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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103528/2009

Zurückziehung einer Berufung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103528/2009vom 14.07.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Christine Smolle in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Roell - Hausverwaltungs-, Baubetreuungs- & Realitäten GmbH, Bösendorferstraße 1/26, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien, jeweils vom 4. Juni 2003, betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für die Jahre 2000 und 2001 beschlossen: Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 29. Dezember 2006 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO idgF als gegenstandslos erklärt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien erließ am 4. Juni 2003 Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2000 und 2001. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 zogen die Beschwerdeführer die Berufung vom 29. Dezember 2006 zurück. Das Bundesfinanzgericht erklärt diese daher gemäß § 323 Abs. 38 BAO idgF als Beschwerde zu erledigende Berufung gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Feststellungsbescheide in formelle Rechtskraft. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beendet. Zur Zulässigkeit einer Revision Da sich die Rechtsfrage der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Fall der Zurücknahme der Beschwerde unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§ 256 Abs. 3 BAO), liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb auch zur Zulässigkeit einer ordentlichen Revision spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 14. Juli 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103528/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103528.2009
Stammnummer
110866
Gültig
14.07.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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