Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0119-S/03
Sprachlehrgang im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0119-S/03vom 04.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Tamsweg betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die volljährige Tochter des Bw. hat im Schuljahr
2001/2002 die fünfte Klasse der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik besucht. Diese Ausbildung wird durch die Reife und
Diplomprüfung abgeschlossen. Die Tochter des Bw. beendete das Schuljahr mit
einer negativen Beurteilung im Gegenstand Englisch. Sie wurde zur Reife- und
Diplomprüfung zugelassen und legte die schriftlichen Prüfungen im
Haupttermin 2002 erfolgreich ab. Bei der mündlichen Prüfung nahm die
Tochter des Bw. die Fragen im Wahlfach Englisch nicht an. Die nächste
Möglichkeit zur erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung
bestand im September 2002 (1. Nebentermin). Allerdings wurde das Ansuchen
gestellt, diese Prüfung erst im darauffolgenden Haupttermin ablegen zu
können, da sich die Tochter des Bw. ab September 2002 in Irland befand.
Dort besuchte sie im Rahmen eines Au-pair-Aufenthaltes eine Sprachschule und
belegte Kurse im Ausmaß von 20 Wochenstunden. In der Vorhaltsbeantwortung
vom 12. Februar 2002 führte der Bw. aus, es handle sich um eine
Spezialschule, in der seine Tochter praktisches Englisch erlerne. Sie
schließe mit einem Zertifikat ab, das ihr zwei Semester Schulbesuch und
die perfekte Ausbildung "Praktisches Englisch" in Wort und Schrift
bestätige. Mit der Matura, der abgeschlossenen Ausbildung zur
Kindergärtnerin und diesen Englischkenntnissen, könne seine Tochter
zweisprachige Kindergärten leiten, in der Tourismusbranche tätig
werden, Sozialberufe mit Ausländerkontakten ausüben,
Auslandskorrespondentin werden, uvm. Sie werde an dieser Schule nicht nur im
Schulenglisch perfektioniert, sondern ähnlich einer Fachhochschule im
Fachenglisch ausgebildet, z.B. Buchhaltung, Sozialwesen, Rechtswissenschaft,
Gesundheitswesen und Geschäftskorrespondenz. Es handle sich um eine
hochqualifizierte Schule, die auch zum "First Cambridge Certificate" führe.
Zwischenzeitlich wurde die Reife- und Diplomprüfung im Juni 2003
erfolgreich abgelegt.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Tochter ab September 2002 ab. Dagegen erhob
der Bw. Berufung und führte Folgendes aus:
Seine Tochter sei volljährig und werde für einen
Beruf ausgebildet. Sie habe die fünfte Klasse der Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik nicht erfolgreich abgeschlossen und besuche aus
diesem Grund die schon bekannte Schule. Auf seine Anfrage nach den
Voraussetzungen für die Weitergewährung der Familienbeihilfe sei ihm
von einer Mitarbeiterin des Finanzamtes die Auskunft erteilt worden, dass
mindestens zwanzig Wochenstunden Schulbesuch mittels
Schulbesuchsbestätigung nachzuweisen seien. Nur durch deren Zusicherung
habe seine Tochter den Unterricht auf zwanzig Wochenstunden ausdehnen
können, da mit der in Aussicht gestellten Familienbeihilfe eine
Finanzierung des erweiterten Schulbesuches möglich gewesen
sei.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung - der
Besuch einer Sprachschule stelle keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes dar - beantragte der Bw. die Entscheidung
über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dabei
wurden im Wesentlichen die Ausführungen der Berufungsschrift
wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder
in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im selbst Gesetz nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch
von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst
dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische
Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Es ist jedoch nicht
allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung
bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend
ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltung erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der
Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet
- keine Berufsausbildung darstellen (vgl. VwGH vom 7.9.1993,
93/14/0100).
Kein Zweifel kann nach Überzeugung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz darüber bestehen, dass der in Rede
stehende Englischlehrgang für sich betrachtet, keine Berufsausbildung im
oben dargestellten Sinne darstellt, zumal die Tochter des Bw. dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Im strittigen Zeitraum hatte die Tochter des Bw. ihre
Berufsausbildung durch Nichtantritt zur Reifeprüfung im Fach Englisch noch
nicht abgeschlossen. Im Lehrplan der Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sind weder ein Auslandsaufenthalt noch ein
ergänzenden Besuch eines Sprachlehrganges zur Erreichung des
Ausbildungszieles vorgesehen, sodass der zu beurteilende Sprachkurs nicht im
Rahmen der Ausbildung zur Kindergärtnerin absolviert wurde. Zweifelsfrei
war der Besuch der Sprachschule in Irland im Hinblick auf die Ablegung der
aufgeschobenen Reifeprüfung im Gegenstand Englisch von Vorteil. Ebenso
steht außer Streit, dass das Beherrschen einer Fremdsprache das Spektrum
der beruflichen Möglichkeiten wesentlich erweitert. Dies allein vermag dem
Sprachlehrgang aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes zu verleihen. Auch stellt er, wie bereits
erwähnt, für sich betrachtet keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichgesetzes dar. Daraus folgt, dass der Besuch des
Sprachkurses in Irland die anspruchsbegründende Berufsausbildung der
Tochter des Bw. bis zum Antritt zur Reifeprüfung im Fach Englisch
unterbrochen hat.
Das Finanzamt hat somit den Anspruch auf Familienbeihilfe
ab September 2002 zu Recht verneint.
Zu den Ausführungen des Bw. zur Auskunftserteilung
durch das Finanzamt und damit zum Grundsatz von Treu und Glauben ist Folgendes
zu sagen: Das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip ist
stärker als jeder andere Grundsatz, insbesonders jener von Treu und Glauben
(z.B. VwGH 24.5.1996, 94/17/0373). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann
daher kein Anspruch auf Erlassung eines auskunftsgleichen aber objektiv
gesetzwidrigen Bescheides abgeleitet werden (Stoll, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, S. 1302). Im Übrigen liegt imBerufungsfall keine
schriftliche Auskunft des Finanzamtes vor, sondern sie wurde telefonisch
erteilt. Es lässt sich sohin nicht mehr feststellen, wie umfassend der
Sachverhalt vorgebracht wurde und wie die Auskunft im Detail lautete. Eine
solche Auskunft kann nur allgemeiner, unverbindlicher Natur sein.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
4. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0119-S/03
- Stammnummer
- 11096
- Gültig
- 04.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF