Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0129-L/02
offener Übergabspreisrestbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-L/02vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des
Berufungswerbers, vertreten durch Hubmer
Treuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 4563 Micheldorf, Mitterweg 19,
vom 2. Jänner 1997 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Linz, vertreten durch Renate Pfaendtner,
vom 19. Dezember 1996 betreffend Erbschaftssteuer 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Für den Erwerb von Todes wegen nach seinem am
23. November 1995 verstorbenen Vater (=Übergeber) hat das Finanzamt
dem Berufungswerber mit Bescheid vom 19. Dezember 1996 die Erbschaftssteuer
vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde dabei aus dem reinen Nachlass lt.
eidesstättigem Vermögensbekenntnis und einem offenen
Übergabspreis in Höhe von 500.000,-- S (mit dem wertgesicherten
Betrag von 877.500,--) ermittelt.
Dieser Übergabspreisrestbetrag war anlässlich der
landwirtschaftlichen Übergabe zwischen dem Berufungswerber und seinen
Eltern ausbedungen worden, wobei lt. Punkt Zweitens c) des
Übergabsvertrages vom 12. Juni 1979
der bei Ableben beider
Übergeber (die Mutter ist vorverstorben)
etwa noch unberichtigt aushaftende
Übergabspreisrest erlassen wird.
Strittig ist die Frage, ob im Todfallszeitpunkt die
Forderung des Übergebers noch bestanden hat oder ob der seinerzeit
ausbedungene Übergabspreis durch die Anschaffung zweier PKW´s in den
Jahren 1980 um 150.000,-- S und 1991 um 100.000,-- S, sowie die
Aufwendungen für die Erhaltung dieser beiden Fahrzeuge in Höhe von
jährlich 30.000,-- S vom Berufungswerber getilgt worden
ist.
Diesbezüglich hat der Berufungswerber in Beantwortung
eines Ergänzungsvorhaltes am 1. April 1997 ausgeführt, im
Zeitpunkt der Übergabe habe der Vater einen eigenen PKW gehabt, welcher
ausdrücklich von der Übergabe ausgenommen gewesen sei. Nach einem
Totalschaden desselben habe der Vater wieder einen PKW angeschafft, ebenso
nachdem dieser wieder erheblich beschädigt gewesen sei. Der letzte PKW sei
dann nach dem Tod des Vaters vom Berufungswerber übernommen worden. Die
beiden PKW´s seien auf Rechnung des Übergebers erworben worden; er
sei auch der Fahrzeughalter gewesen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2002 hat
das Finanzamt eine Anrechnung von Leistungen aus dem Titel PKW Kauf und Nutzung
auf den Übergabspreis nicht anerkannt, sondern diesbezüglich die
Berufung als unbegründet abgewiesen, weil der Übergeber bis zu seinem
Tod ein eigenes Fahrzeug gehabt habe, welches von ihm selbst erworben und
finanziert worden sei.
Im gegenständlichen Vorlageantrag vom 17. Mai
1997 führt der Berufungswerber aus, der Übergeber habe die Autos zwar
auf eigene Rechnung erworben, habe zur Bezahlung jedoch auf den
Übergabspreis zurückgegriffen. Dieser Geldfluss sei zumindest
hinsichtlich des Erwerbes des zweiten Autos anhand der Konten des
Berufungswerbers nachweisbar.
Am 8. Juni 2004 hat die entscheidende Behörde dem
Berufungswerber sodann vorgehalten, dass sich entgegen der Behauptung des
Berufungswerbers vom 1. April 1997, wonach der Vater bis zu seinem Tod ein
Fahrzeug gehabt habe, im Nachlass kein Fahrzeug befunden habe (Todfallsaufnahme,
eidesstättiges Vermögensbekenntnis).
Daraufhin hat der Berufungswerber am 24. Juni 2004
dargelegt: Im Todfallszeitpunkt seines Vaters sei nur ein Fahrzeug
vorhanden gewesen, welches vom Berufungswerber gekauft, bezahlt und auf ihn
angemeldet worden sei. Das Auto sei unter anderem dazu verwendet worden, dem
Vater seine ihm zustehenden Besorgungs- und Ausfahrten zu gewähren.
Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation sei es ihm selbst nicht mehr
möglich gewesen zu fahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 ErbStG ist jeder Erwerb von
Todes wegen steuerpflichtig.
Demnach unterliegt auch eine Schenkung auf den Todesfall
- wie etwa der Erlass eines offenen Übergabspreises - der
Erbschaftssteuer.
Die Lösung der Streitfrage, ob der Übergabspreis
von ursprünglich 500.000,-- S im Todeszeitpunkt des Vaters am
23. November 1995 vom Berufungswerber durch die Finanzierung von
PKW-Kosten bereits entrichtet war, hängt zunächst davon ab, ob die
1980 und 1991 angeschafften Fahrzeuge tatsächlich dem Vater des
Berufungswerbers gehört haben.
Zuletzt ist hervorgekommen, dass der Berufungswerber
zumindest das 1991 angeschaffte Fahrzeug im eigenen Namen gekauft hat
(Kaufvertrag vom 8. April 1991) und auch auf ihn angemeldet gewesen ist
(Zulassungsschein). Der Berufungswerber hat daneben kein weiteres Fahrzeug
besessen und außerdem dargestellt, dass der Vater aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr selbst fahren konnte. Hinsichtlich dieses Fahrzeuges ist
daher erwiesen, dass es dem Berufungswerber selbst gehört hat und die
Anschaffung daher nicht als Entrichtung des Übergabspreises gelten kann.
Darüber hinaus wird auf den Bemessungsakt mit der
ErfNr. X des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern in Linz verwiesen, zu dem der
Übergabsvertrag vom 12. Juni 1979 seinerzeit angezeigt worden war. Zu
den darin befindlichen Vorhalten des Finanzamtes, ob der Übergabsrestbetrag
in Höhe von 500.000,-- S bereits bezahlt worden sei, bzw. wann dieser
voraussichtlich bezahlt werde, hat der Berufungswerber jeweils schriftlich
erklärt:
Unter ON 7 am
23. August 1983: Der Übergabsrestbetrag wurde noch
nicht bezahlt. Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Unter ON 32 am
23. Mai 1987: Der Betrag von S 500.000,-- wurde noch
nicht bezahlt. Zeitpunkt unbekannt, wenn Bedarf vorhanden.
Unter ON 33 am
9. April 1988: Der
Übergabsrestbetrag wurde noch nicht bezahlt. Die Bezahlung dieses Betrages
wird nur dann fällig, wenn der Übergeber in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sollte.
Unter ON 34 am
27. April 1992: Es wurden
bisher keine derartigen Beträge ausbezahlt. Es erfolgte auch kein Erlass.
Anzumerken ist allerdings, dass die Mutter des Übernehmers lange Zeit krank
war und mittlerweile verstorben ist. Daraus sind erhebliche Kosten und ein nicht
unerheblicher Zeitaufwand entstanden, welche vom Übernehmer und seiner
Familie getragen wurden.
Der Berufungswerber hat somit mehrmals zu einer Zeit, als
er nach seinem Vorbringen die beiden PKW´s bereits für den Vater
finanziert hatte (1980 und 1991), dem Finanzamt gegenüber erklärt, der
Übergabspreis sei noch nicht bezahlt.
Erstmals unter ON 35 am 23. August 1996 - nach dem Tod
des Vaters - hat der Berufungswerber die Höhe des ausbezahlten Betrages mit
ungefähr 370.000,-- S zuzüglich Betriebskosten PKW beziffert. Die
in der Folge versuchte Darstellung der Verhältnisse ist jedoch bei einer
Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes unglaubwürdig und zum Teil
auch widerlegt und somit nur als Zweckbehauptung einzustufen.
Vielmehr ist nach Ansicht der entscheidenden Behörde
als erwiesen anzunehmen, dass der Übergabspreisrestbetrag im Zeitpunkt des
Ablebens des Übergebers noch zur Gänze unberichtigt ausgehaftet
ist.
Die Erbschaftssteuer hiefür ist daher vom Finanzamt zu
Recht vorgeschrieben worden und war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 20.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-L/02
- Stammnummer
- 11091
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF