Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0576-W/04
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, verspätete Einbringung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-W/04vom 27.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Gerhart Schmutzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. begehrte mit Antrag vom 11. Februar 1998 die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994. Dazu ist
ausgeführt, dass im Betriebsprüfungsbericht vom 13. November 1997,
zugestellt am 23. Dezember 1997, unter Punkt D. die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994 verfügt worden sei.
Tatsächlich sei dies bescheidmäßig jedoch nicht vorgenommen
worden.
Daher werde die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer 1994 gemäß
§ 303 BAO und die Erlassung eines
Bescheides unter Berücksichtigung von Rechnungsberichtigungen (Kopien
beiliegend) beantragt.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. Juli
1999 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist mit dem
Fehlen von Angaben zum Zeitpunkt, in dem die Bw. nachweislich vom Vorhandensein
des Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat, begründet.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 26. Juli 1999 brachte
die Bw. folgendes vor:
Mit Bescheiden vom 18. Dezember 1997 sei unter anderem die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1995 erfolgt, nicht jedoch
betreffend Umsatzsteuer 1994.
Im BP-Bericht sei die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Umsatzsteuer 1994 verfügt worden, was jedoch
bescheidmäßig nicht vorgenommen worden sei. Theoretisch würde
die Bw. noch heute auf die verfügte Wiederaufnahme warten. Der Antrag sei
jedenfalls binnen drei Monaten, "gerechnet vom
ältesten Zeitpunkt", eingebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b) BAO, BGBl.Nr.
194/1961, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid
abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den
Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei
nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände
allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von
dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von einem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid erster Instanz
erlassen hat.
Das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1994 wurde durch den
am 13. März 1996 erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1994
abgeschlossen.
Von 14. Mai 1997 bis 3. Oktober 1997 (Datum der
Schlussbesprechung) wurde bei der Bw. eine die Abgabenerhebungszeiträume
1993 und 1995 umfassende Betriebsprüfung (BP)
durchgeführt.
Wie aus Tz. 15 des BP-Berichtes vom 13. November 1997
entnommen werden kann, wurden zur Umsatzsteuer für das Jahr 1994 keine
BP-Feststellungen getroffen. Da es somit keinen Grund für eine
Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1994 gab, erfolgte keine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994
durch die BP.
Im BP-Bericht vom 13. November 1997 ist unter Punkt D.
Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem das Verfahren betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 angeführt.
Da die BP keine Feststellungen zur Umsatzsteuer für
das Jahr 1994 getroffen hat und daher in der Folge kein Umsatzsteuerbescheid
1994 erlassen wurde, handelt es sich bei dieser Angabe um einen offensichtlichen
Irrtum, was von der BP auch bestätigt wurde.
Zum Vorbringen der Bw., dass dadurch die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1994 "verfügt" worden sei, ist
festzustellen, dass ein BP-Bericht lediglich die Bescheidbegründung
für die im Gefolge einer BP erlassenen Abgabenbescheide darstellt und
darüber hinaus keinerlei Wirkungen entfaltet.
Aus diesem Grunde kann nicht vom Bestehen eines
Zusammenhanges zwischen dem von der Bw. gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 und der im BP-Bericht
irrtümlich vermerkten Wiederaufnahme dieses Verfahrens ausgegangen
werden.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1994 enthält keine Angaben darüber, ob
die in § 303 Abs. 2 BAO normierte Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt
an, in dem die Bw. nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt
hat, gewahrt wurde.
Das Berufungsvorbringen der Bw., dass der Antrag jedenfalls
binnen drei Monaten, "gerechnet vom
ältesten Zeitpunkt" eingebracht worden sei, bezieht sich offenbar
auf den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Bw. von den im BP-Verfahren
getroffenen Feststellungen.
Wie aus der Niederschrift über die am 3. Oktober 1997
abgehaltenen Schlussbesprechung zu entnehmen ist, hatte die Bw. ab diesem Tag
Kenntnis von den BP-Feststellungen.
Daher war der Beginn des Laufes der Frist gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO am 3. Oktober 1997 und nicht erst am Tag der Zustellung
des BP-Berichtes.
Daraus folgt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1994 vom 11. Februar 1998
verspätet eingebracht wurde.
Ein verspäteter Wiederaufnahmsantrag ist
zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.1.1994, 91/14/0069).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
27. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-W/04
- Stammnummer
- 11098
- Gültig
- 27.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF