabzug für den
Leistungsempfänger entfalle, müsse man konsequenterweise der Bw. die
Möglichkeit der Rechnungsberichtigung gewähren, da andernfalls in der
Unternehmerkette eine Belastung mit Umsatzsteuer entstehen
würde.
Die Bw. beruft sich auf die im UStG 1994 vorgesehene
Möglichkeit der Rechnungsberichtigung und verweist dazu auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Sie sei stets der Meinung gewesen,
eine unternehmerische Tätigkeit zu entfalten und Leistungen zu erbringen.
Die Möglichkeit von Rechnungsberichtigungen seien mit dem Vorstand des
für die Rechnungsempfängerin zuständigen Finanzamtes und der BP
vereinbart worden. Schließlich sei auch keine Steuerverkürzung in der
Unternehmerkette entstanden. Nach dem Willen der BP würde jedoch eine
Belastung mit Umsatzsteuer herbeigeführt werden, was eine krasse
Ungleichbehandlung bewirken würde.
Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1995 wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1999 als unbegründet
abgewiesen:
Nach den in der Berufung und in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zur Berufung unbestritten
gebliebenen Feststellungen der BP seien von der Bw. keine Leistungen an die
Firma X. & Mitgesellschafter erbracht worden. Die Arbeitsleistungen der vier
Ausländer seien vielmehr von diesen direkt an die Firma X. &
Mitgesellschafter erbracht worden. Die Bw. habe der Firma X &
Mitgesellschafter Leistungen fakturiert, ohne dass tatsächlich Leistungen
erbracht worden seien. Dadurch sollte der Firma X. & Mitgesellschafter die
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug verschafft werden. Entgegen dem Vorbringen
der Bw. liege daher sehr wohl eine missbräuchliche Rechnungslegung vor. Die
von der Bw. beantragte umsatzsteuerwirksame Berücksichtigung der
Rechnungsberichtigungen sei daher nicht vorzunehmen.
Mit Anbringen vom 26. Juli 1999 stellte die Bw. den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt.
Gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, wer
in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine
Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist,
diesen Betrag.
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie enthält keine
Bestimmung über die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter
Mehrwertsteuer durch den Aussteller der Rechnung. Es ist grundsätzlich
Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen zu
Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden kann.
Im gegenständlichen Fall wurden, wie von der BP
festgestellt wurde, von der Bw. im Jahr 1995 fünf Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis an die Firma X. & Mitgesellschafter ausgestellt, obwohl
die Bw. die darin angeführten Leistungen an dieses Unternehmen in Wahrheit
nicht erbracht hatte.
Daher waren die in den betreffenden Rechnungen
ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt S 255.400,00
(€ 18.560,64) gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 der Bw.
vorzuschreiben.
Die Bw. wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung
der Stornierung der Rechnungen und der Rückzahlung der
Vorsteuerbeträge daraus durch das Finanzamt.
Die Stornierung der Rechnungen ist mit 3. Oktober 1997
(Datum der Schlussbesprechung über die BP) erfolgt.
Wie durch Einsicht in das Abgabenkonto der Empfängerin
der Rechnungen festgestellt wurde, hat diese die Vorsteuer aus den Rechnungen im
Februar 1998 zur Gänze rückerstattet.
Durch diese Rückabwicklung ist eine Gefährdung
des Steueraufkommens beseitigt worden.
Die von BP und Finanzamt vorgenommene rechtliche
Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes entspricht der zum damaligen
Zeitpunkt allgemein herrschenden Rechtsansicht, dass in den Fällen
missbräuchlicher Rechnungslegung auch bei erfolgter Rechnungsberichtigung
und Rückzahlung der Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen die
Umsatzsteuer gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werde.
Diese Rechtsansicht ist aufgrund der nunmehr vorliegenden
Rechtsprechung des EuGH und VwGH als überholt zu betrachten.
Dem Umstand, dass es sich bei den von der Bw. ausgestellten
Rechnungen um fingierte Rechnungen ohne tatsächliche Leistungserbringung
handelte, kommt demnach keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr
zu.
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19. September 2000,
C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, zum Ausdruck gebracht, dass der
Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ausnahmslos verlange, dass zu
Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden könne, wenn
der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig
und vollständig beseitigt hat. Eine Ausfallhaftung des Ausstellers der
Rechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass die
Rückabwicklung eines gewährten Vorsteuerabzuges beim
Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist. Nur in einem derartigen
Fall wäre noch die Frage des guten Glaubens des Rechnungsausstellers von
Bedeutung (vgl. VwGH 26.6.2001, 2001/14/023).
Für den vorliegenden Sachverhalt folgt daraus, dass
die Bw. die in den betreffenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in
Höhe von S 255.400,00 (€ 18.560,64) nicht gemäß
§ 11
Abs. 14 UStG 1994 schuldet, da die Gefährdung des Steueraufkommens
rechtzeitig und vollständig beseitigt wurde.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
27. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0962-W/02
- Stammnummer
- 11101
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF